Verordnung des BLW vom 23. Oktober 2020 über den Faktor zur Berechnung des Übergangsbeitrags für das Jahr 2020
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf Artikel 87 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[^1],
verordnet:
Art. 1 Faktor
Der Faktor für die Berechnung des einzelbetrieblichen Übergangsbeitrags beträgt für das Jahr 2020 0,1403.
Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BLW vom 25. Oktober 2019[^2] über den Faktor zur Berechnung des Übergangsbetrags für das Jahr 2019 wird aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.13
[^2]: [AS 2019 3421]
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