Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019[^1] (BZG) sowie auf die Artikel 17 Absatz 2, 19 Absatz 3 und 20 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991[^2] (StSG),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:
- a. die behördenübergreifenden Fachgremien;
- b. die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes;
- c. die Nationale Alarmzentrale (NAZ);
- d. die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten;
- e. das Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen;
- f. die Ausbildung.
2 Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.
2. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz
1. Abschnitt: Zusammenarbeit und Koordination
Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.
2 Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.
3 Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2).
4 Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen:
- a. das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die meteorologischen Vorhersagen in hoher Auflösung;
- b. die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1;
- c. die spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes (Art. 4).
Art. 3 Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren
1 Der Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren koordiniert:
die Tätigkeiten der zuständigen Fachstellen insbesondere für:
-
- den Fachstab Naturgefahren,
-
- die gemeinsame Informationsplattform Naturgefahren (GIN) für Expertinnen und Experten für Naturgefahren,
-
- das Naturgefahrenportal für die Bevölkerung;
- a.
- b. die Erstellung der Fachlage Naturgefahren für den Bundesstab Bevölkerungsschutz.
2 Er setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Landestopografie, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, des Schweizerischen Erdbebendiensts (SED), der MeteoSchweiz und des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS). Bei Bedarf können Vertreter und Vertreterinnen weiterer Stellen beigezogen werden.
3 Der Lenkungsausschuss besteht aus einer Direktorenkonferenz, einem geschäftsführenden Ausschuss und weiteren Fachgremien.
4 Das BAFU führt die Geschäftsstelle des Lenkungsausschusses und betreibt die GIN.
5 Die MeteoSchweiz betreibt das Naturgefahrenportal.
Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.
2 Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:
- a. Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen;
- b. Messung und Erkundung;
- c. Führungsunterstützung;
- d. Kommunikation.
3 Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 5 Material für ABC-Einsatzorganisationen
Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund für Einsatzorganisationen für den Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Einsatzorganisationen) beschafften Einsatzmaterials.
2. Abschnitt: Nationale Alarmzentrale
Art. 6 Aufgaben
1 Die NAZ nimmt im Zusammenhang mit bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen folgende Aufgaben wahr:
- a. Sie ist die Anlaufstelle des Bundes für Meldungen aus dem In- und Ausland.
- b. Sie beschafft Daten und Informationen und wertet diese aus.
- c. Sie stellt die Daten und Informationen den zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen zur Verfügung.
- d. Sie informiert die Lagezentren der anderen sicherheitspolitischen Bereiche.
- e. Sie benachrichtigt und informiert die internationalen Organisationen und die Nachbarstaaten gemäss den im Bereich des Bevölkerungsschutzes massgeblichen Abkommen.
- f. Sie stellt die Kommunikation zwischen allen betroffenen Stellen, Stäben und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sicher.
- g. Sie stellt den Lageverbund sicher.
- h. Sie verfolgt und beurteilt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern laufend die Lage.
- i. Sie stellt eine elektronische Lagedarstellung zur Verfügung.
- j. Sie nimmt Ressourcenbegehren und Ressourcenangebote entgegen, die aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung vom 2. März 2018[^3] über den Bundesstab Bevölkerungsschutz zuhanden des Bundesstabs Bevölkerungsschutz eingereicht werden.
2 In anderen sicherheitspolitischen Bereichen kann sie weitere Bundesstellen unterstützen.
Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität
1 Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:
- a. Sie setzt die Probenahme- und Messorganisation nach Anhang 1 ein.
- b. Sie beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und wertet diese aus.
- c. Sie berechnet, bilanziert und überprüft die Strahlendosen der Bevölkerung in der Akutphase.
- d. Sie stellt die Auswertung der radiologischen Lage für die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Akutphase sicher.
- e. Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
- f. Sie benachrichtigt und informiert die Internationale Atomenergie-Organisation sowie die Nachbarstaaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen.
- g. Sie fordert die militärischen Leistungen für die Einsatzorganisation nach Artikel 2 über das Lageverfolgungszentrum der Armee an.
2 Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen:
- a. Bei drohender Gefahr warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
- b. Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen.
- c. Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen.
3 Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können.
Art. 8 Aufgaben bei Gefährdung durch chemische Stoffe
1 Bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:
- a. Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Bundesstellen und der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
- b. Sie benachrichtigt und informiert bei grenzüberschreitenden Auswirkungen die betroffenen Staaten gemäss den in diesem Bereich massgeblichen Abkommen.
2 Bei Ereignissen im Ausland mit Auswirkung auf die Schweiz trifft die NAZ die folgenden Sofortmassnahmen:
- a. Bei drohenden Gefahren warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
- b. Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen.
