Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019[^1] (BZG),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt den Zivilschutz als Teil des Bevölkerungsschutzes.
2 Sie regelt insbesondere:
- a. die Schutzdiensttauglichkeit und die Schutzdienstfähigkeit;
- b. die Schutzdienstpflicht und die Schutzdienstleistung;
- c. die Schutzbauten;
- d. die Ausbildung;
- e. das Material.
2. Kapitel: Schutzdiensttauglichkeit und Schutzdienstfähigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
1 Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Schutzdienstes genügt, gilt als schutzdiensttauglich.
2 Wer schutzdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen bevorstehenden Schutzdienst zu leisten, gilt als schutzdienstfähig.
Art. 3 Medizinische Beurteilung
Die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit erfolgt aufgrund von ärztlichen Untersuchungsresultaten, Arztzeugnissen sowie weiteren relevanten Berichten.
Art. 4 Zuständigkeiten
1 Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die medizinischen Untersuchungskommissionen (UC) nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 2004[^2] über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und Militärdienstfähigkeit (VMBM) zuständig. Soweit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorsehen, richtet sich das Verfahren nach der VMBM.
2 Für die medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit ist die aufbietende Stelle zuständig.
2. Abschnitt: Medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
Art. 5 Medizinisch zu beurteilende Personen
1 Die UC beurteilt anlässlich der Rekrutierung aus medizinischer Sicht die Schutzdiensttauglichkeit von:
- a. militärdienstuntauglichen Männern mit Schweizer Bürgerrecht;
- b. Männern, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind;
- c. Personen, deren Gesuch um Zulassung zum freiwilligen Schutzdienst angenommen wurde und die noch an keiner Rekrutierung teilgenommen haben.
2 Sie beurteilt im Rahmen des medizinischen Untersuchungs- und Beurteilungstags (MUB) die Schutzdiensttauglichkeit von:
- a. Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten wollen, deren Gesuch angenommen wurde und die bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben;
- b. Personen, die sich freiwillig für ein Care-Team melden.
3 Sie beurteilt zudem die Schutzdiensttauglichkeit von:
- a. Schutzdienstpflichtigen, wenn Zweifel an ihrer Schutzdiensttauglichkeit bestehen;
- b. schutzdienstuntauglichen Personen, die eine Neubeurteilung ihrer Schutzdiensttauglichkeit wünschen;
- c. Personen, die für den Militärdienst rekrutiert wurden und nach der Rekrutierung, aber vor Absolvierung der Rekrutenschule für militärdienstuntauglich erklärt werden.
Art. 6 Entscheide
1 Die Entscheide der UC lauten:
- a. schutzdiensttauglich;
- b. schutzdiensttauglich ohne Führen von Motorfahrzeugen des Zivilschutzes;
- c. zurückgestellt bis ...;
- d. schutzdienstuntauglich.
2 Personen, deren Schutzdiensttauglichkeit im Zeitpunkt der Beurteilung unklar ist oder nicht abschliessend beurteilt werden kann, werden zurückgestellt. Die Gesamtdauer der Zurückstellung darf nicht mehr als zwei Jahre betragen.
Art. 7 Eröffnung des Entscheids
1 Die UC teilt der zu beurteilenden Person den Entscheid mündlich mit, erläutert ihn und eröffnet ihn zusätzlich schriftlich. Erfolgt die Beurteilung im Abwesenheitsverfahren, so wird der Entscheid nur schriftlich eröffnet.
2 Der Entscheid wird der Stelle, die das Gesuch gestellt oder weitergeleitet hat, sowie der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons mitgeteilt.
Art. 8 Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
1 Ein Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit können folgende Personen und Stellen einreichen:
- a. Schutzdienstpflichtige, die im betreffenden Zeitpunkt nicht im Schutzdienst stehen;
- b. der Zivilschutzkommandant oder die Zivilschutzkommandantin;
- c. die zuständigen Vertrauensärzte oder Vertrauensärztinnen;
- d. Ärzte und Ärztinnen für Schutzdienstpflichtige, die im betreffenden Zeitpunkt nicht im Schutzdienst stehen;
- e. die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht;
- f. die Militärversicherung für ihre Versicherten;
- g. der Militärärztliche Dienst.
