Verordnung vom 24. Juni 2020 über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (VSB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 23 Absatz 1 und 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997[^1] über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt:

2 Die Durchführung von weiteren Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 20 Buchstabe f des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007[^2] (GSG) richtet sich nach der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007[^3].

2. Kapitel: Allgemeine Zuständigkeiten

Art. 2 Aufgaben des Bundesamts für Polizei

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt im Bereich des Schutzes von Personen und Gebäuden insbesondere folgende Aufgaben wahr:

2 Fedpol arbeitet bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 mit anderen für die Sicherheit verantwortlichen in- und ausländischen Behörden sowie mit privaten Sicherheitsdiensten zusammen.

Art. 3 Sicherheitsbeauftragte

1 Die Bundeskanzlei und die Departemente sowie deren Organisationseinheiten, mit Ausnahme des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), melden fedpol für den Bereich des Personen- und Gebäudeschutzes je eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

2 Die Sicherheitsbeauftragten nehmen folgende Aufgaben wahr:

Art. 4 Koordination mit den kantonalen Polizeibehörden

Fedpol und die Sicherheitsbeauftragten koordinieren ihre Tätigkeit vorgängig mit den zuständigen kantonalen Polizeibehörden, sofern die Aufgabenerfüllung dieser Behörden berührt wird.

Art. 5 Verantwortlichkeit von Vorgesetzten und Mitarbeitenden

1 Die Vorgesetzten aller Stufen innerhalb von Bundesbehörden nehmen ihre Führungsverantwortung im Bereich der Sicherheitsmassnahmen wahr und setzen diese Massnahmen in ihrer Organisationseinheit durch.

2 Für die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen sind auch die Mitarbeitenden verantwortlich.

3. Kapitel: Schutz von Personen

1. Abschnitt: Personenkreis und Schutzdauer

Art. 6 Zu schützende Personen im Inland

Fedpol sorgt im Inland für den Schutz folgender Personen:

Art. 7 Zu schützende Personen im Ausland

1 Fedpol sorgt bei Bedarf auch im Ausland für den Schutz der Personen nach Artikel 6 Buchstaben a–d.

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das VBS sorgen selber für den Schutz ihrer im Ausland stationierten Angestellten.

Art. 8 Schutzdauer

1 Fedpol gewährleistet den Schutz der folgenden Personen im nachstehenden Zeitraum:

2 Es kann ausnahmsweise bereits vor Beginn der Schutzdauer für Schutzmassnahmen sorgen.

Art. 9 Verlängerung der Schutzdauer

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann Schutzmassnahmen für Personen nach Artikel 6 Buchstaben a–d verlängern oder neu anordnen, wenn nach Ablauf der Schutzdauer aufgrund der ehemaligen Funktion der betroffenen Person weiterhin eine Gefährdung besteht oder eine solche neu auftritt.

2 Ist absehbar, dass bauliche oder technische Massnahmen an Privatdomizilen erforderlich sind, so erfolgt die Verlängerung oder Neuanordnung in Absprache mit der nach Artikel 53 Absatz 1 zuständigen Organisationseinheit und dem BBL.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 10 Gefährdungsbeurteilung

1 Fedpol beurteilt die Gefährdung der Personen, für deren Schutz es zuständig ist.

2 Es legt für die verschiedenen Risiken Gefährdungsstufen fest und definiert geeignete Schutzmassnahmen.

Art. 11 Anordnung von Schutzmassnahmen

1 Fedpol ordnet Personenschutzmassnahmen in Absprache mit der zu schützenden Person an.

2 Die Massnahmen können für die gesamte Schutzdauer oder für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden.

3 Verzichtet eine Person auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils davon, so verlangt fedpol von ihr eine schriftliche Bestätigung. Liegt keine schriftliche Bestätigung vor, so holt fedpol eine mündliche Verzichtserklärung ein und dokumentiert diese.

4 Der Bund und die Kantone haften nicht für Schäden, die der Person entstehen, weil sie auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils davon verzichtet hat oder weil sie unzureichend kooperiert hat.

Art. 12 Personenschutz im Inland

1 Fedpol beauftragt für den Personenschutz im Inland die zuständigen kantonalen Polizeibehörden oder private Sicherheitsdienste.

2 Zum Schutz von Personen nach Artikel 6 Buchstaben c–d kann es spezialisiertes Personal der Bundesverwaltung einsetzen. Es informiert die zuständigen kantonalen Polizeibehörden über den Einsatz.