Art. 9 Aufgaben bei Gefährdung aus dem Weltraum
1 Bei einer Gefährdung infolge eines abstürzenden Satelliten oder eines anderen Weltraumobjekts, von Meteoriteneinschlägen oder aufgrund der Weltraumwetterlage nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:
- a. Sie stellt den Empfang der Warnungen der Europäischen Weltraumorganisation sicher.
- b. Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte Information der zuständigen Bundesstellen, der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sowie der Behörden und Fachstellen der Kantone.
2 Bei Ereignissen mit Auswirkung auf die Schweiz kann die NAZ die folgenden Sofortmassnahmen treffen:
- a. Bei drohenden Gefahren warnt sie die Behörden des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
- b. Bei Bedarf warnt und informiert sie die Bevölkerung und verbreitet Verhaltensempfehlungen.
- c. Im Ereignisfall ordnet sie die Alarmierung der Bevölkerung an, informiert sie und erteilt Verhaltensanweisungen.
Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen
Bei den folgenden Ereignissen nimmt die NAZ die in den nachstehenden Erlassen aufgeführten Aufgaben wahr:
- a. Überflutung infolge eines Bruchs oder Überschwappens des Absperrbauwerks einer Stauanlage: nach der Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012[^4];
- b. Ausfall von Kommunikationstechnologie: nach der Verordnung vom 9. März 2007[^5] über die Fernmeldedienste;
- c. bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis von nationaler Tragweite: nach der Verordnung vom 2. März 2018[^6] über den Bundesstab Bevölkerungsschutz.
Art. 11 Zuständigkeiten innerhalb der NAZ
1 Die NAZ verfügt über:
- a. die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) als dauernd besetzte Anlaufstelle für Meldungen aus dem In- und Ausland; diese leitet die eingehenden Meldungen zeitgerecht an das Pikett weiter;
- b. das Pikett als ständig erreichbare operative Stelle der NAZ; dieses beurteilt anhand der eingegangenen Meldungen die Lage und bietet bei Bedarf die NAZ auf;
- c. den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin; dieser oder diese leitet den Einsatz der NAZ nach einem Aufgebot und veranlasst die erforderlichen Sofortmassnahmen.
2 Bei unmittelbarer drohender Gefahr und solange der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin nicht handeln kann, trifft das Pikett die erforderlichen Sofortmassnahmen.
3 Die MeteoSchweiz betreibt die ASNAZ für die NAZ.
Art. 12 Personelle Unterstützung
1 Die NAZ kann im Ereignisfall oder zur Durchführung von Vorbereitungshandlungen Mitarbeitende des BABS, des Stabs Bundesrat NAZ oder des Zivilschutzes beiziehen.
2 Sie kann mit dem Einverständnis der vorgesetzten Stellen Fachleute von Verwaltungsstellen, Wissenschaft und Wirtschaft sowie von eidgenössischen Kommissionen beiziehen.
Art. 13 Einsatzstandort und Kommunikationsmittel
Der NAZ stehen zur Verfügung:
- a. ein Einsatzstandort und mindestens ein redundanter geschützter Einsatzstandort;
- b. die Kommunikationsmittel des Bundes.
Art. 14 Zusammenarbeit mit der MeteoSchweiz
1 Die MeteoSchweiz stellt der NAZ die für die Beurteilung der Gefährdung notwendigen Wetter- und Prognosedaten zur Verfügung, liefert spezifische Vorhersagen und Ausbreitungsrechnungen für die kurz- und mittelfristige Entwicklung der Wetterlage und leistet fachliche Beratung.
2 Sie übermittelt die Daten der Sonden des Netzes für die automatische Dosisleistungsalarmierung und -messung an die NAZ.
Art. 15 Kontakte mit anderen Stellen
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die NAZ mit anderen Stellen direkt in Verbindung treten, insbesondere mit:
- a. der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG): für die Verbreitung von Verhaltensanweisungen nach Absprache mit der Bundeskanzlei;
- b. den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen: für operative Belange;
- c. ausländischen Kontaktstellen, insbesondere der Nachbarstaaten und internationaler Organisationen: für die Entgegennahme, Abgabe und Weiterleitung von Meldungen und Informationen aufgrund internationaler Abkommen.
