Verordnung des SBFI vom 21. August 2020 über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung / Fachmann Betreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-08-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

94308

Fachfrau Betreuung EFZ / Fachmann Betreuung EFZ

Assistante socio-éducative CFC / assistant socio-éducatif CFC

Operatrice socioassistenziale AFC /

Operatore socioassistenziale AFC

94309

Fachrichtung Kinder

94310

Fachrichtung Menschen mit Beeinträchtigung

94311

Fachrichtung Menschen im Alter

94312

Generalistische Ausbildung

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Fachfrauen und Fachmänner Betreuung auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

2 Innerhalb des Berufs der Fachfrau und des Fachmanns Betreuung auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Anwenden von transversalen Kompetenzen:

Begleiten im Alltag:

Ermöglichen von Autonomie und Partizipation:

Arbeiten in einer Organisation und in einem Team:

Handeln in spezifischen Begleitsituationen:

Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität:

2 In den Handlungskompetenzbereichen a–d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen e und f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:

| | Kinder | Menschen mit Beeinträchtigung | Menschen im Alter | generalistische Ausbildung | | --- | --- | --- | --- | --- | | Handlungskompetenzbereiche | Handlungskompetenzen | Handlungskompetenzen | Handlungskompetenzen | Handlungskompetenzen | | Handeln in spezifischen Begleitsituationen: | e1–e4 | e5–e8 | e9–e12 | e13–e16 | | Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität: | f1–f4 | f5–f8 | f9–f12 | f13–f16 |

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs-stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten

und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.

2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 65 und höchstens 90 Wochen und wird wie folgt auf die Dauer der beruflichen Grundbildung verteilt:

3 Bei der generalistischen Ausbildung erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis in Betrieben aller drei Fachrichtungen.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1600 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Anwenden von transversalen Kompetenzen 60 120 60 240
Begleiten im Alltag 200 40 240
Ermöglichen von Autonomie und Partizipation 40 60 20 120
Arbeiten in einer Organisation und / in einem Team 40 40 80
Handeln in spezifischen Begleitsituationen / Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität 100 180 80 360
Total Berufskenntnisse 440 440 160 1040
Allgemeinbildung 120 120 120 360
Sport 80 80 40 200
Total Lektionen 640 640 320 1600

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen für alle Fachrichtungen 20 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 8 Kurse aufgeteilt:

| | | | | Kinder | Menschen mit Beeinträchtigung | Menschen im Alter | generalistische Ausbildung | | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | | Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereiche | | Tage | Tage | Tage | Tage | | 1 | 1 | Anwenden von transversalen Kompetenzen / Begleiten im Alltag | | 4 | 4 | 4 | 4 | | 1 | 2 | Handeln in spezifischen Begleitsituationen / Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität | | 5 | 5 | | | | 1 | 3 | Handeln in spezifischen Begleitsituationen | | | | 5 | 5 | | 2 | 4 | Anwenden von transversalen Kompetenzen | | 2 | 2 | 2 | 2 | | 2 | 5 | Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität | | 5 | | | | | 2 | 6 | Handeln in spezifischen Begleitsituationen / Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität | | | 5 | 5 | 5 | | 3 | 7 | Anwenden von transversalen Kompetenzen | | 2 | 2 | 2 | 2 | | 3 | 8 | Handeln in spezifischen Begleitsituationen | | 2 | 2 | 2 | 2 | | | | | | | | | | | Total Tage | Total Tage | | | 20 | 20 | 20 | 20 |

3 Die Kurse 1, 4 und 7 sind nicht nach Fachrichtungen spezifiziert.

4 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu mindestens 60 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 50 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 60 Prozent oder von zwei Fachkräften zu insgesamt mindestens 100 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

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