Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 61 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 2018[^2],
beschliesst:
1. Titel: Gegenstand
Art. 1
Dieses Gesetz regelt:
- a. die Aufgaben und die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Dritten im Bevölkerungsschutz;
- b. den Zivilschutz als Partnerorganisation im Bevölkerungsschutz, insbesondere die Schutzdienstpflicht und die Ausbildung sowie die Schutzbauten.
2. Titel: Bevölkerungsschutz
1. Kapitel: Zweck, Zusammenarbeit und Pflichten Dritter
Art. 2 Zweck
Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Schadenereignissen von grosser Tragweite (Grossereignis), Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten zu schützen, zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen und entsprechende Massnahmen zur Vorsorge zu treffen.
Art. 3 Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte
1 Die Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte arbeiten im Rahmen des Bevölkerungsschutzes in der Vorsorge und der Ereignisbewältigung zusammen.
2 Als Partnerorganisationen arbeiten zusammen:
- a. die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;
- b. die Feuerwehr zur Rettung und zur Sicherstellung der Schadenwehr;
- c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;
- d. die technischen Betriebe, insbesondere zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von unverzichtbaren Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung;
- e. der Zivilschutz zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung, zur Betreuung schutzsuchender Personen sowie zur Führungsunterstützung und zur Unterstützung der anderen Partnerorganisationen.
3 Zur Vorsorge und Ereignisbewältigung können weitere Stellen und Organisationen beigezogen werden, insbesondere:
- a. Behörden;
- b. Unternehmen;
- c. Nichtregierungsorganisationen.
Art. 4 Zusammenarbeit
Der Bund, die Kantone und die weiteren Stellen und Organisationen arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen:
- a. konzeptionelle Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes;
- b. Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Schutz);
- c. Alarmierungs- und Kommunikationssysteme für den Bevölkerungsschutz;
- d. Information von Behörden und Bevölkerung;
- e. Ausbildung, Forschung und internationale Zusammenarbeit.
Art. 5 Pflichten Dritter
Jede Person ist verpflichtet, die Alarmierungsanordnungen und die Verhaltensanweisungen der dafür zuständigen Stellen zu befolgen.
2. Kapitel: Aufgaben des Bundes
Art. 6 Allgemeine Aufgaben
1 Der Bund sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Partnerorganisationen sowie für deren Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik.
2 Der Bundesrat regelt, welche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern in den Bereichen Bauten und Einrichtung von Bauten im Hinblick auf Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte getroffen werden müssen.
3 Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes für den Fall von bewaffneten Konflikten.
Art. 7 Führung und Koordination
1 Der Bund übernimmt die Führung und die Koordination bei Katastrophen und Notlagen, für deren Bewältigung er zuständig ist, sowie bei bewaffneten Konflikten.
2 Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen.
3 Das Koordinationsorgan des Bundes für den Bevölkerungsschutz ist der Bundesstab Bevölkerungsschutz. Dieser hat folgende Aufgaben:
- a. Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze spezialisierter Einsatzorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen;
- b. Sicherstellung der Führungsfähigkeit;
- c. Sicherstellung der Kommunikation zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland;
- d. Sicherstellung des Lageverbunds zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland;
- e. Sicherstellung des Managements ziviler Ressourcen.
4 Der Bundesrat regelt die Organisation des Bundesstabs Bevölkerungsschutz. Er kann insbesondere die Mitarbeit der Kantone sowie der weiteren Stellen und Organisationen im Bundesstab Bevölkerungsschutz vorsehen.
Art. 8 Schutz kritischer Infrastrukturen
1 Der Bund erstellt Grundlagen zum Schutz kritischer Infrastrukturen.
2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) führt ein Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen und aktualisiert dieses regelmässig.
3 Es koordiniert die Planungs- und Schutzmassnahmen der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, insbesondere die Massnahmen der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen von nationaler Bedeutung, und arbeitet zu diesem Zweck mit ihnen zusammen.
Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
1 Das BABS ist zuständig für die Systeme:
- a. zur Warnung der Behörden bei drohenden Gefahren;
- b. zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall;
- c. zur Information der Bevölkerung bei drohenden Gefahren und im Ereignisfall.
2 Es betreibt ein System zur Alarmierung der Bevölkerung.
3 Es betreibt weitere Systeme zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen.
4 Der Bund betreibt ein Notfallradio.
5 Der Bund stellt sicher, dass die Systeme nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Absätze 2-4 auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.
6 Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:
- a. der Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen;
- b. der technischen Aspekte der Systeme zur Warnung der Behörden, zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sowie der technischen Aspekte des Notfallradios.
Art. 10 Nationale Alarmzentrale
1 Das BABS betreibt die Nationale Alarmzentrale (NAZ).
2 Der Bundesrat legt die Aufgaben der NAZ fest. Er regelt die Zuständigkeiten, Vorgaben und Abläufe betreffend die Warnung, Alarmierung und Information.
Art. 11 Labor Spiez
1 Das BABS betreibt zum ABC-Schutz das Labor Spiez.
2 Dieses ist insbesondere zuständig für:
- a. die Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben im ABC-Bereich;
- b. die Unterstützung von Zielsetzungen des Bundes im Bereich der Rüstungskontrolle und Nichtweiterverbreitung von ABC-Massenvernichtungswaffen;
- c. die Unterstützung behördlicher Stellen bei ABC-Materialbeschaffungen;
- d. die Unterstützung behördlicher Stellen in konzeptionellen Fragen zur Bewältigung von ABC-Ereignissen;
- e. ABC-Gefährdungsanalysen;
- f. die Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich.
Art. 12 Spezialisierte Einsatzorganisationen
1 Der Bund unterstützt die Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich. Er kann auch andere Staaten unterstützen.
2 Bund und Kantone regeln die Leistungen sowie die Verfügbarkeit einer solchen Unterstützung der Kantone mit spezialisierten Einsatzorganisationen im ABC-Bereich durch Leistungsvereinbarungen.
3 Der Bund kann ABC-Einsatzorganisationen mit Einsatzmaterial unterstützen.
4 Er betreibt weitere spezialisierte Einsatzorganisationen ausserhalb des ABC-Bereichs und stellt diese im Ereignisfall den betroffenen Stellen zur Verfügung.
5 Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund beschafften Materials.
Art. 13 Forschung und Entwicklung
1 Das BABS sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.
2 Es arbeitet im Rahmen der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz mit nationalen und internationalen Partnern zusammen.
3. Kapitel: Aufgaben der Kantone und Dritter
Art. 14 Allgemeine Aufgaben
1 Die Kantone regeln insbesondere die Ausbildung, die Führung und die Einsätze der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz sowie der weiteren Stellen und Organisationen.
2 Sie regeln die interkantonale Zusammenarbeit.
Art. 15 Führung und Koordination
Die Kantone sind für die folgenden Führungsaufgaben zuständig:
- a. Bildung von Führungsorganen zur Sicherstellung der Führungsfähigkeit und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen;
- b. Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen;
- c. Sicherstellung der Bereitschaft im Bevölkerungsschutz im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.
Art. 16 Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
1 Die Kantone stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund die Auslösung der Warnung der zuständigen Stellen und der Alarmierung der Bevölkerung sicher.
2 Sie stellen in Zusammenarbeit mit dem Bund die Information der Bevölkerung im Ereignisfall sicher.
Art. 17 Wasseralarmsystem
1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen mit einem Wasseralarmsystem nach Artikel 11 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010[^3] sorgen für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen, die nicht Bestandteil des Systems nach Artikel 9 Absatz 2 dieses Gesetzes sind.
2 Der Bundesrat regelt die technischen Anforderungen an die Wasseralarmsysteme und an die baulichen Einrichtungen sowie die Zuständigkeiten und Abläufe bei der Warnung und Alarmierung.
3 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.
