Verordnung des SBFI vom 21. August 2020 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung / Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
94308
Fachfrau Betreuung EFZ / Fachmann Betreuung EFZ
Assistante socio-éducative CFC / assistant socio-éducatif CFC
Operatrice socioassistenziale AFC /
Operatore socioassistenziale AFC
94309
Fachrichtung Kinder
94310
Fachrichtung Menschen mit Beeinträchtigung
94311
Fachrichtung Menschen im Alter
94312
Generalistische Ausbildung
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Fachfrauen und Fachmänner Betreuung auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie begleiten und unterstützen Kinder, Menschen mit einer Beeinträchtigung oder Menschen im Alter, sei es individuell oder in Gruppen, im Alltag.
- b. Sie gestalten Beziehungen zu den betreuten Personen professionell.
- c. Sie richten sich an den Bedürfnissen und Interessen der betreuten Personen aus und fördern deren Autonomie und Partizipation.
- d. Sie unterstützen die Bildung und Entwicklung der betreuten Personen und erhalten und fördern deren Lebensqualität.
- e. Sie handeln in spezifischen Begleitsituationen professionell.
- f. Sie erbringen die Leistungen im Rahmen der erworbenen Kompetenzen selbstständig und in enger Zusammenarbeit mit dem Team.
2 Innerhalb des Berufs der Fachfrau und des Fachmanns Betreuung auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Kinder;
- b. Menschen mit Beeinträchtigung;
- c. Menschen im Alter;
- d. generalistische Ausbildung.
4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Anwenden von transversalen Kompetenzen:
-
- der eigenen Berufsrolle entsprechend handeln,
-
- die eigene Arbeit reflektieren,
-
- professionelle Beziehungen gestalten,
-
- situations- und adressatengerecht kommunizieren,
-
- an der Bewältigung von Konflikten mitarbeiten;
- a.
Begleiten im Alltag:
-
- die eigenen Arbeiten planen,
-
- den Tagesablauf mit den betreuten Personen strukturiert gestalten,
-
- die Privatsphäre schützen und Rückzugsmöglichkeiten bieten,
-
- die alltägliche Umgebung gestalten,
-
- hauswirtschaftliche Tätigkeiten ausführen,
-
- Esssituationen vorbereiten und begleiten,
-
- bewegungsfördernde Umgebung schaffen,
-
- die Körperhygiene und Körperpflege unterstützen,
-
- in Unfall-, Krankheits- und Notfallsituationen angemessen handeln;
- b.
Ermöglichen von Autonomie und Partizipation:
-
- die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen und begleiten,
-
- die betreuten Personen in Entscheidungsprozessen begleiten,
-
- soziale Kontakte und Beziehungen unterstützen;
- c.
Arbeiten in einer Organisation und in einem Team:
-
- im Team zusammenarbeiten,
-
- mit Fachpersonen interprofessionell zusammenarbeiten,
-
- mit Angehörigen und weiteren Bezugspersonen zusammenarbeiten,
-
- im Qualitätsmanagementprozess mitarbeiten,
-
- allgemeine administrative Arbeiten ausführen;
- d.
Handeln in spezifischen Begleitsituationen:
-
- Kinder und deren Familien während der Eingewöhnung begleiten,
-
- Übergänge kinder- und gruppenbezogen begleiten und gestalten,
-
- die Beziehung zu Säuglingen und Kleinkindern gestalten und die Körperpflege ausführen,
-
- Kinder in Gruppensituationen begleiten und unterstützen,
-
- Menschen mit Beeinträchtigung in Anfangs- und Abschiedssituationen begleiten,
-
- Menschen mit Beeinträchtigung in anspruchsvollen Situationen begleiten,
-
- spezifische Pflegehandlungen für Menschen mit Beeinträchtigung ausführen,
-
- Menschen mit Beeinträchtigung im Alter begleiten,
-
- Menschen im Alter beim Einleben in die Wohn- und Tagesstruktur begleiten,
-
- Menschen im Alter in betreuerisch anspruchsvollen Situationen begleiten,
-
- spezifische Pflegemassnahmen für Menschen im Alter vornehmen,
-
- Menschen im Alter im Sterbeprozess und ihre Angehörigen im Abschieds- und Trauerprozess begleiten,
-
- betreute Personen im Eintrittsprozess begleiten,
-
- betreute Personen in anspruchsvollen Situationen begleiten,
-
- spezifische Pflegemassnahmen für die betreuten Personen vornehmen,
-
- betreute Personen im Abschieds- und Trauerprozess begleiten;
- e.
Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität:
-
- beim Erfassen und Dokumentieren der Bildungs- und Entwicklungsprozesse mitwirken,
-
- bei der Planung von bildungs- und entwicklungsunterstützenden Angeboten mitwirken,
-
- gruppen- und kinderbezogene Angebote anregen und durchführen,
-
- beim Analysieren und Auswerten der Bildungs- und Entwicklungsangebote mitwirken,
-
- Menschen mit Beeinträchtigung beim Ausdrücken ihrer Anliegen und Bedürfnisse in Bezug auf ihre Lebensgestaltung unterstützen,
-
- bei der Planung von Angeboten und Aktivitäten für Menschen mit Beeinträchtigung mitwirken,
-
- Menschen mit Beeinträchtigung bei Angeboten und Aktivitäten begleiten,
-
- bei der Auswertung von Angeboten und Aktivitäten für Menschen mit Beeinträchtigung mitwirken,
-
- beim Erfassung der Bedürfnisse, der Interessen und des Unterstützungsbedarfs von Menschen im Alter mitwirken,
-
- bei der Planung von Betreuungsangeboten und Aktivitäten für Menschen im Alter mitwirken,
-
- Menschen im Alter bei Angeboten und Aktivitäten begleiten,
-
- bei der Auswertung von Angeboten und Aktivitäten für Menschen im Alter mitwirken,
-
- beim Erfassen der Bedürfnisse, der Interessen und des Unterstützungsbedarfs betreuter Personen mitwirken,
-
- bei der Planung von Angeboten und Aktivitäten für betreute Personen mitwirken,
-
- betreute Personen bei Angeboten und Aktivitäten begleiten,
-
- bei der Auswertung von Angeboten und Aktivitäten für betreute Personen mitwirken.
- f.
2 In den Handlungskompetenzbereichen a–d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen e und f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
| | Kinder | Menschen mit Beeinträchtigung | Menschen im Alter | generalistische Ausbildung | | --- | --- | --- | --- | --- | | Handlungskompetenzbereiche | Handlungskompetenzen | Handlungskompetenzen | Handlungskompetenzen | Handlungskompetenzen | | Handeln in spezifischen Begleitsituationen: | e1–e4 | e5–e8 | e9–e12 | e13–e16 | | Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität: | f1–f4 | f5–f8 | f9–f12 | f13–f16 |
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs-stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.
2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 65 und höchstens 90 Wochen und wird wie folgt auf die Dauer der beruflichen Grundbildung verteilt:
- a. 1. Lehrjahr: 10–20 Wochen;
- b. 2. Lehrjahr: 20–30 Wochen;
- c. 3. Lehrjahr: 25–40 Wochen.
3 Bei der generalistischen Ausbildung erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis in Betrieben aller drei Fachrichtungen.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1600 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Anwenden von transversalen Kompetenzen | 60 | 120 | 60 | 240 |
| Begleiten im Alltag | 200 | 40 | 240 | |
| Ermöglichen von Autonomie und Partizipation | 40 | 60 | 20 | 120 |
| Arbeiten in einer Organisation und / in einem Team | 40 | 40 | 80 | |
| Handeln in spezifischen Begleitsituationen / Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität | 100 | 180 | 80 | 360 |
| Total Berufskenntnisse | 440 | 440 | 160 | 1040 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 80 | 80 | 40 | 200 |
| Total Lektionen | 640 | 640 | 320 | 1600 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen für alle Fachrichtungen 20 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8 Kurse aufgeteilt:
| | | | | Kinder | Menschen mit Beeinträchtigung | Menschen im Alter | generalistische Ausbildung | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereiche | | Tage | Tage | Tage | Tage | | 1 | 1 | Anwenden von transversalen Kompetenzen / Begleiten im Alltag | | 4 | 4 | 4 | 4 | | 1 | 2 | Handeln in spezifischen Begleitsituationen / Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität | | 5 | 5 | | | | 1 | 3 | Handeln in spezifischen Begleitsituationen | | | | 5 | 5 | | 2 | 4 | Anwenden von transversalen Kompetenzen | | 2 | 2 | 2 | 2 | | 2 | 5 | Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität | | 5 | | | | | 2 | 6 | Handeln in spezifischen Begleitsituationen / Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität | | | 5 | 5 | 5 | | 3 | 7 | Anwenden von transversalen Kompetenzen | | 2 | 2 | 2 | 2 | | 3 | 8 | Handeln in spezifischen Begleitsituationen | | 2 | 2 | 2 | 2 | | | | | | | | | | | Total Tage | Total Tage | | | 20 | 20 | 20 | 20 |
3 Die Kurse 1, 4 und 7 sind nicht nach Fachrichtungen spezifiziert.
4 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Fachfrau Betreuung oder Fachmann Betreuung EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fachfrau und des Fachmanns Betreuung EFZ und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu mindestens 60 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 60 Prozent oder von zwei Fachkräften zu insgesamt mindestens 100 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
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