2 Die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d reichen ihr begründetes Gesuch bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Militärärztlichen Diensts ein.
3 Dem Gesuch sind das Dienstbüchlein und gegebenenfalls die Arztzeugnisse in einem verschlossenen Umschlag beizulegen.
4 Bis zum Entscheid über ihre Schutzdiensttauglichkeit darf die zu überprüfende Person zu keinen Schutzdienstleistungen aufgeboten werden.
Art. 9 Gesuchsverfahren
1 Der Militärärztliche Dienst leitet die erneute medizinische Beurteilung mittels Aufgebot ein und bestimmt die zuständige UC.
2 Reichen die Arztzeugnisse und die weiteren relevanten Berichte für die Beurteilung aus, so kann die UC im Einverständnis mit der betroffenen Person im Abwesenheitsverfahren entscheiden. Andernfalls wird die betroffene Person zu einer medizinischen Beurteilung aufgeboten.
3 Die Eröffnung des Entscheids richtet sich nach Artikel 7.
3. Abschnitt: Medizinische Beurteilung der Schutzdienstfähigkeit
Art. 10 Medizinisch zu beurteilende Schutzdienstpflichtige
Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin beurteilt aus medizinischer Sicht zu einer Schutzdienstleistung aufgebotene Schutzdienstpflichtige, die:
- a. aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken können;
- b. bei der sanitarischen Eintritts- oder Austrittsbefragung gesundheitliche Probleme melden;
- c. während der Dienstleistung ärztliche Behandlung benötigen.
Art. 11 Untersuchung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin
1 Kann der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin aufgrund der Unterlagen nicht über die Schutzdienstfähigkeit entscheiden, so wird die betreffende Person von der für den Dienstanlass verantwortlichen Stelle zur Untersuchung aufgeboten.
2 Kann sie aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken, so kann sie von der aufbietenden Stelle angewiesen werden, sich zur ärztlichen Untersuchung verfügbar zu halten.
Art. 12 Entscheide
1 Die Entscheide der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen lauten:
- a. schutzdienstfähig;
- b. aus gesundheitlichen Gründen dispensiert;
- c. beim Einrücken aus gesundheitlichen Gründen entlassen;
- d. in ärztliche Behandlung entlassen.
2 Ist eine erneute Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit nötig, so stellt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons zuhanden des Militärärztlichen Diensts ein entsprechendes Gesuch und legt die relevanten Berichte und ärztlichen Dokumente bei.
Art. 13 Kostentragung
Die aufbietende Stelle trägt die Kosten der Beurteilung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie der von diesem oder dieser veranlassten fachärztlichen Untersuchungen.
Art. 14 Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen
1 Die medizinisch zu beurteilenden Schutzdienstpflichtigen haben sich vertrauens- und fachärztlichen Untersuchungen nach Anordnung der aufbietenden Stelle zu unterziehen.
2 Sie müssen die erforderlichen Arztzeugnisse beibringen und die Kosten dafür tragen.
3 Vertrauens- und fachärztliche Untersuchungen ausserhalb einer Dienstleistung begründen keinen Anspruch auf Sold, Erwerbsausfallentschädigung, Rückerstattung von Auslagen und Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^3] über die Militärversicherung.
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 15 Verschwiegenheitspflicht
Die an der medizinischen Untersuchung oder Beurteilung beteiligten und anwesenden Personen sind verpflichtet, das Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis zu wahren.
Art. 16 Datenbearbeitung
1 Daten nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008[^4] über die militärischen Informationssysteme (MIG), die aufgrund der medizinischen Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit erfasst werden, werden im Medizinischen Informationssystem der Armee bearbeitet.
2 Die sanitätsdienstlichen Daten im Zusammenhang mit der Schutzdienstfähigkeit werden von den Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen aufbewahrt.
3 Die zur Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit erforderlichen sanitätsdienstlichen Daten sind dem Militärärztlichen Dienst zur Verfügung zu stellen.
