Verordnung vom 19. August 2020 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-08-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 29 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016[^1] (LVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand, Begriff und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die vorsorglichen Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (Art. 2 Bst. b LVG). Die Massnahmen sollen gewährleisten, dass:

2 Als Trinkwasser gilt Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reinigung von Bedarfsgegenständen nach Artikel 5 Buchstabe a des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014[^2] vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird.

3 Diese Verordnung gilt für alle der Öffentlichkeit dienenden Trinkwasserversorgungen sowie für die Abwasserentsorgung, sofern diese die Trinkwasserversorgung gefährden kann.

Art. 2 Mindestmengen

1 In einer schweren Mangellage muss jederzeit folgende Trinkwassermenge verfügbar sein:

ab dem vierten Tag:

2 Die Kantone können die Bereitstellung zusätzlicher Trinkwassermengen vorschreiben.

3 Als Grundlage für die Berechnung der Trinkwassermenge, die insgesamt verfügbar sein muss, dienen für das jeweilige Versorgungsgebiet die aktuell verfügbaren Daten über die Bevölkerungszahl, die Anzahl Landwirtschaftsbetriebe und die Anzahl Betriebe, die lebenswichtige Güter herstellen.

2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 3 Grundsatz

1 Die Kantone sorgen für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen.

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sie mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.

Art. 4 Vorbereitungsmassnahmen

1 Die Kantone erstellen ein elektronisches Inventar der Wasserversorgungsanlagen, Grundwasservorkommen und Quellen, die sich für die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung eignen. Es muss insbesondere Angaben enthalten über:

2 Die Kantone bezeichnen aufgrund einer Risikoabschätzung die für die Versorgung unverzichtbaren Anlagen.

3 Sie bezeichnen die Gemeinden, die einzeln oder zusammen mit anderen Gemeinden in einem bestimmten Versorgungsgebiet die Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen sicherzustellen haben.

4 Sie erstellen mit Hilfe des Inventars digitale Karten und aktualisieren diese periodisch. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) legt die dafür erforderlichen Vorgaben fest.

5 Das Inventar und die digitalen Karten werden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007[^3] (ISchV) als VERTRAULICH klassifiziert.

6 Die Kantone legen die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Krisenorganisation, Gemeinden und Wasserversorgern zur Bewältigung einer schweren Mangellage fest. Sie stellen die Information der Bevölkerung und die Koordination der Akteure bei der Bewältigung der Mangellage sicher.

Art. 5 Werkhöfe und Materialbeschaffung

Können die Mindestmengen nach Artikel 2 nicht anders sichergestellt werden, so sorgen die Kantone für die Einrichtung von regionalen Werkhöfen und beschaffen schweres Material wie Schnellkupplungsrohre, Notstromgruppen und Aufbereitungseinheiten.

3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen

Art. 6 Grundsätze

1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen treffen die zur Vermeidung von schweren Mangellagen erforderlichen Massnahmen.

2 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen eines Versorgungsgebiets arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle in organisatorischer und technischer Hinsicht zusammen.

Art. 7 Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung

1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen erarbeiten je ein Konzept zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen.

2 Das Konzept muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

3 Das Konzept ist der zuständigen kantonalen Stelle zur Genehmigung vorzulegen.

4 Es wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d ISchV[^4] als VERTRAULICH klassifiziert.

Art. 8 Dokumentation

1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen erstellen je eine Dokumentation zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen.

2 Die Dokumentation muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

3 Die Betreiber überprüfen periodisch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation.

4 Sie stellen der zuständigen kantonalen Stelle auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie der Dokumentation zu.

5 Die Dokumentation wird nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d ISchV[^5] als VERTRAULICH klassifiziert.

Art. 9 Prüfung der Trinkwasserqualität

1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen müssen die Trinkwasserqualität in schweren Mangellagen vermehrt prüfen.

2 Die Kantone sorgen für die nötige Unterstützung.

Art. 10 Aus- und Weiterbildungen sowie Übungen

Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sorgen für die regelmässige Durchführung von Aus- und Weiterbildungen sowie Übungen.

Art. 11 Reserve- und Reparaturmaterial

1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sorgen dafür, dass das zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung erforderliche Reserve- und Reparaturmaterial, einschliesslich Desinfektions- und Dekontaminationsmitteln, zur Verfügung steht.

2 Das Material ist vor schädlichen äusseren Einwirkungen zu schützen.

Art. 12 Bauliche, betriebliche und organisatorische Massnahmen

1 Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen treffen zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen die erforderlichen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen.

2 Sie sorgen insbesondere dafür, dass:

3 Sie prüfen die Massnahmen regelmässig auf ihre Wirksamkeit.

4. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Abwasseranlagen

Art. 13

Die Betreiber von Abwasseranlagen sorgen dafür, dass ihre Anlagen die Trinkwasserversorgung auch in schweren Mangellagen nicht beeinträchtigen und Ereignisse in Abwasseranlagen keine Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung haben.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung.

2 Das BAFU und der Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung erheben regelmässig den Stand der Vorbereitungsmassnahmen.

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 20. November 1991[^6] über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 531

[^2]: SR 817.0

[^3]: SR 510.411

[^4]: SR 510.411

[^5]: SR 510.411

[^6]: [AS 1991 2517, 2017 3179 Ziff. I 2]

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