Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen)
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik Ecuador (nachfolgend «Ecuador»), nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^1] (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^2] (nachfolgend als «UN» bezeichnet) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
bestrebt, eine umfassende wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, mit dem Ziel, die Armut zu reduzieren, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, den Lebensstandard zu verbessern sowie gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation[^3] (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), die sie unterzeichnet haben;
in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen und zugleich die Wahrung des öffentlichen Interesses zu gewährleisten;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie dem UN-Global Compact zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Ziele
Die EFTA-Staaten und Ecuador errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
Die Ziele dieses Abkommens sind:
- (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994[^4] (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
- (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen[^5] (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet);
- (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
- (d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
- (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
- (f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
- (g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums[^6] (nachfolgend «TRIPS-Abkommen»);
- (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet;
- (i) der Ausbau der Zusammenarbeit, um zur Umsetzung dieses Abkommens beizutragen und die daraus hervorgehenden Vorteile zu vermehren; und
- (j) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
- (a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht; und
- (b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Ecuador auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923[^7] zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.6 Transparenz
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.
Art. 1.7 Besteuerung
1. Dieses Abkommen hat keine einschränkende Wirkung auf die Steuerautonomie der Vertragsparteien und auf ihr Recht, fiskalische Massnahmen zu treffen.
2. Ungeachtet von Absatz 1:
- (a) finden Artikel 2.8 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel Wirkung zu verleihen, im selben Mass wie Artikel III des GATT 1994[^8] Anwendung auf fiskalische Massnahmen;
- (b) finden Artikel 3.4 (Meistbegünstigung) und 3.6 (Inländerbehandlung) soweit sie gemäss Artikel 3.17 (Ausnahmen) für die Besteuerung relevant sind Anwendung auf fiskalische Massnahmen;
- (c) findet Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) soweit er gemäss Artikel 4.10 (Allgemeine Ausnahmen) für die Besteuerung relevant ist Anwendung auf fiskalische Massnahmen; und
- (d) findet Artikel 6.4 (Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung) Anwendung auf fiskalische Massnahmen.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem geltenden Steuerabkommen zwischen einem EFTA-Staat und Ecuador unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine fiskalische Massnahme im Rahmen eines Steuerabkommens den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt, konsultieren die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, greifen jedoch nicht auf die Streitbeilegung zurück.
4. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen fiskalische Massnahmen weder Einfuhrzölle nach der Begriffsbestimmung von Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) noch Ausfuhrzölle gemäss Artikel 2.3 (Ausfuhrzölle).
Kapitel 2: Warenhandel
Art. 2.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.
Art. 2.2 Einfuhrzölle
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, gewährt jede Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Zollkonzessionen gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren).
2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei, die unter die Anhänge II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) fallen, die Zölle erhöhen oder neue Zölle einführen.
3. Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran:
- (a) nach einer unilateralen Reduktion einen Einfuhrzoll wieder auf das in den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) festgelegte Niveau anzuheben; oder
- (b) einen Einfuhrzoll gemäss der Genehmigung durch das WTO-Streitbeilegungsgremium beizubehalten oder anzuheben.
4. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet), so gilt dieser Zollansatz auch für den Handel mit Ursprungserzeugnissen einer anderen Vertragspartei, falls er niedriger ist als der gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) berechnete Zollansatz.
5. Konsultationen im Gemischten Ausschuss können abgehalten werden, um weitere Verbesserungen der in den jeweiligen Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) festgelegten Zollkonzessionen zu prüfen, wobei dem Handelsgefüge zwischen den Vertragsparteien und der Sensitivität der Waren Rechnung zu tragen ist.
6. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit:
- (a) Artikel III des GATT 1994[^9];
- (b) den Artikeln 2.14 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.15 (Antidumping), 2.16 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.17 (Bilaterale Schutzmassnahmen);
- (c) Artikel VIII des GATT 1994.
