Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-11-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020 (Stand am 1. Dezember 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 Buchstaben a und c sowie 12 des Covid-19-Gesetzes

1 , vom 25. September 2020 verordnet:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 Der Bund beteiligt sich gestützt auf Artikel 12 Absatz 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits (Art. 14) an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern:

18 erfüllt.

2 Er beteiligt sich nicht an den Kosten oder Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen:

2. Abschnitt: Anforderungen an die Unternehmen

Art. 2 Rechtsform und UID-Nummer

1 Das Unternehmen hat die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz.

2 Es verfügt über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

Art. 3 Zeitpunkt der Gründung und Umsatz

1 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass:

2 Nahm das Unternehmen die Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später auf oder wurde es 2019 oder 2018 gegründet und sind darum die Geschäftsjahre 2019 oder 2018 überlang, so gilt als durchschnittlicher Umsatz nach Absatz 1 Buchstabe b der Umsatz, der zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.

Art. 4 Vermögensund Kapitalsituation

1 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass es:

2 Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das:

Art. 5 Umsatzrückgang

1 Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

2 Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gilt der nach Artikel 3 Absatz 2 berechnete Umsatz als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019.

Art. 6 Einschränkung der Verwendung

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:

Art. 7 Form

1 Die Härtefallmassnahmen, für deren Kosten und Verluste der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nimmt, werden gewährt in Form von:

2 Sie können nach Branchen, Unternehmensgrösse oder Form der Instrumente unterschiedlich sein.

3 Für die Vergabe und die Bewirtschaftung von Bürgschaften können die Kantone Vereinbarungen mit Dritten abschliessen.

Art. 8 Höchstgrenzen

1 Darlehen, Bürgschaften oder Garantien belaufen sich auf höchstens 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 10 Millionen Franken pro Unternehmen. Ihre Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.

2 Die nicht rückzahlbaren Beiträge belaufen sich auf höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens 500 000 Franken pro Unternehmen. Die Beiträge können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.

3 Bezieht ein Unternehmen Hilfen sowohl nach Absatz 1 wie nach Absatz 2, so dürfen diese gesamthaft 25 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und 10 Millionen Franken pro Unternehmen nicht überschreiten.

4 Für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden sind, gilt der nach Artikel 3 Absatz 2 berechnete Umsatz als durchschnittlicher Jahresumsatz 2018 und 2019.

5 Der Kanton kann auch Härtefallmassnahmen gewähren, die die Höchstgrenzen nach den Absätzen 1–3 überschreiten. Der Umfang der Beteiligung des Bundes an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton entstehen, bleibt auf diese Höchstgrenzen beschränkt.

Art. 9 Datenbekanntgabe

Der Vertrag über Beiträge, Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, den der Kanton mit einem Unternehmen schliesst, oder die kantonale Verfügung sieht vor, dass der Kanton bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einholen oder diesen Amtsstellen Daten zu dem Unternehmen bekannt geben kann, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.

Art. 10 Zeitlicher Rahmen

1 Die Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, für die der Kanton im Verlustfall die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem 26. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 zugesichert oder ausbezahlt.

2 Die nicht rückzahlbaren Beiträge, für deren Kosten der Kanton die Beteiligung des Bundes beanspruchen kann, werden zwischen dem 26. September 2020 und dem 31. Dezember 2021 ausbezahlt.

Art. 11 Bewirtschaftung durch die Kantone und Missbrauchsbekämpfung

1 Der Bund beteiligt sich nur an den Kosten und Verlusten, die dem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen entstehen, sofern dieser:

2 Die für die branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien zuständigen Bundesstellen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Eidgenössischen Finanzkontrolle die Personendaten und Informationen herauszugeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

4. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 12 Verfahren

1 Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen, für die die Beteiligung des Bundes beansprucht wird, richtet sich nach kantonalem Recht.

2 Die Kantone prüfen die Gesuche im Einzelfall.

3 Sie können für die Prüfung Dritte beiziehen.

Art. 13 Kantonale Zuständigkeit

1 Zuständig für das Verfahren ist der Kanton, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte.

2 Im Falle einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton während der Geltungsdauer von Bürgschaften oder während der Laufzeit von rückzahlbaren Darlehen bleibt die kantonale Zuständigkeit davon unberührt.

5. Abschnitt: Beiträge des Bundes und Berichterstattung der Kantone

Art. 14 Umfang der Bundesbeteiligung

Der Bund beteiligt sich im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen.