4 Die Bearbeitung der sanitätsdienstlichen Daten richtet sich nach den Artikeln 24–29 MIG.
3. Kapitel: Schutzdienstpflicht
1. Abschnitt: Dauer
Art. 17
Die Dauer der Schutzdienstpflicht beträgt 14 Jahre.
2. Abschnitt: Schutzdienstpflicht von Auslandschweizern
Art. 18
1 Auslandschweizer, die ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland und den Arbeitsort in der Schweiz haben, sind meldepflichtig und können zum Schutzdienst verpflichtet werden.
2 Die ans Ausland angrenzenden Kantone entscheiden, ob sie Auslandschweizer nach Absatz 1 zum Schutzdienst aufbieten. Zuständig ist der Kanton, in dem sich der Arbeitsort des Schutzdienstpflichtigen befindet.
3. Abschnitt: Freiwillige Schutzdienstleistung
Art. 19
1 Wer freiwillig Schutzdienst leisten will, muss bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch einreichen.
2 Personen, deren Gesuch angenommen wurde, müssen an einer Rekrutierung teilnehmen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt rekrutiert worden sind.
3 Die Aufnahme in den Zivilschutz gilt nur in dem Kanton, der über das Gesuch entschieden hat.
4 Freiwillige können vom Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden.
5 Wer für schutzdienstuntauglich erklärt wurde, kann nicht freiwillig Schutzdienst leisten.
4. Abschnitt: Vorzeitige Entlassung, Wiedereinteilung und Wiederzulassung
Art. 20 Vorzeitige Entlassung
1 Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch einer Partnerorganisation vorzeitig entlassen werden:
- a. hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen, die für diese unentbehrlich sind;
- b. für den Einsatz in Katastrophen und Notlagen unentbehrliche weitere Angehörige der Partnerorganisation.
2 Als Partnerorganisation gelten:
- a. kantonale und kommunale Polizeikorps;
- b. Feuerwehren und Schadenwehren;
- c. Organisationen des Gesundheitswesens, insbesondere öffentliche und private Spitäler und Kliniken, Pflegeanstalten und Pflegeheime, Anstalten und Heime zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie Rettungsdienste;
- d. technische Betriebe, die den Betrieb kritischer Infrastrukturen sicherstellen.
3 Eine vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht wird nur bewilligt, wenn:
- a. die Ausübung der betreffenden Tätigkeit bei der Partnerorganisation nicht anders sichergestellt werden kann und die betreffende Funktion nicht durch eine andere Person besetzt werden kann; und
- b. der oder die betroffene Schutzdienstpflichtige damit einverstanden ist.
Art. 21 Verfahren
1 Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist die Bestätigung des oder der Schutzdienstpflichtigen beizulegen, dass er oder sie mit der vorzeitigen Entlassung einverstanden ist.
2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons verfügt die vorzeitige Entlassung und meldet dies unverzüglich:
- a. der betroffenen Person, mit Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsprache;
- b. der betroffenen Partnerorganisation;
- c. der am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen für den Zivilschutz zuständigen Stelle.
Art. 22 Wiedereinteilung
1 Entfällt der Grund für die vorzeitige Entlassung, so muss die Partnerorganisation dies der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons melden. Diese leitet die Meldung an die für den Zivilschutz am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen zuständige Stelle weiter.
2 In der Meldung ist anzugeben, warum die betreffende Person bei der Partnerorganisation nicht mehr benötigt wird. Entfällt der Grund nur vorübergehend, so ist dies in der Meldung anzugeben.
3 Als Grund gilt insbesondere:
- a. Versetzung in eine andere Funktion, die nicht zur vorzeitigen Entlassung berechtigt;
- b. Gewährung von unbezahltem Urlaub von mehr als sechs Monaten;
- c. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons verfügt die Wiedereinteilung und meldet dies unverzüglich:
- a. der betroffenen Person, mit Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsprache;
- b. der betroffenen Partnerorganisation;
- c. der am Wohnort des oder der Schutzdienstpflichtigen für den Zivilschutz zuständigen Stelle.
Art. 23 Dienstbüchlein
1 Die vorzeitig entlassene Person muss das Dienstbüchlein sorgfältig aufbewahren.
2 Im Falle einer Wiedereinteilung muss der oder die Schutzdienstpflichtige das Dienstbüchlein der an seinem oder ihrem Wohnort für den Zivilschutz zuständigen Stelle zustellen.