4. Kapitel: Gemeinsame Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten
Art. 18 Mobiles Sicherheitsfunksystem
1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein mobiles Sicherheitsfunksystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter.
2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.
4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
5 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.
6 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.
7 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.
Art. 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem
1 Bund und Kantone errichten und betreiben gemeinsam ein nationales sicheres Datenverbundsystem für die sichere Kommunikation zwischen Bund, Kantonen und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. Das System besteht aus dem sicheren Datenverbundnetz, dem Datenzugangssystem und dem Datenkommunikationssystem. Es kann von weiteren Systemen genutzt werden.
2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.
4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, insbesondere für deren Stromversorgungssicherheit.
5 Die Dritten sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die weder der Bund noch die Kantone zuständig sind; sie sind insbesondere für den Anschluss ihrer Netze an das nationale System und deren Stromversorgungssicherheit zuständig.
6 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte sowie die Vorgaben für weitere Nutzungen. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.
7 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.
8 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.
Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
1 Bund und Kantone können gemeinsam ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter errichten und betreiben.
2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.
4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
5 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen.
6 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.
7 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.
8 Der Bund, einzelne Kantone und Dritte können im Rahmen eines Pilotprojekts ein Teilsystem realisieren. Der Bundesrat regelt die Bedingungen für ein solches Pilotprojekt. Das BABS koordiniert es.
Art. 21 Nationales Lageverbundsystem
1 Bund und Kantone können gemeinsam ein nationales Lageverbundsystem für den Informationsaustausch zwischen Bund, Kantonen und Dritten im Ereignisfall errichten und betreiben.
2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit.
3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems.
4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, insbesondere für die elektronischen Lagedarstellungssysteme und für deren Stromversorgungssicherheit.
5 Die Dritten sind für die dezentralen Komponenten des Systems zuständig, für die weder der Bund noch die Kantone zuständig sind; sie sind insbesondere für die elektronischen Lagedarstellungssysteme und deren Stromversorgungssicherheit zuständig.
6 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Für die technischen Aspekte kann er dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen.
7 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen.
8 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems.
5. Kapitel: Ausbildung
Art. 22
1 Der Bund koordiniert auf nationaler Ebene die Ausbildung der Angehörigen der Partnerorganisationen betreffend die Zusammenarbeit. Er koordiniert die Übungen zwischen den Partnerorganisationen und:
- a. den Führungsorganen;
- b. der Armee;
- c. den Stellen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 3.
2 Das BABS stellt die Grundausbildungs- und Weiterbildungsangebote für die kantonalen Führungsorgane sicher.
3 Es stellt die Ausbildung für den Betrieb von Komponenten der Kommunikationssysteme im Bevölkerungsschutz sowie der Systeme zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sicher.
4 Es kann mit den Kantonen, Dritten und zuständigen Behörden des grenznahen Auslands die Durchführung von weiteren Ausbildungen und Übungen vereinbaren.
5 Es kann weitere Ausbildungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes anbieten.
6 Es betreibt ein Ausbildungszentrum.
7 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Ausbildung.
6. Kapitel: Finanzierung
Art. 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem
1 Der Bund trägt die Kosten für:
- a. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems sowie die entsprechenden Kosten der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist;
- b. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt seiner Sendeanlagen und von deren Infrastrukturen;
- c. die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf Bundesebene.
2 Die Kantone tragen die Kosten für:
- a. die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der dezentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems und der Infrastrukturen ihrer Teilnetze;
- b. die Anbindung der Infrastrukturen ihrer Teilnetze an die zentralen Komponenten;
- c. die redundanten Verbindungen zwischen den Teilnetzen, sofern diese nicht Bestandteil des nationalen sicheren Datenverbundsystems sind;
- d. die Bereitstellung der Endgeräte auf kantonaler Ebene, es sei denn, dass der Bund diese beschafft hat (Art. 76 Abs. 1);
- e. die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf kantonaler Ebene.
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