Art. 15 Aufteilung auf die Kantone

1 Der Beitrag des Bundes wird zu zwei Dritteln nach dem kantonalen BIP im Jahr 2016 und zu einem Drittel nach der Wohnbevölkerung im Jahr 2019 auf die Kantone aufgeteilt. Die prozentuale Aufteilung auf die einzelnen Kantone ist im Anhang aufgeführt.

2 Die Kantone melden dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bis zum 30. Juni 2021, ob und in welchem Umfang sie:

3 Das WBF teilt die Mittel nach Absatz 2 Buchstabe a Kantonen, die Bedarf nach Absatz 2 Buchstabe b gemeldet haben, nach der Aufteilung gemäss Absatz 1 zu.

4 Es kann von der Aufteilung nach Absatz 3 abweichen, wenn dadurch dem Bedarf der Kantone besser entsprochen werden kann.

Art. 16 Einreichung der kantonalen Regelung und grundsätzliche Zusage

des Bundes

1 Der Kanton, der eine Beteiligung des Bundes beansprucht, reicht vorgängig, spätestens aber bis zum 30. September 2021, seine Regelung ein mit der Bestätigung, dass diese den Vorgaben dieser Verordnung entspricht.

2 Das SECO prüft die kantonale Regelung und bestätigt gegebenenfalls, dass diese den Vorgaben dieser Verordnung entspricht. Damit gilt der finanzielle Rahmen des Bundes nach den Artikeln 14 und 15 Absatz 1 als zugesagt.

Art. 17 Zahlungszeitpunkt, Wiedereinbringung und Rückerstattungen

1 Die Kantone finanzieren den Unternehmen den gesamten zugesicherten Betrag und stellen dem Bund nachträglich Rechnung.

2 Beiträge des Bundes werden dem Kanton ausbezahlt:

3 Wiedereinbringungserträge aus Darlehen und Bürgschaften abzüglich der Kosten für die Wiedereinbringung fallen im Umfang der gesetzlichen Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.

4 Rückerstattungen von Unternehmen infolge missbräuchlicher Angaben und freiwillige Rückzahlungen von nicht rückzahlbaren Beiträgen nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 2 fallen im Umfang der gesetzlichen Kostenbeteiligung zugunsten von Bund und Kantonen an.

Art. 18 Berichterstattung und Rechnungsstellung

1 Die Berichterstattung der Kantone über die geleisteten und die zugesicherten Unterstützungsmassnahmen umfasst mindestens folgende Informationen:

2 Die Berichterstattung erfolgt über eine durch das SECO zur Verfügung gestellte Informatiklösung. Sie erfolgt im Jahr 2021 monatlich, ab 2022 halbjährlich.

3 Die Kantone stellen die Rechnungen nach Artikel 17 Absatz 1 dem SECO für ein Jahr gesamthaft zu. Für nicht rückzahlbare Beiträge kann der Kanton dem Bund halbjährlich Rechnung stellen.

4 Das WBF kann weitere Einzelheiten festlegen.

Art. 19 Nachträgliche Kürzung und Rückforderung

1 Der finanzielle Rahmen nach Artikel 15 kann nachträglich gekürzt werden, wenn der Kanton die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht einhält.

2 Der Bund kann geleistete Zahlungen von einem Kanton zurückfordern, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten worden sind.

6. Abschnitt: Nachlassverfahren, Kapitalverlust und Überschuldung

Art. 20 Nachlassverfahren im Zusammenhang mit Härtefallmassnahmen

1 Abweichend von den Artikeln 293 Buchstabe a und 293 a des Bundesgesetzes vom

2 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bewilligt das Nachlassgericht einem Unternehmen auf Gesuch die provisorische Nachlassstundung, wenn das Unternehmen glaubhaft macht, dass es:

2 In den Fällen von Absatz 1 gilt Folgendes:

Art. 21 Kapitalverlust und Überschuldung

Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725 Ab-

3 satz 1 des Obligationenrechts (OR) und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Absatz 2 OR werden nicht als Fremdkapital berücksichtigt:

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung auf Seite des Bundes ist das SECO zuständig.

Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

2 Sie gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2021.

3 Artikel 21 gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2031.

4 Absatz 3 tritt in Kraft, wenn die Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 in Kraft tritt, die die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.

Fussnoten

[^1]: SR 818.102

[^2]: SR 281.1

[^3]: SR 220

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