Rahmenübereinkommen vom 27. Oktober 2005 des Europarats über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Typ Andere
Veröffentlichung 2005-10-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es eines der Ziele des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und die Grundsätze, die auf der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beruhen und die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu bewahren und zu fördern;

in der Anerkennung der Notwendigkeit, Menschen und menschliche Werte in den Mittelpunkt eines erweiterten und transversalen Konzepts von Kulturerbe zu stellen;

unter Betonung des Werts und des Potenzials eines sinnvoll genutzten Kulturerbes als eine Ressource für nachhaltige Entwicklung und Lebensqualität in einer sich ständig weiter entwickelnden Gesellschaft;

in der Anerkennung, dass jeder Mensch, unter Achtung der Rechte und Freiheiten anderer, das Recht besitzt, sich am Kulturerbe seiner Wahl zu beteiligen, und dass dieses Recht ein Aspekt des Rechts ist, am kulturellen Leben frei teilzuhaben, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) begründet und vom Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966)[^1] gewährleistet wird;

überzeugt von der Notwendigkeit, alle Menschen in den fortwährenden Prozess der Definition des Kulturerbes und des Umgangs mit dem Kulturerbe einzubinden;

überzeugt von der Richtigkeit von Kulturerbepolitiken und Bildungsinitiativen, die alle Formen von Kulturerbe gleich behandeln und somit den Dialog zwischen Kulturen und Religionen fördern;

Bezug nehmend auf die Instrumente des Europarats, insbesondere das Europäische Kulturabkommen (1954)[^2], das Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes Europas (1985)[^3], das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1992, revidiert)[^4] und das Europäische Landschaftsübereinkommen (2000)[^5];

in der Überzeugung, dass ein Interesse daran besteht, einen europaweiten Rahmen für die Zusammenarbeit zu schaffen, und so den dynamischen Prozess der Umsetzung dieser Grundsätze zu begünstigen;

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Ziele, Definitionen und Grundsätze

Art. 1 Ziele des Übereinkommens

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren:

die erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung dieses Übereinkommens zu ergreifen, und zwar hinsichtlich:

Art. 2 Definitionen

Im Sinne dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

Art. 3 Das gemeinsame Erbe Europas

Die Vertragsparteien vereinbaren, die Wertschätzung für das gemeinsame Erbe Europas zu fördern, welches sich zusammensetzt aus:

Art. 4 Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf das Kulturerbe

Die Vertragsparteien anerkennen, dass:

Art. 5 Gesetze und Politiken zum Kulturerbe

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

Art. 6 Wirkungen des Übereinkommens

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf so ausgelegt werden, dass sie:

Kapitel II Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und zur menschlichen Entwicklung

Art. 7 Kulturerbe und Dialog

Die Vertragsparteien verpflichten sich durch die Tätigkeit der öffentlichen Hand und anderer zuständiger Einrichtungen:

Art. 8 Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Aspekte des Kulturerbes und der kulturellen Umwelt zu nutzen, um:

Art. 9 Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes

Um das Kulturerbe langfristig erhalten zu können, verpflichten sich die Vertragsparteien:

Art. 10 Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit

Um das Potenzial des Kulturerbes als Faktor der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung voll auszuschöpfen, verpflichten sich die Vertragsparteien:

Kapitel III Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Teilhabe

der Bevölkerung

Art. 11 Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe

Im Umgang mit dem Kulturerbe verpflichten sich die Vertragsparteien:

Art. 12 Zugang zum Kulturerbe und demokratische Teilhabe

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

jeden Menschen zu ermutigen:

Art. 13 Kulturerbe und Wissen

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

Art. 14 Kulturerbe und Informationsgesellschaft

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Nutzung der digitalen Technologien zu fördern und dadurch den Zugang zum Kulturerbe sowie zu dessen Vorzügen, die daraus abgeleitet werden können, zu verbessern, indem sie:

Kapitel IV Monitoring und Zusammenarbeit

Art. 15 Verpflichtungen der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

Art. 16 Mechanismus des Monitorings

Der gebildete Ausschuss:

Der Ausschuss kann Fachleute und Beobachterinnen und Beobachter in seine Arbeit einbinden.

Art. 17 Zusammenarbeit bei Folgemassnahmen

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit untereinander und mit dem Europarat bei der Verfolgung der Ziele und der Einhaltung der Grundsätze dieses Übereinkommens, insbesondere bei der Förderung der Anerkennung des gemeinsamen Erbes von Europa, indem sie:

Einzelne Vertragsparteien können durch gegenseitige Vereinbarung finanzielle Vorkehrungen treffen, um die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 18 Unterzeichnung und Inkrafttreten
Art. 19 Beitritt

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