Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)
des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) vom 2. Juli 2020 (Stand am 21. Dezember 2020) Der Schweizerische Bundesrat,
1 gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung ordnet Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs an, die verhindern, dass das Coronavirus Sars-CoV-2 sich grenzüberschreitend ausbreitet.
2 Quarantäne für einreisende Personen Art. 2
1 Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Quarantäne).
2 Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Quarantäne nach Absatz 1 anrechnen.
Art. 3 Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko
1 Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
3 Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen ist im betreffenden Staat a. oder Gebiet in den letzten 14 Tagen um mehr als 60 höher als in der Schweiz, und diese Zahl ist nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen.
- b. Die verfügbaren Informationen aus dem betreffenden Staat oder Gebiet erlauben keine verlässliche Einschätzung der Risikolage, und es bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko im betreffenden Staat oder Gebiet.
- c. In den letzten vier Wochen sind wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist, die sich im betreffenden Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
4 d. Im betreffenden Staat oder Gebiet breitet sich eine Mutation des Coronavirus Sars-CoV-2 aus, von der im Vergleich zu der in der Schweiz verbreiteten Virusform eine höhere Ansteckungsgefahr ausgeht. 1bis Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, können von der Aufnahme in die Liste nach Absatz 2 ausgenommen werden, auch wenn sie eine der Voraussetzungen
5 nach Absatz 1 erfüllen.
2 Die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wird im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) führt sie nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.
Art. 4 Ausnahmen von der Quarantäne
1 Von der Pflicht zur Quarantäne nach Artikel 2 ausgenommen sind Personen:
- a. die beruflich grenzüberschreitend Personen oder Güter auf der Strasse, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
- b. deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung: 1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, 2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von
6 Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ,
7 4. der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;
Fussnoten
[^1]: SR 818.101
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4513).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2020 (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika), in Kraft seit 21. Dez. 2020 um 13.00 Uhr (AS 2020 6399).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).
[^6]: SR 192.12
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Diplomatinnen und Diplomaten), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3549).
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