Verordnung des SBFI vom 29. September 2020 über die berufliche Grundbildung Podologin/Podologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
82118
Podologin EFZ / Podologe EFZ
Assistante en podologie CFC / Assistant en podologie CFC
Podologa AFC / Podologo AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
1 Podologinnen und Podologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie lindern oder beseitigen durch nicht operative podologische Behandlungen oder Anbringung von Hilfsmitteln epidermale, unguale und funktionelle Probleme an den Füssen, Zehen und Zehennägeln und die damit verbundenen Beschwerden; durch die Fussbehandlung und die podologische Massage sorgen sie für die verbesserte Bewegungsfähigkeit und das Wohlbefinden ihrer Patientinnen und Patienten.
Sie betreuen, behandeln und beraten Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen und in unterschiedlichem Gesundheitszustand; dabei gilt Folgendes:
-
- für Patientinnen und Patienten, die zu keiner Risikogruppe gemäss der Definition der Organisation Podologie Schweiz (OPS)[^4] gehören, interpretieren sie ärztliche Diagnosen und Verordnungen und erstellen Behandlungspläne eigenständig,
bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, die zu einer Risikogruppe gemäss der Definition der OPS gehören, arbeiten sie auf Anweisung und unter Verantwortung einer dipl. Podologin HF, eines dipl. Podologen HF, einer Fachperson mit einem gleichwertigen Abschluss oder einer Inhaberin oder eines Inhabers eines der folgenden Abschlüsse:
- – Fähigkeitszeugnis als Podologin oder Podologe des Schweizerischen Podologen-Verbandes (SPV),
- – Fähigkeitszeugnis des Fachverbandes Schweizerischer Podologen (FSP), oder
- – Diplom als Podologin oder Podologe des Kantons Tessin ergänzt mit dem bestandenen Kurs über den diabetischen Fuss des Centro professionale sociosanitario (CPS) di Lugano in Zusammenarbeit mit der Unione dei podologi della Svizzera italiana (UPSI).
- 2.
- b.
- c. Sie übernehmen administrative Tätigkeiten zur Verwaltung der Behandlungstermine und der Patientendokumentation, zur Materialbewirtschaftung und zur Abrechnung der Behandlungskosten.
- d. Sie sorgen für ein hygienisch einwandfreies Arbeitsumfeld, bereiten die podologischen Instrumente auf und entsorgen Verbrauchs- und Behandlungsmaterial; dabei beachten sie die Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- und Umweltschutzes.
- e. Sie arbeiten geschickt und präzise; sie können gut mit Nähe und Distanz zu Patientinnen und Patienten umgehen; sie zeichnen sich durch adressatengerechte Kommunikation, Flexibilität bei der Verrichtung ihrer Dienstleistungen und multidisziplinäres und vernetztes Denken aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Betreuen der Patientinnen und Patienten:
-
- Beratungen zu podologischen Fragestellungen durchführen,
-
- Informationen zur Behandlung und zum Behandlungsverlauf an Angehörige, Betreuungspersonen und medizinische Fachpersonen weitergeben,
-
- Bedürfnisse von Personen mit körperlichen, geistigen oder sprachlichen Einschränkungen berücksichtigen,
-
- Verkaufsgespräche über Produkte der Praxis führen,
-
- Befundaufnahme erfassen,
-
- Behandlungspläne erstellen;
- a.
Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen:
-
- Nägel behandeln,
-
- Hühneraugen (Clavi) entfernen,
-
- eingewachsene Nägel (Onychokryptose) behandeln,
-
- Hornhaut (Hyperkeratose) abtragen,
-
- Nagelveränderungen behandeln;
- b.
Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten:
-
- künstliche Teilnagelergänzung (Teilnagelprothetik) und Überzug applizieren,
-
- podologische Entlastungen (Orthesen) nach Mass anfertigen,
-
- Nagelkorrektur mittels Klebespange (Orthonyxie) am Nagel applizieren,
-
- Verbände am Fuss anlegen,
-
- podologische Konfektionsprodukte und Halbfabrikate abgeben und über deren Einsatz instruieren;
- c.
Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes:
-
- Behandlungsraum für die nächste Behandlung vorbereiten,
-
- Arbeitsfeld grundreinigen und auffüllen,
-
- Instrumente im Labor aufbereiten,
-
- Behandlungen ausserhalb der Praxis vorbereiten,
-
- Verbrauchs- und Behandlungsmaterial entsorgen;
- d.
Ausführen von administrativen Aufgaben:
-
- Material für den Praxisbedarf, Verkaufsprodukte und podologisches Behandlungsmaterial bewirtschaften,
-
- Tagesabrechnung der Praxis erstellen,
-
- Behandlungskosten abrechnen,
-
- Behandlungstermine planen und vereinbaren,
-
- Patientendokumentation aktualisieren.
- e.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | ||||
| Betreuen der Patientinnen und Patienten / Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes / Ausführen von administrativen Aufgaben | 100 | 100 | 140 | 340 |
| Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen / Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten | 100 | 100 | 60 | 260 |
| Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 360 |
| Sport | 40 | 40 | 40 | 120 |
| Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^5] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 18 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzbereich | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | Betreuen der Patientinnen und Patienten | 3 Tage |
| Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes | |||
| 1 | 2 | Betreuen der Patientinnen und Patienten | 2 Tage |
| Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten | |||
| Ausführen von administrativen Aufgaben | |||
| 1 | 3 | Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen: | 2 Tage |
| Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten | |||
| 2 | 4 | Betreuen der Patientinnen und Patienten | 6 Tage |
| Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen | |||
| Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten | |||
| 3 | 5 | Betreuen der Patientinnen und Patienten | 5 Tage |
| Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten | |||
| Total | Total | Total | 18 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^6] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild,
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Podologin EFZ oder Podologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Fähigkeitszeugnis des Schweizerischen Podologen-Verbandes (SPV) oder des Fachverbandes Schweizerischer Podologen (FSP) oder Diplom als Podologin oder Podologe des Kantons Tessin mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Podologin EFZ und des Podologen EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. dipl. Podologin HF / dipl. Podologe HF oder anderer einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin, einem Berufsbildner oder einer Fachkraft betreut sind.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der Podologin EFZ und des Podologen EFZ erworben hat, und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
- c.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.