Verordnung des SBFI vom 5. Juni 2020 über die berufliche Grundbildung Steinmetzin/Steinmetz mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
39207
Steinmetzin EFZ / Steinmetz EFZ
Tailleuse de pierre CFC / Tailleur de pierre CFC
Scalpellina AFC / Scalpellino AFC
39208
Bildhauerei
39209
Industrie
39210
Bau und Renovation
39211
Gestaltung und Marmorverarbeitung
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Die Steinmetzin und der Steinmetz auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie bearbeiten und verarbeiten Naturstein und verwandte Materialien von der Rohform bis zur gewünschten Endform; dabei entstehen je nach Fachrichtung unterschiedlichste Objekte und Bauteile.
- b. Sie versetzen und montieren Objekte und Bauteile an Bauwerken im Aussen- und im Innenbereich.
- c. Sie führen ihre Arbeiten in Absprache mit den Kundinnen und Kunden, der Projektleitung oder gemäss Vorgaben von übergeordneten Fachpersonen aus.
- d. Sie zeichnen sich aus durch technisches Verständnis, handwerkliche Fähigkeiten und ein gutes räumliches Vorstellungsvermögen; sie arbeiten selbstständig und sorgfältig und stellen eine hohe Qualität ihrer Arbeiten sicher.
- e. Sie setzen bei ihren Arbeiten die Vorschriften des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und der effizienten Energienutzung mit den geeigneten Massnahmen um.
2 Innerhalb des Berufs der Steinmetzin und des Steinmetzes auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Bildhauerei;
- b. Industrie;
- c. Bau und Renovation;
- d. Gestaltung und Marmorverarbeitung.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Erstellen von Skizzen, Plänen und Dokumentationen:
-
- plastische Objekte aus Stein am Bau oder in der Werkstatt ausmessen,
-
- Entwürfe für Objekte aus Stein anfertigen,
-
- Werk- und Versetzpläne zeichnen,
-
- ausgeführte Arbeiten rapportieren und dokumentieren;
- a.
Fertigen von Objekten:
-
- Objekte und Werkstücke im Betrieb oder auf der Baustelle bewegen und lagern,
-
- Masse auf das Rohmaterial oder auf das Werkstück aus Stein übertragen,
-
- Werkstücke aus Stein nach Plan oder Modell herstellen,
-
- Oberflächen nach Plan oder Stückliste bearbeiten,
-
- Werkzeuge und Handmaschinen für die Bearbeitung von Stein unterhalten;
- b.
Erhalten von Objekten:
-
- Steinoberflächen oder -substanz pflegen und schützen,
-
- Steinoberflächen reinigen,
-
- Produktions- und Versetzschäden an Objekten oder Bauteilen aus Stein beheben,
-
- Objekte aus Stein dem Verwendungszweck entsprechend armieren,
-
- Abfälle in der Werkstatt und auf der Baustelle sortieren und entsorgen;
- c.
Gestalten von Objekten und Inschriften:
-
- Skizzenreihe für eine plastische Arbeit in Stein oder anderen Materialien erstellen,
-
- Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen,
-
- Modelle für die Ausführung von plastischen Formen in Stein oder anderen Materialien erstellen,
-
- Relief in Stein ausführen,
-
- vollplastische Formen in Stein oder anderen Materialien ausführen;
- d.
Herstellen und Versetzen von maschinell gefertigten Werkstücken:
-
- digitale Pläne für Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien zeichnen und in Maschinenprogramme übertragen,
-
- Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien auf numerisch gesteuerten Maschinen einrichten und verarbeiten,
-
- Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien verkleben,
-
- Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien am Bestimmungsort versetzen, verlegen, montieren und Fugen ausbilden,
-
- numerisch gesteuerte Maschinen für die Bearbeitung von Stein funktionsbereit halten;
- e.
Hauen und Restaurieren von Bauteilen:
-
- plastische Bauteile aus Stein abformen,
-
- Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen,
-
- Bauteile aus Stein am Bestimmungsort versetzen, verlegen und montieren,
-
- Bauteile aus Stein an Gebäuden restaurieren.