Art. 24 Wiederzulassung
1 Bei einwandfreier Lebensführung kann eine nach Artikel 38 BZG vom Schutz-dienst ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zum Schutzdienst zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit.
2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.
5. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen
Art. 25 Meldepflicht
1 Schutzdienstpflichtige müssen der kantonalen Militärverwaltung ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert innerhalb der nachstehenden Fristen Folgendes melden:
- a. Namensänderungen: innerhalb von zwei Wochen;
- b. Änderungen von Wohnadresse oder Postadresse: innerhalb von zwei Wochen;
- c. Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland: zwei Monate vor der Abreise;
- d. ununterbrochene Auslandaufenthalte von mindestens zwölf Monaten: zwei Monate vor der Abreise;
- e. Verlegung des Arbeitsorts ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz: innerhalb von zwei Wochen.
2 Schutzdienstpflichtige, die ihren Wohnsitz im grenznahen Ausland und ihren Arbeitsort in der Schweiz haben, müssen die Angaben nach Absatz 1 der zuständigen kantonalen Militärverwaltung melden.
3 Widerhandlungen gegen die Meldepflicht sind nach Artikel 89 BZG strafbar.
Art. 26 Anspruch auf Sold
1 Anspruch auf Sold besteht für:
- a. die Rekrutierungstage;
- b. Aus- und Weiterbildungsdienste nach den Artikeln 49–53 BZG;
- c. Einsätze aufgrund eines Aufgebots nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG.
2 Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden Dienst geleistet wurden.
3 Der Anspruch besteht bis und mit dem Tag der Entlassung, ungeachtet der am Entlassungstag geleisteten Stunden.
4 Er verjährt ein Jahr nach dem Ende der betreffenden Dienstleistung.
5 Beurlaubte nach Artikel 44 sind am Anreise- und am Abreisetag soldberechtigt.
6 Während eines Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt.
7 Für das Wochenende Beurlaubte sind soldberechtigt, sofern die Dienstleistung zusammenhängend absolviert wird und mindestens acht Tage, abzüglich der zwei Tage Wochenendurlaub, dauert.
Art. 27 Berechnung des Solds
1 Die Soldansätze richten sich nach dem Grad; sie sind in Anhang 1 festgelegt.
2 Dienstleistungen, die der Funktion in einem höheren Grad entsprechen, berechtigen nicht zu einem höheren Sold.
3 Dienstleistungen, die mindestens zwei, aber weniger als acht Stunden dauern, werden am Ende des Kalenderjahrs zusammengerechnet und vergütet; je acht Stunden und ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.
Art. 28 Rekrutierungstage
Die Rekrutierungstage gelten für Schutzdiensttaugliche als Schutzdiensttage.
Art. 29 Verpflegung
Die aufbietende Stelle sorgt für eine dem Dienstanlass angemessene Verpflegung.
Art. 30 Funktionen und Grade
1 Schutzdienstpflichtigen wird entsprechend ihrer Ausbildung und ihrer Funktion im Zivilschutz ein Grad zugewiesen.
2 Die Funktionen und Grade sind in Anhang 1 festgelegt.
3 Die Kantone weisen den Kommandanten und Kommandantinnen sowie den Stellvertretern und Stellvertreterinnen auf Basis der Formationsgrösse einen Grad nach Anhang 1 zu.
4 Die Kommandanten und Kommandantinnen können nach Weisungen der Kantone Leutnants zu Oberleutnants, Korporale zu Wachtmeistern und Soldaten zu Gefreiten befördern.
Art. 31 Kader, Spezialisten und Spezialistinnen
1 Schutzdienstpflichtige ab dem Grad eines Korporals bilden das Kader.
2 Kader können erst nach der Absolvierung der Ausbildung, die für die Ausübung der neuen Funktion erforderlich ist, befördert werden.
3 Spezialisten und Spezialistinnen können erst nach dem Abschluss der erforderlichen Zusatzausbildung ihre Funktion übernehmen.
Art. 32 Umteilung in eine andere Funktion
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