Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 25. Juni 2018 zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador (mit Anhängen)
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik Ecuador (nachfolgend «Ecuador»), nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und Ecuador durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^1] (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^2] (nachfolgend als «UN» bezeichnet) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
bestrebt, eine umfassende wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, mit dem Ziel, die Armut zu reduzieren, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, den Lebensstandard zu verbessern sowie gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;
entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation[^3] (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), die sie unterzeichnet haben;
in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen und zugleich die Wahrung des öffentlichen Interesses zu gewährleisten;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie dem UN-Global Compact zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Ziele
Die EFTA-Staaten und Ecuador errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
Die Ziele dieses Abkommens sind:
- (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994[^4] (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
- (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen[^5] (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet);
- (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
- (d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
- (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
- (f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
- (g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums[^6] (nachfolgend «TRIPS-Abkommen»);
- (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet;
- (i) der Ausbau der Zusammenarbeit, um zur Umsetzung dieses Abkommens beizutragen und die daraus hervorgehenden Vorteile zu vermehren; und
- (j) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten) nicht anders bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:
- (a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht; und
- (b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht.
2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Ecuador auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2. Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923[^7] zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.
2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.
Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.6 Transparenz
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.
3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit letztere Vorrang.
Art. 1.7 Besteuerung
1. Dieses Abkommen hat keine einschränkende Wirkung auf die Steuerautonomie der Vertragsparteien und auf ihr Recht, fiskalische Massnahmen zu treffen.
2. Ungeachtet von Absatz 1:
- (a) finden Artikel 2.8 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel Wirkung zu verleihen, im selben Mass wie Artikel III des GATT 1994[^8] Anwendung auf fiskalische Massnahmen;
- (b) finden Artikel 3.4 (Meistbegünstigung) und 3.6 (Inländerbehandlung) soweit sie gemäss Artikel 3.17 (Ausnahmen) für die Besteuerung relevant sind Anwendung auf fiskalische Massnahmen;
- (c) findet Artikel 4.3 (Inländerbehandlung) soweit er gemäss Artikel 4.10 (Allgemeine Ausnahmen) für die Besteuerung relevant ist Anwendung auf fiskalische Massnahmen; und
- (d) findet Artikel 6.4 (Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung) Anwendung auf fiskalische Massnahmen.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem geltenden Steuerabkommen zwischen einem EFTA-Staat und Ecuador unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine fiskalische Massnahme im Rahmen eines Steuerabkommens den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt, konsultieren die Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, greifen jedoch nicht auf die Streitbeilegung zurück.
4. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen fiskalische Massnahmen weder Einfuhrzölle nach der Begriffsbestimmung von Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) noch Ausfuhrzölle gemäss Artikel 2.3 (Ausfuhrzölle).
Kapitel 2: Warenhandel
Art. 2.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien.
Art. 2.2 Einfuhrzölle
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, gewährt jede Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Zollkonzessionen gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren).
2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei, die unter die Anhänge II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) fallen, die Zölle erhöhen oder neue Zölle einführen.
3. Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran:
- (a) nach einer unilateralen Reduktion einen Einfuhrzoll wieder auf das in den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) festgelegte Niveau anzuheben; oder
- (b) einen Einfuhrzoll gemäss der Genehmigung durch das WTO-Streitbeilegungsgremium beizubehalten oder anzuheben.
4. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihren Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Ansatz» bezeichnet), so gilt dieser Zollansatz auch für den Handel mit Ursprungserzeugnissen einer anderen Vertragspartei, falls er niedriger ist als der gemäss den Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) berechnete Zollansatz.
5. Konsultationen im Gemischten Ausschuss können abgehalten werden, um weitere Verbesserungen der in den jeweiligen Anhängen II–V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) festgelegten Zollkonzessionen zu prüfen, wobei dem Handelsgefüge zwischen den Vertragsparteien und der Sensitivität der Waren Rechnung zu tragen ist.
6. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als «Einfuhrzölle» alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit:
- (a) Artikel III des GATT 1994[^9];
- (b) den Artikeln 2.14 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.15 (Antidumping), 2.16 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.17 (Bilaterale Schutzmassnahmen);
- (c) Artikel VIII des GATT 1994.
Art. 2.3 Ausfuhrzölle
Eine Vertragspartei führt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei keine Zölle, Gebühren oder Abgaben ein oder hält solche aufrecht, mit Ausnahme der internen Abgaben die in Übereinstimmung mit Artikel 2.8 (Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen) angewandt werden.
Art. 2.4 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten
1. Die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten sind in Anhang I festgelegt (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten).
2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «Ursprungserzeugnisse» Erzeugnisse, welche die in Anhang I (Ursprungsregeln und gegenseitige administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten) festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Art. 2.5 Zollwertermittlung[^10]
Artikel VII des GATT 1994[^11] und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994[^12] sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen
1. Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994[^13] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 ergreifen will, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken könnte, hat den Gemischten Ausschuss darüber zu informieren.
3. Eine in Übereinstimmung mit diesem Artikel angewandte Massnahme kann im Gemischten Ausschuss besprochen werden, um die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu verringern.
4. Absatz 1 ist nicht auf Massnahmen gemäss Anhang VI (Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen) anwendbar.
Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten
Unbeschadet von Artikel 9 (Gebühren und Abgaben) von Anhang VII (Handelserleichterungen) findet Artikel VIII des GATT 1994[^14] Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.8 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen
1. Artikel III des GATT 1994[^15] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Absatz 1 ist nicht auf Massnahmen gemäss Anhang VI (Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen) anwendbar.
Art. 2.9 Andines Preisbandsystem
Ecuador darf das 1994 durch den Beschluss 371 der Andengemeinschaft eingeführte Andine Preisbandsystem und seine Änderungen oder Nachfolgesysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter einen solchen Beschluss fallen, beibehalten.
Art. 2.10 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
1. Die Vertragsparteien wenden beim Handel mit Ursprungserzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft[^16] an.
2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) ist, behält solche bei oder führt solche ein oder wieder ein, so kann die andere Vertragspartei den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten MFN-Ansatz erhöhen. Die Vertragspartei, die ihren Zollansatz erhöht, notifiziert dies den anderen Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen ab Anwendung des Zollansatzes.
Art. 2.11 Technische Vorschriften
1. In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen ist das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse[^17] (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass angenommene technische Vorschriften amtlich publiziert werden.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die jede Vertragspartei jeweils mit einer Nicht-Vertragspartei vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten[^18].
4. Auf Antrag einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine Massnahme im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen getroffen hat, die ein Hindernis für den Handel zu verursachen droht oder verursacht hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Diese Konsultationen erfolgen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs und können anhand einer beliebigen von den Konsultationsparteien vereinbarten technischen Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert.
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