Art. 2.3 Ausfuhrzölle
Eine Vertragspartei führt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei keine Zölle, Gebühren oder Abgaben ein oder hält solche aufrecht, mit Ausnahme der internen Abgaben die in Übereinstimmung mit Artikel 2.8 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen) angewandt werden.
Art. 2.4 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten
1. Die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten sind in Anhang I festgelegt (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten).
2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «Ursprungserzeugnisse» Erzeugnisse, welche die in Anhang I (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten) festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Art. 2.5 Zollwertermittlung[^10]
Artikel VII des GATT 1994[^11] und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994[^12] sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen
1. Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994[^13] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 ergreifen will, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken könnte, hat den Gemischten Ausschuss darüber zu informieren.
3. Eine in Übereinstimmung mit diesem Artikel angewandte Massnahme kann im Gemischten Ausschuss besprochen werden, um die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu verringern.
4. Absatz 1 ist nicht auf Massnahmen gemäss Anhang VI (Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen) anwendbar.
Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten
Unbeschadet von Artikel 9 (Gebühren und Abgaben) von Anhang VII (Handelserleichterungen) findet Artikel VIII des GATT 1994[^14] Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.8 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen
1. Artikel III des GATT 1994[^15] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Absatz 1 ist nicht auf Massnahmen gemäss Anhang VI (Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen) anwendbar.
Art. 2.9 Andines Preisbandsystem
Ecuador darf das 1994 durch den Beschluss 371 der Andengemeinschaft eingeführte Andine Preisbandsystem und seine Änderungen oder Nachfolgesysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einen solchen Beschluss fallen, beibehalten.
Art. 2.10 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
1. Die Vertragsparteien wenden beim Handel mit Ursprungserzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft[^16] an.
2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) ist, behält solche bei oder führt solche ein oder wieder ein, so kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten MFN-Ansatz erhöhen. Die Vertragspartei, die ihren Zollansatz erhöht, notifiziert dies den anderen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen ab Anwendung des Zollansatzes.
Art. 2.11 Technische Vorschriften
1. In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen ist das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse[^17] (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass angenommene technische Vorschriften amtlich publiziert werden.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die jede Vertragspartei jeweils mit einer Nicht-Vertragspartei vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten[^18].
4. Auf Antrag einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine Massnahme im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen getroffen hat, die ein Hindernis für den Handel zu verursachen droht oder verursacht hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Diese Konsultationen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs und können anhand einer beliebigen von den Konsultationsparteien vereinbarten technischen Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
5. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch betreffend technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen und die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern.
Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen[^19] (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. Die Vertragsparteien anerkennen und berücksichtigen die vom WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen verabschiedeten Beschlüsse und Referenzdokumente.
2. Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die wirksame Umsetzung des SPS-Übereinkommens und dieses Artikels ein, mit dem Ziel, den Handel zwischen ihnen zu erleichtern.
3. In Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen hat die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen im Zusammenhang mit inter alia der Kontrolle, Inspektion, Genehmigung oder Bescheinigung auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Rechtfertigung zu erfolgen.
4. Um den Handel zwischen ihnen zu erleichtern, entwickeln die Vertragsparteien, wenn vereinbart, bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen, einschliesslich zwischen den Aufsichtsbehörden auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen.
5. Hat die einführende Vertragspartei beschlossen, ein Risikobeurteilungsverfahren in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen durchzuführen, oder hat sie eine Sendung aufgrund einer wahrgenommenen schwerwiegenden Nichteinhaltung der relevanten Einfuhrbestimmungen an der Grenze zurückgehalten, so informiert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei sobald wie möglich, dass ein Risikobeurteilungsverfahren eingeleitet wurde und liefert ihr alle nützlichen Informationen.
6. Werden Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle aufgrund eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich über die Gründe für die Zurückweisung informiert. Auf Anfrage werden die Sachlage und die wissenschaftliche Rechtfertigung für die Zurückweisung erläutert.
7. Hält eine Vertragspartei Erzeugnisse aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, um eine Verschlechterung des Zustands von verderblichen Waren zu vermeiden. Die Vertragspartei teilt dem Importeur umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für die Zurückhaltung mit.