- f.
2 In den Handlungskompetenzbereichen nach den Buchstaben a–c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen nach den Buchstaben d–f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
- a. Handlungskompetenzbereich d: für die Fachrichtung Bildhauerei;
- b. Handlungskompetenzbereich e: für die Fachrichtung Industrie;
- c. Handlungskompetenzbereich f: für die Fachrichtung Bau und Renovation
- d. Handlungskompetenzen d1–d4, e3, e4 und f2: für die Fachrichtung Gestaltung und Marmorverarbeitung.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| berufsübergreifende Handlungskompetenzbereiche (a–c) | 200 | 200 | 0 | 0 | 400 |
| fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche und Handlungskompetenzen (d–f) | 0 | 0 | 200 | 200 | 400 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 200 | 800 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 40 | 160 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 360 | 1440 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 37 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6 Kurse je Fachrichtung aufgeteilt:
| Fachrichtung | Fachrichtung | Fachrichtung | Fachrichtung | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bildhauerei | Industrie | Bau und Renovation | Gestaltung und | ||||
| Marmorverarbeitung | |||||||
| Semester | Kurs | Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz | Dauer/ | ||||
| Tage | |||||||
| 1 | 1 | Werk- und Versetzpläne zeichnen (a3) | 5 | x | x | x | x |
| 2 | 2 | ausgeführte Arbeiten rapportieren und dokumentieren (a4) | |||||
| Fertigen von Objekten (b1–b5) | 10 | x | x | x | x | ||
| 3 | 3 | Objekte und Werkstücke im Betrieb oder auf der Baustelle bewegen und lagern (b1) | 4 | x | x | x | x |
| 3 | 4 | Erhalten von Objekten (c1–c5) | |||||
| Objekte und Werkstücke im Betrieb oder auf der Baustelle bewegen und lagern (b1) | 3 | x | x | x | x | ||
| 5 | 5 | Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (d2) | |||||
| Relief in Stein ausführen (d4) | 10 | x | |||||
| 5 | 6 | digitale Pläne für Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien zeichnen und in Maschinenprogramme übertragen (e1) | |||||
| Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien auf numerisch gesteuerten Maschinen einrichten und verarbeiten (e2) | |||||||
| numerisch gesteuerte Maschinen für die Bearbeitung von Stein funktionsbereit halten (e5) | 5 | x | |||||
| 5 | 7 | Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (f2) | |||||
| Bauteile aus Stein am Bestimmungsort versetzen, verlegen und montieren (f3) | 10 | x | |||||
| 5/6 | 8 | Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (f2) | |||||
| Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (d2) | |||||||
| Relief in Stein ausführen (d4) | 5 | x | |||||
| 4/7 | 9 | vollplastische Formen in Stein oder anderen Materialien ausführen (d5) | 5 | x | |||
| 4/7 | 10 | digitale Pläne für Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien zeichnen und in Maschinenprogramme übertragen (e1) | |||||
| Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien auf numerisch gesteuerten Maschinen einrichten und verarbeiten (e2) | |||||||
| Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien verkleben (e3) | |||||||
| Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien am Bestimmungsort versetzen, verlegen, montieren und Fugen ausbilden (e4) | |||||||
| numerisch gesteuerte Maschinen für die Bearbeitung von Stein funktionsbereit halten (e5) | 10 | x | |||||
| 4/7 | 11 | plastische Bauteile aus Stein abformen | |||||
| (nur scannen) (f1) | |||||||
| Bauteile aus Stein an Gebäuden restaurieren (f4) | 5 | x | |||||
| 4/7 | 12 | Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (f2) | |||||
| Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (d2) | |||||||
| Relief in Stein ausführen (d4) | |||||||
| Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien verkleben (e3) | |||||||
| Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien am Bestimmungsort versetzen, verlegen, montieren und Fugen ausbilden (e4) | 10 | x |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.