Multilaterales Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-11-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

5. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann die Liste der nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation erweitern. In dieser Notifikation gibt die Vertragspartei an, ob das Abkommen unter einen oder mehreren der von der Vertragspartei angebrachten Vorbehalte fällt, die in Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 8 aufgeführt sind. Die Vertragspartei kann auch einen neuen Vorbehalt nach Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 8 anbringen, wenn das zusätzliche Abkommen das erste wäre, das unter diesen Vorbehalt fällt. Die Vertragspartei gibt ausserdem alle zusätzlichen Notifikationen an, die nach Absatz 1 Buchstaben b–s gegebenenfalls erforderlich sind, um der Aufnahme der zusätzlichen Abkommen Rechnung zu tragen. Führt die Erweiterung zur erstmaligen Aufnahme eines Steuerabkommens, das durch ein oder im Namen eines Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurde, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragspartei dieses Übereinkommens verantwortlich ist, so gibt die Vertragspartei darüber hinaus alle Vorbehalte (nach Art. 28 [Vorbehalte] Abs. 4) und Notifikationen (nach Abs. 2) an, die auf unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen anwendbar sind, die durch dieses oder im Namen dieses Gebiets oder Hoheitsgebiets geschlossen wurden. Ab dem Tag, an dem die hinzugefügten und nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen zu unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen werden, wird der Tag, an dem die Änderungen der unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen wirksam werden, durch Artikel 35 (Wirksamwerden) bestimmt.

6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zusätzliche Notifikationen nach Absatz 1 Buchstaben b–s abgeben. Diese Notifikationen werden wirksam:

im Fall von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen ausschliesslich mit Staaten oder Gebieten, die zu dem Zeitpunkt des Eingangs der zusätzlichen Notifikation beim Depositar Vertragsparteien des Übereinkommens sind:

  • i) bei Notifikationen in Bezug auf Bestimmungen über an der Quelle erhobene Steuern, wenn das Ereignis, das zu derartigen Steuern führt, am oder nach dem 1. Januar des Jahres eintritt, das auf einen Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten ab dem Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation folgt, und
  • ii) bei Notifikationen in Bezug auf alle anderen Bestimmungen für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das auf einen Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten ab dem Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation folgt; und
  • a)
  • b) im Fall eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens mit einem oder mehreren Vertragsstaaten, die nach Eingang der zusätzlichen Notifikation beim Depositar Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, an dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt.

Art. 30 Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen

Dieses Übereinkommen berührt nicht nachträgliche Änderungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die zwischen den Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vereinbart werden können.

Art. 31 Konferenz der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können zur Fassung von Beschlüssen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben, die aufgrund des Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich oder zweckdienlich sind, eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen.

2. Die Konferenz der Vertragsparteien wird durch den Depositar unterstützt.

3. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch Übermittlung eines Ersuchens an den Depositar um eine Konferenz der Vertragsparteien ersuchen. Der Depositar unterrichtet alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens von jedem Ersuchen. Anschliessend beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsparteien ein, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Mitteilung des Ersuchens durch den Depositar von einem Drittel der Vertragsparteien befürwortet wird.

Art. 32 Auslegung und Durchführung

1. Über Fragen zur Auslegung oder Durchführung von Bestimmungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens in der durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung wird nach den Bestimmungen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens (in der gegebenenfalls durch dieses Übereinkommen geänderten Fassung) in Bezug auf die Regelung von Fragen der Auslegung oder der Anwendung des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch Verständigung entschieden.

2. Jegliche Fragen hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens können von einer nach Artikel 31 (Konferenz der Vertragsparteien) Absatz 3 einberufenen Konferenz der Vertragsparteien behandelt werden.

Art. 33 Änderungen

1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, indem sie dem Depositar den Änderungsvorschlag vorlegt.

2. Zur Prüfung des Änderungsvorschlags kann nach Artikel 31 (Konferenz der Vertragsparteien) Absatz 3 eine Konferenz der Vertragsparteien einberufen werden.

Art. 34 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

2. Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Kalendermonaten ab Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Unterzeichner folgt.

Art. 35 Wirksamwerden

1. Dieses Übereinkommen wird in jedem Vertragsstaat in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen wirksam:

  • a) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die nicht ansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem ersten Tag des nächsten Kalenderjahrs eintritt, das am oder nach dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, beginnt; und
  • b) bei allen anderen durch diesen Vertragsstaat erhobenen Steuern für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach einem Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten (oder nach einem kürzeren Zeitabschnitt, wenn alle Vertragsstaaten dem Depositar notifizieren, dass sie beabsichtigen, einen entsprechenden kürzeren Zeitabschnitt anzuwenden) ab dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, beginnen.

2. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschliesslich zum Zweck ihrer eigenen Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 5 Buchstabe a entscheiden, das Wort «Kalenderjahr» durch das Wort «Veranlagungszeitraum» zu ersetzen, und notifiziert dies dem Depositar.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschliesslich zum Zweck ihrer eigenen Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b und des Absatzes 5 Buchstabe b entscheiden, die Bezugnahme auf «Veranlagungszeiträume […], die nach einem Zeitabschnitt von» durch eine Bezugnahme auf «Veranlagungszeiträume […], die am oder nach dem 1. Januar des nächsten Jahres, das nach einem Zeitabschnitt von […] beginnt,» zu ersetzen, und notifiziert dies dem Depositar.

4. Ungeachtet der Absätze 1–3 wird Artikel 16 (Verständigungsverfahren) in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen für einen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vorgelegten Fall am oder nach dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, wirksam, mit Ausnahme der Fälle, deren Vorlage bis zu diesem Tag im Rahmen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vor dessen Änderung durch das Übereinkommen nicht möglich war, unabhängig von dem Veranlagungszeitraum, auf den sich der Fall bezieht.

5. Für ein neues unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen, dessen Hinzufügung auf eine nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 5 erfolgte Erweiterung der Liste der nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen zurückzuführen ist, wird das Übereinkommen in jedem Vertragsstaat wirksam:

  • a) bei den an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die nicht ansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem ersten Tag des nächsten Kalenderjahrs eintritt, das am oder nach dem 30. Tag nach dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen beginnt; und
  • b) bei allen anderen durch diesen Vertragsstaat erhobenen Steuern für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach einem Zeitabschnitt von neun Kalendermonaten (oder nach einem kürzeren Zeitabschnitt, wenn alle Vertragsstaaten dem Depositar notifizieren, dass sie beabsichtigen, einen entsprechenden kürzeren Zeitabschnitt anzuwenden) ab dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen beginnen.

6. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass Absatz 4 nicht in Bezug auf ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.

    1. a)

Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten:

  • i) die Bezugnahmen auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» in den Absätzen 1 und 4, und
  • ii) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» in Absatz 5;
  • durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren15 für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,» zu ersetzen;
  • iii) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts» in Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 9 Buchstabe a, und
  • iv) die Bezugnahme auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt,» in Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 9 Buchstabe b;
  • durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,» zu ersetzen;
  • v) die Bezugnahmen auf «dem Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation» in Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 Buchstabe a, und
  • vi) die Bezugnahme auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt,» in Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 Buchstabe b,
  • durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der zusätzlichen Notifikation in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,» zu ersetzen;
  • vii) die Bezugnahmen auf «dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die einzelnen Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» in Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absätze 1 und 2;
  • durch Bezugnahmen auf «dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,» zu ersetzen;
  • viii) die Bezugnahme auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» in Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absatz 3,
  • ix) die Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts», den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts» und den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt» in Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absatz 4, und
  • x) die Bezugnahme auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation» in Artikel 36 (Wirksamwerden des 6. Teils) Absatz 5;
  • durch Bezugnahmen auf den «30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des 6. Teils (Schiedsverfahren) in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Depositar eingegangen ist,» zu ersetzen.
  • b) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die einen Vorbehalt nach Buchstabe a anbringt, notifiziert zeitgleich dem Depositar und den anderen Vertragsstaaten die Bestätigung des Abschlusses ihrer innerstaatlichen Verfahren.
  • c) Bringen ein oder mehrere Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens einen Vorbehalt nach diesem Absatz an, so wird der Tag des Wirksamwerdens des Übereinkommens, der Rücknahme oder Ersetzung eines Vorbehalts, einer zusätzlichen Notifikation in Bezug auf dieses unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen oder des 6. Teils (Schiedsverfahren) für alle Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens durch diesen Absatz bestimmt.

Art. 36 Wirksamwerden des 6. Teils

1. Ungeachtet des Artikels 28 (Vorbehalte) Absatz 9, des Artikels 29 (Notifikationen) Absatz 6 und des Artikels 35 (Wirksamwerden) Absätze 1–6 wird der 6. Teil VI (Schiedsverfahren) in Bezug auf zwei Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens wirksam:

  • a) bei Fällen, die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats (nach Artikel 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Absatz 1 Buchstabe a) vorgelegt werden, am oder nach dem letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt; und
  • b) bei Fällen, die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vor dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, vorgelegt werden, an dem Tag, an dem beide Vertragsstaaten dem Depositar notifiziert haben, dass sie eine Verständigungsregelung nach Artikel 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Absatz 10 erzielt haben, zusammen mit Angaben zu dem Tag oder den Tagen, an dem beziehungsweise denen diese Fälle nach dieser Verständigungsregelung als der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats (nach Artikel 19 (Obligatorisches verbindliches Schiedsverfahren) Absatz 1 Buchstabe a) vorgelegt gelten.

2. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass der 6. Teil (Schiedsverfahren) nur insoweit für einen Fall gilt, welcher der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vor dem letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, vorgelegt wird, als die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten übereinkommen, dass er für diesen bestimmten Fall gilt.

3. Im Fall eines neuen unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, dessen Hinzufügung auf eine nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 5 erfolgte Erweiterung der Liste der nach Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii notifizierten Abkommen zurückzuführen ist, werden in den Absätzen 1 und 2 die Bezugnahmen auf den «letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» durch Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen» ersetzt.

4. Eine Rücknahme oder Ersetzung eines nach Artikel 26 (Vereinbarkeit) Absatz 4 angebrachten Vorbehalts aufgrund des Artikels 28 (Vorbehalte) Absatz 9 oder die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen nach Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 2 angebrachten Vorbehalt, die zur Anwendung des 6. Teils (Schiedsverfahren) zwischen den beiden Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens führt, wird nach Absatz 1 Buchstaben a und b wirksam, wobei die Bezugnahmen auf den «letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» durch Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts», den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts» oder den «Tag der Mitteilung des Depositars über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt» ersetzt werden.

5. Eine zusätzliche Notifikation nach Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 1 Buchstabe p wird nach Absatz 1 Buchstaben a und b wirksam, wobei in den Absätzen 1 und 2 die Bezugnahmen auf den «letzten der Tage, an denen dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,» durch Bezugnahmen auf den «Tag der Mitteilung des Depositars über die zusätzliche Notifikation» ersetzt werden.

Art. 37 Rücktritt

1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten.

2. Ein Rücktritt nach Absatz 1 wird bei Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam. In Fällen, in denen dieses Übereinkommen in Bezug auf alle Vertragsstaaten eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vor dem Wirksamwerden des Rücktritts einer Vertragspartei dieses Übereinkommens in Kraft getreten ist, verbleibt dieses unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen in seiner durch das Übereinkommen geänderten Fassung.

Art. 38 Verhältnis zu Protokollen

1. Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden.

2. Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder Gebiet auch Vertragspartei dieses Übereinkommens sein.

3. Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist nur dann durch ein Protokoll gebunden, wenn sie nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird.

Art. 39 Depositar

1. Der Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist Depositar dieses Übereinkommens und der Protokolle nach Artikel 38 (Verhältnis zu Protokollen).

2. Der Depositar notifiziert den Vertragsparteien und Unterzeichnern dieses Übereinkommens innerhalb eines Kalendermonats:

  • a) jede Unterzeichnung nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung);
  • b) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Artikel 27 (Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung);
  • c) jeden Vorbehalt und jede Rücknahme oder Ersetzung eines Vorbehalts nach Artikel 28 (Vorbehalte);
  • d) jede Notifikation oder zusätzliche Notifikation nach Artikel 29 (Notifikationen);
  • e) jeden Änderungsvorschlag in Bezug auf dieses Übereinkommen nach Artikel 33 (Änderungen);
  • f) jeden Rücktritt von dem Übereinkommen nach Artikel 37 (Rücktritt); und
  • g) jede andere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen.

3. Der Depositar führt öffentlich verfügbare Listen:

  • a) der unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen;
  • b) der von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens angebrachten Vorbehalte; und
  • c) der von den Vertragsparteien dieses Übereinkommens abgegebenen Notifikationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 24. November 2016 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegt wird.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

1

DE und AT: niedrig

2

DE und AT hier und im Folgenden: zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung

3

DE und AT hier und im Folgenden: Steuerverkürzung

4

DE und AT hier und im Folgenden: Verwahrer

5

Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten: internem Recht

6

Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Recht

7

DE und AT: zweiseitiges

8

DE und AT: zweiseitigen

9

DE und AT: zweiseitigen

10

DE und AT: so ist der Lauf der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Frist gehemmt

11

DE und AT: ist der Lauf der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Frist gehemmt

12

Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Rechtsvorschriften

13

DE und AT: zweiseitigen oder mehrseitigen

14

DE und AT hier und im Folgenden: im Abzugsweg

15

Anm. d. Übers.: im Fall von Gebieten oder Hoheitsgebieten hier und im Folgenden: internen Verfahren

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