8. Erzeugnisse, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden.
9. Auf Antrag einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine nicht mit dem SPS-Übereinkommen oder mit diesem Artikel vereinbare gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme getroffen hat oder in Erwägung zieht, die ein Hindernis für den Handel zu verursachen droht oder verursacht hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Diese Konsultationen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs und können anhand einer beliebigen von den Konsultationsparteien vereinbarten technischen Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
10. Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug Verhandlungen auf, um die Gleichbehandlung[^20] im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die jede Vertragspartei jeweils mit der Europäischen Union vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten.
11. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch betreffend gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen sowie die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern.
Art. 2.13 Handelserleichterung
Die Bestimmungen betreffend Handelserleichterung sind in Anhang VII (Handelserleichterung) festgelegt.
Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994[^21] und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen[^22].
2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Falls beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, können die Konsultationen im Gemischten Ausschuss erfolgen.
Art. 2.15 Antidumping
1. Die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2–6 nach Artikel VI des GATT 1994[^23] und dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994[^24] (nachfolgend als «WTO-Antidumpingübereinkommen» bezeichnet).
2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung bezüglich der Einfuhren einer anderen Vertragspartei eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei unverzüglich schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Falls beide Vertragsparteien damit einverstanden sind, können die Konsultationen im Gemischten Ausschuss erfolgen.
3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.
4. Keine Vertragspartei leitet nach der Beendigung einer Antidumpingmassnahme oder nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein.
5. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumpingübereinkommens[^25] ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.
6. Die Vertragsparteien tauschen sich an den Treffen des Gemischten Ausschusses über die Anwendung dieses Artikels und über seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus.
Art. 2.16 Allgemeine Schutzmassnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994[^26] und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen[^27]. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen[^28].
2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Übereinstimmung mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist.
4. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:
- (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder
für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
- (i) der angewendete MFN-Ansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Massnahme, und
- (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz.
- (b)
5. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden, ausser ein einziges Mal und vorausgesetzt, dass während mindestens einem Jahr keine Schutzmassnahme angewendet wurde.
6. Die Vertragsparteien prüfen innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die Informationen nach Absatz 3, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich die gleichen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.
7. Das Recht auf das Ergreifen einer Ausgleichsmassnahme darf nicht in den ersten beiden Jahren der Anwendungsdauer einer bilateralen Schutzmassnahme ausgeübt werden[^29].
8. Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Einfuhrzollsatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
9. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation werden die Verfahren nach den Absätzen 2–6 eingeleitet.
10. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Absätzen 4 und 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
11. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Schutzmassnahmen zu ergreifen, und können entscheiden, diesen Artikel nicht mehr anzuwenden. Wird der Artikel weiter angewendet, erfolgt anschliessend alle zwei Jahre eine Überprüfung im Gemischten Ausschuss.
12. Für den Zweck dieses Artikels werden die Notifikationen folgenden Stellen zugestellt:
- (a) dem EFTA-Sekretariat für die EFTA-Staaten; und
- (b) dem Aussenhandelsministerium oder seiner Nachfolgeorganisation für Ecuador.
Art. 2.18 Staatliche Handelsunternehmen
Artikel XV II des GATT 1994[^30] und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994[^31] sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen
Artikel XX des GATT 1994[^32] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Artikel XXI des GATT 1994[^33] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.21 Zahlungsbilanz
1. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit den Bedingungen des GATT 1994[^34] insbesondere in Übereinstimmung mit den Artikeln XII, XV und XVIII Abschnitt B, und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994[^35] handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten.
2. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.
Art. 2.22 Unterausschuss über Warenverkehr
1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VIII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.
Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen
Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.
2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen[^36] nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.
Art. 3.2 Erklärung von Bestimmungen des GATS zu Bestandteilen dieses Kapitels
Wo dieses Kapitel eine Bestimmung des GATS[^37] zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt, werden die Begriffe der GATS-Bestimmung wie folgt verstanden:
- (a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
- (b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.18 (Listen spezifischer Verpflichtungen), die in Anhang IX (Listen spezifischer Verpflichtungen) enthalten ist; und
- (c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.18 (Listen spezifischer Verpflichtungen).
Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels werden die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel I des GATS[^38] hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt:
- (a) «Dienstleistungshandel»;
- (b) «Dienstleistungen»; und
- (c) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung».
2. Für die Zwecke dieses Kapitels:
- (a) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen will[^39];
bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei:
- (i) die Staatsangehörigkeit dieser anderen Vertragspartei besitzt und sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder
- (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten;
- (b)
bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheitsgebiet:
- (aa) einer Vertragspartei oder
- (bb) eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Buchstabe (i)(aa) erfüllen, oder
- (i)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von:
- (aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder
- (bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (c)(i).
- (ii)
- (c)
3. Für die Zwecke dieses Kapitels werden die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt:
- (a) «Massnahme»;
- (b) «Erbringung einer Dienstleistung»;
- (c) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»;
- (d) «gewerbliche Niederlassung»;
- (e) «Sektor» einer Dienstleistung;
- (f) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»;
- (g) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»;
- (h) «Dienstleistungsnutzer»;
- (i) «Person»;
- (j) «juristische Person»;
- (k) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden»; und
- (l) «direkte Steuern».
Art. 3.4 Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS[^40] ergriffen werden, vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang X (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen MFN-Ausnahmen und bezüglich aller Massnahmen, die unter dieses Kapitel fallen, gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine der Vertragsparteien abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Eine Vertragspartei, die mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen abschliesst, das nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden ist, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu verhandeln.
4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. 3.5 Marktzugang
Artikel XVI des GATS[^41] findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.6 Inländerbehandlung
Artikel XVII des GATS[^42] findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel XVIII des GATS[^43] findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche sobald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem der nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständige Antrag vorgelegt wurde, dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren in allen Dienstleistungssektoren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.
5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS[^44] entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen.
In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren an, die diese spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:
- (i) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder
- (ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.
-
- (a)
- (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen[^45] zu berücksichtigen.
7. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
Art. 3.9 Anerkennung
1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS[^46], vereinbar sein.
Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern[^47].
Art. 3.11 Transparenz
Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS[^48] finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS[^49] finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.13 Geschäftspraktiken
Artikel IX des GATS[^50] findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 3.15 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Artikel XII Absätze 1–3 des GATS[^51] finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
2. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.
Art. 3.16 Subventionen
1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein.
2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS[^52] vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Abkommen aufzunehmen.
Art. 3.17 Ausnahmen
Artikel XIV sowie Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS[^53] finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5 (Marktzugang), 3.6 (Inländerbehandlung) und 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
- (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
- (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
- (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
- (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS[^54] behandelt.
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang IX (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
Art. 3.19 Änderung der Verpflichtungslisten
Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 10 (Gemischter Ausschuss) und 12.2 (Änderungen).
Art. 3.20 Überprüfung
Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 3.21 Anhänge
Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:
- (a) Anhang IX (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
- (b) Anhang X (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
- (c) Anhang XI (Finanzdienstleistungen);
- (d) Anhang XII (Telekommunikationsdienste);
- (e) Anhang XIII (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);
- (f) Anhang XIV (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen).
Kapitel 4: Niederlassungen
Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich)[^55].
2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung und Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen und Steuern, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und Ecuador angehören, unberührt.
3. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen, das Gegenstand von Kapitel 6 (Öffentliches Beschaffungswesen) ist, eine Pflicht auferlegt.
Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
- a) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
- b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt;
- c) bedeutet «natürliche Person» eine Person, die gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit dieser Vertragspartei besitzt oder die gemäss den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser Vertragspartei und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ansässig ist, sofern diese andere Vertragspartei ihren dauerhaft ansässigen Personen im Wesentlichen dieselbe Behandlung gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen bezüglich Massnahmen, welche die gewerbliche Niederlassung betreffen;
bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch:
- (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
- (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
- d)
- im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Art. 4.3 Inländerbehandlung
Vorbehältlich Artikel 4.4 (Vorbehalte) sowie der in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen[^56] ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie deren gewerblichen Niederlassungen gewährt[^57].
