Bundesgesetz vom 14. Dezember 2018 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 2018[^1],
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1976[^2] über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum wird aufgehoben.
II
Übergangsbestimmungen zur Aufhebung vom 14. Dezember 2018
1 Bürgschaftsverträge, die im Zeitpunkt der Aufhebung des vorliegenden Gesetzes bestehen, werden von den regionalen gewerblichen Bürgschaftsorganisationen, die nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006[^3] über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU anerkannt sind, nach bisherigem Recht bis zum ordentlichen Auslaufen weitergeführt.
2 Bis zum 31. Dezember 2016 gewährte Zinskostenbeiträge werden vom Staatssekretariat für Wirtschaft nach bisherigem Recht weiter ausgerichtet.
3 Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten für die Verträge nach Absatz 1 gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes.
4 Er trägt Verluste für Bürgschaften nach Absatz 1 gemäss Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes.
III
Koordination mit dem Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
…
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrattretens: 1. März 2020[^4]
Fussnoten
[^1]: BBl 2018 1299
[^2]: [AS 1976 2825, 1985 390, 2000 187 Art. 10, 2006 2197 Anhang Ziff. 123, 2007 693 Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1, 2012 3655 Ziff. I 27]
[^3]: SR 951.25
[^4]: BRB vom 15. Jan. 2020
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