Verordnung des Stiftungsrates der Stiftung Pro Helvetia vom 22. Oktober 2020 über deren Beiträge (Beitragsverordnung Pro Helvetia)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-10-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Stiftungsrat der Stiftung Pro Helvetia,

gestützt auf Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe i des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen durch die Stiftung Pro Helvetia (Pro Helvetia) für Vorhaben Dritter auf Gesuch hin.

2 Sie gilt nicht für Vorhaben aus stiftungseigenen Programmen und Initiativen im Rahmen des vom Stiftungsrat dafür bestimmten Budgets; diese Vorhaben werden in der Kompetenzordnung von Pro Helvetia nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe j der Geschäftsordnung der Stiftung Pro Helvetia vom 22. Oktober 2020[^2] geregelt.

Art. 2 Anspruch auf Finanzhilfen

Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

Art. 3 Arten der Finanzhilfen

Pro Helvetia fördert das künstlerische und kulturelle Schaffen insbesondere durch:

2. Abschnitt: Voraussetzungen

Art. 4 Eignungskriterien und Priorisierung

1 Pro Helvetia unterstützt Vorhaben des professionellen zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens, die:

2 Pro Helvetia fördert Vorhaben, die:

3 Pro Helvetia priorisiert die Unterstützung von Vorhaben des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens danach, wie sehr sie den nachfolgenden Qualitäts- und Wirkungskriterien entsprechen:

Art. 5 Bezug zur Schweiz und gesamtschweizerisches Interesse

1 Ein Bezug zur Schweiz ist insbesondere gegeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Das Werk oder Vorhaben wird von Kunst- und Kulturschaffenden geschaffen, entwickelt oder umgesetzt, die:

Das Werk oder Vorhaben wird von freischaffenden Gruppen oder von Kultureinrichtungen geschaffen, entwickelt oder umgesetzt, die:

2 Ein gesamtschweizerisches Interesse ist insbesondere gegeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Art. 6 Ausschluss von Unterstützung

1 Pro Helvetia gewährt keine Finanzhilfe, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

2 Pro Helvetia gewährt keine Finanzhilfen für Infrastruktur- und Ausrüstungskosten sowie für den Betrieb von Kultureinrichtungen.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 7 Gesuche

1 Gesuche sind Pro Helvetia über das elektronische Gesuchsportal einzureichen.

2 Sie sind gemäss den Angaben der im Internet publizierten Wegleitungen auf dem Gesuchsportal einzureichen. Sie müssen mindestens enthalten:

3 Die Geschäftsstelle von Pro Helvetia kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die für die Behandlung des Gesuchs notwendig sind.

Art. 8 Nichteintreten

1 Die Geschäftsstelle von Pro Helvetia tritt auf ein Gesuch nicht ein, wenn:

2 Der Entscheid über das Nichteintreten wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller von der Geschäftsstelle von Pro Helvetia formlos mitgeteilt.

3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt der Mitteilung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

4 Pro Helvetia kann für die Ausfertigung der Verfügung eine Gebühr nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^3] (AllgGebV) erheben.

Art. 9 Entscheidfristen

1 Über Gesuche, die von einer Jury behandelt werden, wird innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des in der jeweiligen Wegleitung publizierten Einreichungstermins entschieden.

2 Für alle anderen Gesuche gelten folgende Entscheidfristen:

3 Können die Fristen infolge eines ausserordentlichen Überprüfungsaufwands oder sonstiger ausserordentlicher Umstände nicht eingehalten werden, so informiert die Geschäftsstelle die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darüber, wann der Entscheid voraussichtlich getroffen werden kann.

Art. 10 Entscheide

1 Über Gesuche, die von einer Jury behandelt werden, entscheidet die Direktorin oder der Direktor von Pro Helvetia auf Antrag der Jury.

2 Über die anderen Gesuche entscheidet je nach Höhe des beantragten Beitrags, wobei bei mehrjährigen Leistungsvereinbarungen die Beitragshöhe pro Jahr ausschlaggebend ist, die nachfolgende Instanz:

3 Die Direktorin oder der Direktor kann vom Antrag der Fachkommission oder von der Empfehlung einer Jury abweichen, wenn:

4 Bei einem neuen oder einem nachträglich wesentlich veränderten Sachverhalt kann um eine Neubeurteilung des Gesuchs ersucht werden. Es besteht kein Anspruch auf Neubeurteilung.

Art. 11 Eröffnung des Entscheids

1 Der Entscheid wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller von der zuständigen Abteilung von Pro Helvetia formlos mitgeteilt.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann nach Erhalt der Mitteilung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

3 Pro Helvetia kann für die Ausfertigung der Verfügung eine Gebühr nach der AllgGebV[^4] erheben.

Art. 12 Auszahlung des Beitrags

1 Der Beitrag wird nach Abschluss des Vorhabens aufgrund des Schlussberichts und der Schlussabrechnung ausbezahlt.

2 Auf Antrag der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers können bis zu 80 Prozent des Beitrags als Vorschuss ausbezahlt werden.

3 Bei mehrjährigen Leistungsverträgen und -vereinbarungen wird im Vertrag die Auszahlungsmodalität festgelegt.

Art. 13 Pflichten der Beitragsempfängerinnen und -empfänger

1 Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet:

2 Pro Helvetia kann Nachweise über die Durchführung des Vorhabens sowie Belege und Angaben, die der Schlussabrechnung zugrunde liegen, einfordern.

Art. 14 Verfall von Unterstützungen und Rückzahlung der Beiträge

Gewährte Beiträge und Vorschüsse verfallen oder sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn:

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 23. November 2011[^5] über Beiträge der Stiftung Pro Helvetia wird aufgehoben.

Art. 16 Übergangsbestimmung

Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: SR 447.11

[^3]: SR 172.041.1

[^4]: SR 172.041.1

[^5]: [AS 2011 5883]

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