Art. 4.4 Vorbehalte
1. Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf:
- (a) Vorbehalte in Anhang XV (Liste der Vorbehalte);
- (b) eine Änderung zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) mindert;
- (c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei angenommen und in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgenommen wird und das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert;
soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind.
2. Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien ihre in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben.
3. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe (c) durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XV (Liste der Vorbehalte) aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen zum Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.
Art. 4.5 Personal in Schlüsselpositionen
1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.
2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition erteilt wurde.
3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.
Art. 4.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.
2. Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.
Art. 4.7 Transparenz
1. Die von einer Vertragspartei für rechtswirksam erklärten Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte mit Auswirkungen auf Angelegenheiten, die von diesem Kapitel erfasst werden, werden umgehend in einer Weise veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht, die es den Vertragsparteien und ihren juristischen und natürlichen Personen ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen.
2. Nichts in diesem Artikel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von vertraulichen Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen juristischer oder natürlicher Personen beeinträchtigen würde.
Art. 4.8 Zahlungen und Überweisungen
1. Ausser unter den in Artikel 4.9 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen erlässt keine Vertragspartei Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren zusammenhängen.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitaltransaktionen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind.
Art. 4.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Artikel XII Absätze 1–3 des GATS[^58] finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.
Art. 4.10 Allgemeine Ausnahmen
Artikel XIV des GATS[^59] sowie der Header und Buchstabe (g) von Artikel XX des GATT 1994[^60] finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 4.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS[^61] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 4.12 Überprüfung
Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.
Kapitel 5: Schutz des geistigen Eigentums
Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums[^62]
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Anhang XVI (Schutz des geistigen Eigentums) und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des TRIPS-Abkommens[^63] stehen.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 1994[^64] notifiziertes Freihandelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aufnahme von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikel 4 und 5 stehen.
4. Auf Antrag einer Vertragspartei überprüft der Gemischte Ausschuss die in diesem Kapitel und in Anhang XVI (Schutz des geistigen Eigentums) enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, mit dem Ziel, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Kapitel 6: Öffentliches Beschaffungswesen
Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unterstellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaffungen:
von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:
- (i) gemäss den Appendizes jeder Vertragspartei zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), und
- (ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
- (a)
- (b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption und öffentliche Baukonzessionen;
- (c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 6.10 (Anzeigen) gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendizes 1–3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) ist;
- (d) die von einem Auftraggeber getätigt werden; und
- (e) die nach Absatz 2 oder nach Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.
2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:
- (a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
- (b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize;
- (c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliesslich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften[^65];
- (d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst und Massnahmen im Zusammenhang damit;
Beschaffungen:
- (i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines Abkommens betreffend:
- (aa) die Stationierung von Truppen oder
- (bb) die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten eines solchen Abkommens,
- (ii)
gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen:
- (aa) einer internationalen Organisation oder
- (bb) wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden
- (iii)
- bei denen die anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unvereinbar wären.
