Verordnung des SBFI vom 20. Januar 2020 über die beruflichen Grundbildungen im Berufsfeld Mikrotechnik mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

48308

Mikromechanikerin EFZ / Mikromechaniker EFZ

Micromécanicienne CFC / Micromécanicien CFC

Micromeccanica AFC / Micromeccanico AFC

48309

Mikrozeichnerin EFZ / Mikrozeichner EFZ

Dessinatrice en construction microtechnique CFC / Dessinateur en construction microtechnique CFC

Disegnatrice in microtecnica AFC / Disegnatore in microtecnica AFC

48310

Qualitätsfachfrau in Mikrotechnik EFZ / Qualitätsfachmann in Mikrotechnik EFZ

Qualiticienne en microtechnique CFC / Qualiticien en microtechnique CFC

Operatrice della qualità in microtecnica AFC / Operatore della qualità in microtecnica AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Berufe, Schwerpunkte und Dauer

Art. 1 Berufsbild, Berufe und Schwerpunkte

1 Die Fachleute im Berufsfeld Mikrotechnik auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

2 Das Berufsfeld Mikrotechnik auf Stufe EFZ umfasst die folgenden Berufe:

3 Innerhalb des Berufs der Mikromechanikerin und des Mikromechanikers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

4 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Mikromechanikerin und Mikromechaniker EFZ

1 Die Ausbildung als Mikromechanikerin oder Mikromechaniker EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Vorbereiten der Arbeitsabläufe für die Produktion:

Durchführen des grundlegenden Projektmanagements:

Bearbeiten von mikrotechnischen Werkstücken auf herkömmlichen Maschinen und auf CNC-Maschinen:

Mitwirken am kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Bezug auf die Teilefertigung:

2 In den Handlungskompetenzbereichen a, b und d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich.

3 Im Handlungskompetenzbereich c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen wie folgt verbindlich:

die Handlungskompetenzen 2–4 wie folgt:

Art. 5 Handlungskompetenzen für Mikrozeichnerin und Mikrozeichner EFZ

Die Ausbildung als Mikrozeichnerin oder Mikrozeichner EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Vorbereiten der Arbeitsabläufe für die Produktion:

Durchführen des grundlegenden Projektmanagements:

Erstellen von Plänen und Entwerfen von mikrotechnischen Systemen:

Mitwirken am kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Bezug auf die Fertigungspläne:

Art. 6 Handlungskompetenzen für Qualitätsfachfrau und Qualitätsfachmann in Mikrotechnik EFZ

Die Ausbildung als Qualitätsfachfrau oder Qualitätsfachmann in Mikrotechnik EFZ umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Vorbereiten der Arbeitsabläufe für die Produktion:

Durchführen des grundlegenden Projektmanagements:

Entwerfen und Umsetzen einer Qualitätskontrolle für Produkte und Verfahren:

Mitwirken am kontinuierlichen Verbesserungsprozess in Bezug auf Produkte und Verfahren:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten

und Unterrichtssprache

Art. 8 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,75 Tage pro Woche.

Art. 9 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1800 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total Total
Berufskenntnisse
Berufsübergreifender Unterricht / Vorbereiten der Arbeitsabläufe für die Produktion 400 140 80 80 700
Durchführen des grundlegenden Projektmanagements 120 60 80 80 340 340
Berufsspezifischer Unterricht 40 40 80 80
Total Berufskenntnisse 520 200 200 200 1120 1120
Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 480
Sport 80 40 40 40 200 200
Total Lektionen 720 360 360 360 1800 1800

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 10 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 20 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:

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