Verordnung vom 11. November 2020 über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven als Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung berufliche Vorsorge)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-11-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 16 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020[^1],

verordnet:

**Art. 1 ** Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen aus Arbeitgeberbeitragsreserven

1 Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.

2 Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 12. November 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Fussnoten

[^1]: SR 818.102

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