- (e)
Art. 6.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
- (a) bedeuten «gewerbliche Waren oder Dienstleistungen» Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden;
- (b) bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification);
- (c) bedeuten «Tage» Kalendertage;
- (d) bedeuten «elektronische Auktionen» iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht;
- (e) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst;
- (f) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt;
- (g) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Regelungen, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung;
- (h) bedeutet «mehrfach verwendbare Liste» oder «Verzeichnis» eine Liste von Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will;
- (i) bedeutet «Ausschreibung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben oder beides;
- (j) bedeutet «Vorankündigung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber in Bezug auf seine geplanten Beschaffungen veröffentlicht wird;
- (k) bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei zu verbessern;
- (l) bedeutet «offenes Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
- (m) bedeutet «Person» eine natürliche oder eine juristische Person;
- (n) bedeutet «Auftraggeber» eine Stelle gemäss den Appendizes 1–3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen);
- (o) bedeuten «qualifizierte Anbieter» Anbieter, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen;
- (p) bedeutet «selektives Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben;
- (q) schliessen «Dienstleistungen» Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt;
- (r) bedeutet «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und ‑methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln;
- (s) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte;
bedeuten «technische Spezifikationen» Anforderungen, die:
- (i) die Merkmale, einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Prozesse und Verfahren für deren Produktion oder Bereitstellung festlegen, oder
- (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung regeln, soweit sie auf eine Ware oder Dienstleistung anwendbar sind;
- (t)
- (u) bedeuten «öffentliche Baukonzessionen» Verträge, die von Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die auszuführenden Arbeiten entweder ausschliesslich aus dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder aus diesem Recht und der Zahlung eines Geldbetrags besteht; und
- (v) bedeuten «Bedingungen für die Teilnahme» jegliche Registrierung, Qualifikation oder andere Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Beschaffung.
Art. 6.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen
1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder die Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.
2. Unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, erforderliche Massnahmen zu beschliessen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen:
- (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit;
- (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen;
- (c) zum Schutz des geistigen Eigentums; oder
- (d) in Bezug auf von Menschen mit einer Behinderung, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen.
3. Absatz 2 Buchstabe (b) umfasst Umweltschutzmassnahmen wie Massnahmen zum Erhalt der natürlichen Ressourcen, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen nötig sind.
Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
1. In Bezug auf Massnahmen, die unterstellte Beschaffungen betreffen, gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.
2. In Bezug auf Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen sehen die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab:
- (a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; oder
- (b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.
Art. 6.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel
1. Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, zu ermöglichen.
2. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür:
- (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und zur Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und
- (b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.
Art. 6.6 Durchführung von Beschaffungen
Ein Auftraggeber führt unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:
- (a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, das selektive und das freihändige Verfahren eingesetzt werden;
- (b) keine Interessenkonflikte entstehen; und
- (c) korrupte Praktiken verhindert werden.
Art. 6.7 Ursprungsregeln
Für unterstellte Beschaffungen darf keine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert oder erbracht werden, Ursprungsregeln anwenden, die sich von den von ihr im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt auf Einfuhren, Lieferungen oder die Erbringung derselben Waren oder Dienstleistungen derselben Vertragspartei angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.
Art. 6.8 Kompensationsgeschäfte
Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Kompensationsgeschäfte weder an, noch ziehen sie solche in Betracht, erzwingen sie oder setzen sie durch.
Art. 6.9 Information über das Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen allgemein geltende Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in Papier- oder elektronischer Form in einem offiziell bezeichneten Publikationsorgan, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist.
2. Auf Ersuchen geben die Vertragsparteien einer anderen Vertragspartei Erklärungen in Bezug auf solche Informationen ab.
Art. 6.10 Anzeigen
1. Ausser in den in Artikel 6.19 (Freihändige Vergabe) beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektronischer Form in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten Publikationsorgan veröffentlicht. Dieses Publikationsorgan muss weit verbreitet sein, und die Ausschreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung muss:
- (a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und
- (b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.
2. Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen), werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.
3. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Ausschreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen).
4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) aufgeführten geeigneten Publikationsorgan zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist.
5. Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVII (Öffentliches Beschaffungswesen) fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 3 genannten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.
Art. 6.11 Teilnahmebedingungen
1. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter diese Bedingungen erfüllt:
- (a) beschränkt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt;
- (b) beurteilt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die finanzielle Kapazität und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei des Auftraggebers;
- (c) stützt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, ihre Beurteilung ausschliesslich auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren;
- (d) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, nicht zur Bedingung für die Teilnahme an einer Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und
- (e) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einschlägige Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.
2. Sofern schlüssige Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:
- (a) Konkurs;
- (b) unwahre Aussagen;
- (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;
- (d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;
- (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder
- (f) Nichtbezahlung von Steuern.
Art. 6.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren
1. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und bestimmte Angaben machen müssen.
2. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führt Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.
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