3 Es koordiniert die Massnahmen, wenn mehrere Stellen beauftragt werden müssen.

Art. 13 Personenschutz im Ausland

1 Fedpol setzt für den Personenschutz im Ausland spezialisiertes Personal der Bundesverwaltung oder Personal von kantonalen Polizeibehörden ein.

2 Das von den kantonalen Polizeibehörden zur Verfügung gestellte Personal bleibt während des Einsatzes für den Bund dienstrechtlich dem eigenen Kanton unterstellt; operativ untersteht es der Weisungsbefugnis von fedpol.

Art. 14 Gefährderansprache

1 Fedpol und die von ihm beauftragten kantonalen Polizeibehörden können zum Zweck der Prävention und Deeskalation und zur Gewinnung von Informationen im Bereich Personenschutz Gefährderansprachen nach Artikel 23 Absatz 3bis BWIS durchführen.

2 Die Gefährderin oder der Gefährder kann an ihrem oder seinem Aufenthaltsort aufgesucht, vorgeladen oder schriftlich oder telefonisch kontaktiert werden.

3 Führt fedpol die Gefährderansprache selber durch, so setzt es spezialisiertes Personal der Bundesverwaltung ein. Es spricht den Einsatz vorgängig mit der zuständigen kantonalen Polizeibehörde ab.

Art. 15 Abgabe von Hilfsmitteln

Fedpol kann zu schützenden Personen Hilfsmittel zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit zur Verfügung stellen.

4. Kapitel: Schutz von Gebäuden

1. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 16 Schutz von Gebäuden des Bundes

1 Fedpol sorgt für den Schutz folgender Gebäude:

2 Es wird auf Ersuchen der zuständigen Organisationseinheiten für den Schutz folgender Gebäude tätig:

3 Es kann auf Ersuchen der zuständigen Organisationseinheiten für den Schutz von Gebäuden tätig werden, in denen rechtlich verselbstständigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang 1 RVOV untergebracht sind.

4 Die Zuständigkeit von fedpol besteht unabhängig davon, ob die Gebäude im Eigentum des Bundes stehen oder von ihm gemietet werden und ob sie sich im In- oder Ausland befinden.

5 Die Bestimmungen für Gebäude des Bundes gelten sinngemäss für Anlagen und Einrichtungen wie Elektroanlagen, Tankanlagen, Parkplätze und Wetterstationen, sofern entsprechender Schutzbedarf besteht.

Art. 17 Ausübung des Hausrechts

1 Das Hausrecht wird in Gebäuden des Bundes von den Vorsteherinnen und Vorstehern der untergebrachten Departemente, der Bundeskanzlei, der untergebrachten Ämter und der anderen untergebrachten Bundesbehörden ausgeübt.

2 In den Gebäuden der eidgenössischen Gerichte wird das Hausrecht von der zuständigen Person oder dem zuständigen Gremium des Gerichts ausgeübt.

3 Für die Ausübung des Hausrechts in den Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste gilt Artikel 69 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^6].

4 Sind im gleichen Gebäude mehrere Organisationseinheiten untergebracht, so entscheiden deren Vorsteherinnen und Vorsteher gemeinsam, wie das Hausrecht ausgeübt wird.

5 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts bestimmen, wie sich Personen in ihrem Gebäudebereich über ihre Zutrittsberechtigung ausweisen müssen.

Art. 18 Schutz von Privatdomizilen

1 Fedpol sorgt während der Schutzdauer bei Bedarf für den Schutz der Privatdomizile von Personen nach Artikel 6 Buchstaben a–d.

2 Als Privatdomizile der zu schützenden Personen gelten:

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 19 Risikoanalyse

Fedpol beurteilt die Risiken für Gebäude nach Artikel 16 Absatz 1, weist den Gebäuden Gefährdungsstufen zu und legt die Schutzziele fest (Risikoanalyse).

Art. 20 Bauliche und technische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland

1 Das BBL erstellt gestützt auf die Risikoanalyse die bauliche und technische Massnahmenplanung für die Gebäude nach Artikel 16 Absatz 1 im Inland. Es einigt sich mit fedpol auf die definitive Massnahmenplanung.

2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts entscheiden, welche Massnahmen umgesetzt werden sollen.

3 Das BBL trägt im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten für Massnahmen, die in der Massnahmenplanung vorgesehen sind.

4 Die untergebrachten Organisationseinheiten tragen im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten für Massnahmen, die über die Massnahmenplanung hinausgehen oder die sie Dritten in Auftrag geben.

Art. 21 Organisatorische Schutzmassnahmen bei Gebäuden des Bundes im Inland

1 Fedpol empfiehlt den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts bei Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1 im Inland organisatorische Massnahmen.

