Verordnung des SBFI vom 5. Juni 2020 über die berufliche Grundbildung Steinmetzin/Steinmetz mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-06-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

39207

Steinmetzin EFZ / Steinmetz EFZ

Tailleuse de pierre CFC / Tailleur de pierre CFC

Scalpellina AFC / Scalpellino AFC

39208

Bildhauerei

39209

Industrie

39210

Bau und Renovation

39211

Gestaltung und Marmorverarbeitung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Die Steinmetzin und der Steinmetz auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

2 Innerhalb des Berufs der Steinmetzin und des Steinmetzes auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Erstellen von Skizzen, Plänen und Dokumentationen:

Fertigen von Objekten:

Erhalten von Objekten:

Gestalten von Objekten und Inschriften:

Herstellen und Versetzen von maschinell gefertigten Werkstücken:

Hauen und Restaurieren von Bauteilen:

2 In den Handlungskompetenzbereichen nach den Buchstaben a–c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen nach den Buchstaben d–f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten

und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
berufsübergreifende Handlungskompetenzbereiche (a–c) 200 200 0 0 400
fachrichtungsspezifische Handlungskompetenzbereiche und Handlungskompetenzen (d–f) 0 0 200 200 400
Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800
Allgemeinbildung 120 120 120 120 480
Sport 40 40 40 40 160
Total Lektionen 360 360 360 360 1440

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 37 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6 Kurse je Fachrichtung aufgeteilt:

Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung Fachrichtung
Bildhauerei Industrie Bau und Renovation Gestaltung und
Marmorverarbeitung
Semester Kurs Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer/
Tage
1 1 Werk- und Versetzpläne zeichnen (a3) 5 x x x x
2 2 ausgeführte Arbeiten rapportieren und dokumentieren (a4)
Fertigen von Objekten (b1–b5) 10 x x x x
3 3 Objekte und Werkstücke im Betrieb oder auf der Baustelle bewegen und lagern (b1) 4 x x x x
3 4 Erhalten von Objekten (c1–c5)
Objekte und Werkstücke im Betrieb oder auf der Baustelle bewegen und lagern (b1) 3 x x x x
5 5 Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (d2)
Relief in Stein ausführen (d4) 10 x
5 6 digitale Pläne für Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien zeichnen und in Maschinenprogramme übertragen (e1)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien auf numerisch gesteuerten Maschinen einrichten und verarbeiten (e2)
numerisch gesteuerte Maschinen für die Bearbeitung von Stein funktionsbereit halten (e5) 5 x
5 7 Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (f2)
Bauteile aus Stein am Bestimmungsort versetzen, verlegen und montieren (f3) 10 x
5/6 8 Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (f2)
Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (d2)
Relief in Stein ausführen (d4) 5 x
4/7 9 vollplastische Formen in Stein oder anderen Materialien ausführen (d5) 5 x
4/7 10 digitale Pläne für Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien zeichnen und in Maschinenprogramme übertragen (e1)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien auf numerisch gesteuerten Maschinen einrichten und verarbeiten (e2)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien verkleben (e3)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien am Bestimmungsort versetzen, verlegen, montieren und Fugen ausbilden (e4)
numerisch gesteuerte Maschinen für die Bearbeitung von Stein funktionsbereit halten (e5) 10 x
4/7 11 plastische Bauteile aus Stein abformen
(nur scannen) (f1)
Bauteile aus Stein an Gebäuden restaurieren (f4) 5 x
4/7 12 Bauteile aus Stein nach Plänen, Schablonen oder Modellen herstellen (f2)
Schriften und Symbole für die Ausführung in Stein oder anderen Materialien auswählen, entwerfen und hauen (d2)
Relief in Stein ausführen (d4)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien verkleben (e3)
Werkstücke aus Stein oder verwandten Materialien am Bestimmungsort versetzen, verlegen, montieren und Fugen ausbilden (e4) 10 x

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

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