Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-10-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006[^1] über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),

verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:

Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung 19 vom 21. September 2018[^2] über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 831.30

[^2]: AS 2018 3535

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