Verordnung vom 7. Oktober 2020 über die Stimmrechtsbescheinigung bei eidgenössischen Volksreferenden in Zeiten der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-10-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020[^1] * *und auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976[^2] über die politischen Rechte (BPR),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt für die Zeit der Covid-19-Epidemie die Bescheinigung des Stimmrechts von Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern eidgenössischer Referendumsbegehren nach Ablauf der Referendumsfrist.

2 Sie gilt für Referendumsbegehren gegen Erlasse, die zwischen dem 30. Juni 2020 und dem 31. Juli 2021 im Bundesblatt veröffentlicht werden.

Art. 2 Einreichung bei der Bundeskanzlei

1 Das Referendumsbegehren muss innerhalb der Referendumsfrist mit der nötigen Anzahl Unterschriften nach Kantonen getrennt bei der Bundeskanzlei eintreffen.

2 In Abweichung von Artikel 59a BPR können Unterschriftenlisten mit oder ohne Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.

Art. 3 Einholen der Stimmrechtsbescheinigung nach Ablauf

der Referendumsfrist

1 Die Bundeskanzlei stellt den Stellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig sind, die nicht bescheinigten Unterschriftenlisten zu und fordert die Stimmrechtsbescheinigung an.

2 Sie verzichtet auf die Zustellung, wenn:

Art. 4 Stimmrechtsbescheinigung nach Ablauf der Referendumsfrist

1 Die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen bescheinigen und retournieren nach Ablauf der Referendumsfrist ausschliesslich Unterschriftenlisten, die sie von der Bundeskanzlei erhalten haben.

2 Sie retournieren der Bundeskanzlei die bescheinigten Unterschriftenlisten unverzüglich, spätestens aber innert 14 Tagen seit deren Erhalt.

3 Sie versehen Unterschriftenlisten, die ihnen nach Ablauf der Referendumsfrist von anderen Absendern eingehen, mit einem Eingangsstempel und verwahren sie, bis die Verfügung über das Zustandekommen des Referendums rechtskräftig geworden ist.

Art. 5 Ergänzende Bestimmungen

Die Bestimmungen des BPR und der Verordnung vom 24. Mai 1978[^3] über die politischen Rechte sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung keine abweichende Regelung enthält.

Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2020 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Fussnoten

[^1]: SR 818.102

[^2]: SR 161.1

[^3]: SR 161.11

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