2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts entscheiden über die organisatorischen Massnahmen und sind für deren Umsetzung zuständig. Die untergebrachten Organisationseinheiten tragen im Rahmen der bewilligten Kredite die Kosten.

3 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können private Sicherheitsdienste mit der Durchführung der Massnahmen beauftragen.

Art. 22 Verzichtserklärung

Verzichtet eine Inhaberin oder ein Inhaber des Hausrechts auf die Umsetzung von Massnahmen aus der definitiven Massnahmenplanung oder von empfohlenen organisatorischen Massnahmen, so kann fedpol eine schriftliche Verzichtserklärung verlangen.

Art. 23 Besondere Fälle

1 Für die Gebäude nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 führen die zuständigen Organisationseinheiten die Risikoanalyse und die daraus folgenden Schutzmassnahmen eigenständig durch, soweit nicht fedpol auf Ersuchen hin für den Schutz dieser Gebäude tätig wird.

2 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können private Sicherheitsdienste mit der Durchführung der organisatorischen Schutzmassnahmen beauftragen.

Art. 24 Sofortmassnahmen

Fedpol kann bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Sofortmassnahmen treffen.

Art. 25 Risikoanalyse und Schutzmassnahmen bei Gebäuden des EDA im Ausland

1 Fedpol nimmt die Risikoanalyse bei Gebäuden des EDA im Ausland in Absprache mit dem EDA und den anderen betroffenen Stellen vor.

2 Der Sicherheitsausschuss EDA, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des EDA, des BBL und von fedpol, legt gestützt auf die Risikoanalyse die Schutzmassnahmen fest.

Art. 26 Schutzmassnahmen bei Privatdomizilen

1 Fedpol beurteilt die Risiken von Privatdomizilen von zu schützenden Personen.

2 Es berät die betroffenen Personen bezüglich organisatorischer Schutzmassnahmen sowie in Zusammenarbeit mit dem BBL und der nach Artikel 53 Absatz 1 für die Finanzierung zuständigen Organisationseinheit bezüglich baulicher und technischer Schutzmassnahmen und gibt entsprechende Empfehlungen ab.

3 Die betroffenen Personen entscheiden über die Umsetzung der empfohlenen Schutzmassnahmen. Die nach Artikel 53 Absatz 1 für die Finanzierung zuständige Organisationseinheit sorgt für deren Umsetzung.

4 Verzichtet eine Person auf die Umsetzung der empfohlenen Schutzmassnahmen oder eines Teils davon, so verlangt fedpol von ihr eine schriftliche Bestätigung. Liegt keine schriftliche Bestätigung vor, so holt fedpol eine mündliche Verzichtserklärung ein und dokumentiert diese.

5 Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Person entstehen, weil sie auf die Umsetzung der Massnahmen oder eines Teils davon verzichtet hat oder weil sie unzureichend kooperiert hat.

Art. 27 Überprüfung

1 Fedpol kann die Umsetzung der Massnahmen und die Sicherheit von Gebäuden nach Artikel 16 Absatz 1 überprüfen. Dazu ist ihm jederzeit Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen und Zutritt zu den Gebäuden zu gewähren.

2 Stellt es Sicherheitslücken fest, so meldet es diese den Inhaberinnen und Inhabern des Hausrechts sowie dem BBL und empfiehlt deren Behebung.

3 Werden die Sicherheitslücken aufgrund von Meinungsverschiedenheiten nicht innert nützlicher Frist behoben, so gilt Folgendes:

Art. 28 Diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen

Fedpol kann diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Inland bezüglich der Gefährdung ihrer Gebäude und allfälliger Gebäudeschutzmassnahmen beraten.

Art. 29 Sicherheitsdienst

1 Fedpol führt den Sicherheitsdienst in folgenden Gebäuden:

2 Es kann auf vertraglicher Basis und gegen Vergütung den Sicherheitsdienst in anderen Gebäuden nach Artikel 16 Absätze 1–3 übernehmen.

3 Es kann zur Erfüllung dieser Aufgabe private Sicherheitsdienste beiziehen.

Art. 30 Gefährderansprache

1 Fedpol und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden können zum Zweck der Prävention und Deeskalation und zur Gewinnung von Informationen im Bereich Gebäudeschutz Gefährderansprachen nach Artikel 23 Absatz 3bis BWIS durchführen.

2 Die Durchführung der Gefährderansprache richtet sich nach Artikel 14 Absätze 2 und 3.

3. Abschnitt: Videoüberwachung

Art. 31 Einsatz von Videoüberwachungsgeräten

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