2 Die Kantone geben der NAZ ihre Kontaktstelle bekannt.
Art. 16 Ausbildung
1 Die NAZ führt zu Ausbildungszwecken regelmässig Übungen durch.
2 Sie arbeitet dazu mit den Fachstellen des Bundes sowie der Kantone und Dritten zusammen.
3. Kapitel: Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 17 Warnung der Behörden
1 Die zuständigen Stellen warnen diejenigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen wahrnehmen.
2 Sie warnen bei Bedarf zusätzlich die Bevölkerung und sorgen für die Verbreitung von Verhaltensempfehlungen.
Art. 18 Alarmierung der Bevölkerung
1 Die zuständigen Stellen ordnen die Alarmierung der Bevölkerung und die Verbreitung der Verhaltensanweisungen an. Erfolgt die Anordnung der Alarmierung durch eine Bundesstelle, so erteilt die NAZ den Kantonen den Auftrag, die Alarmierung auszulösen.
2 Die Kantone sind zuständig für die Auslösung der Sirenen.
3 Die Verbreitung der Verhaltensanweisungen erfolgt über die SRG und die anderen nationalen, regionalen und lokalen Radioveranstalter sowie weitere Kanäle.
4 Die Kantone informieren die NAZ über die Auslösung der Alarmierung und über den Inhalt der verbreiteten Verhaltensanweisungen.
5 Können die Kantone die stationären Sirenen nicht rechtzeitig auslösen, so nimmt die NAZ diese Aufgabe wahr.
6 Löst die NAZ die Alarmierung direkt aus, so alarmieren die Kantone die nicht über stationäre Sirenen erreichbaren Gebiete nach Bedarf und Möglichkeit über mobile Sirenen und weitere Kanäle.
Art. 19 Dauer
1 Alarmierungen und Warnungen erfolgen befristet oder unbefristet.
2 Die unbefristete Alarmierung oder Warnung ist durch die zuständige Stelle aufzuheben, sobald die Gefahr vorbei ist.
Art. 20 Alarmierung bei schnellem Störfall einer Kernanlage
1 Ist die NAZ bei einem schnellen Störfall einer Kernanlage noch nicht im Einsatz, so ordnet die Betreiberin der Kernanlage die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen an und informiert unverzüglich die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone.
2 Ein schneller Störfall liegt vor, wenn bei einer Kernanlage innerhalb von weniger als einer Stunde radioaktive Stoffe austreten, sodass vorsorgliche Schutzmassnahmen für die Bevölkerung der Notfallschutzzone 1 nach Artikel 3 der Notfallschutzverordnung vom 14. November 2018[^7] zu treffen sind.
Art. 21 Kennzeichnung
Behördliche Warnungen, Alarmierungen und Informationen im Ereignisfall sind als solche zu kennzeichnen.
Art. 22 Regelungen des BABS
Das BABS kann Regelungen zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen erlassen.
2. Abschnitt: Warnungen bei Naturgefahren
Art. 23 Naturgefahrenfachstellen des Bundes
1 Die folgenden Naturgefahrenfachstellen des Bundes sind bei den nachstehenden Ereignissen für die Warnung zuständig:
- a. die MeteoSchweiz: bei gefährlichen Wetterereignissen;
- b. das BAFU: bei Hochwasser, Rutschungen und Waldbränden;
- c. das Institut für Schnee- und Lawinenforschung: bei Lawinengefahr;
- d. der SED: bei Erdbeben.
2 Die Naturgefahrenfachstellen des Bundes legen in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone Folgendes fest:
- a. ihre Zusammenarbeit;
- b. den Inhalt und die Häufigkeit der Warnungen;
- c. die Formulierung der Verhaltensempfehlungen.
Art. 24 Warnungen bei Naturgefahren
1 Für die Einstufung von Naturgefahren gilt folgende Gefahrenskala:
- a. Stufe 1: keine oder geringe Gefahr;
- b. Stufe 2: mässige Gefahr;
- c. Stufe 3: erhebliche Gefahr;
- d. Stufe 4: grosse Gefahr;
- e. Stufe 5: sehr grosse Gefahr.
2 Die Fachstellen des Bundes definieren die Gefahrenstufen in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone.
3 Der SED stuft die Erdbebenstärken für die Erdbebenmeldungen nach der Skala nach Absatz 1 ein.
4 Bei drohender grosser oder sehr grosser Gefahr kann die Bevölkerung mit entsprechenden verbreitungspflichtigen Bekanntmachungen gewarnt werden.
5 Die NAZ leitet die Warnungen an die zur Verbreitung verpflichteten Radio- und Fernsehveranstalter sowie an weitere nationale Kanäle weiter. Sie informiert die zuständigen kantonalen Behörden soweit möglich vor der Verbreitung der Bekanntmachung darüber.
3. Abschnitt: Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall
Art. 25 Systeme des BABS
1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:
- a. das zentrale System für die Erarbeitung und Verwaltung von Behördenmeldungen;
- b. die stationären Sirenen mit dem Fernauslösungssystem und die mobilen Sirenen;
- c. die weiteren Kanäle des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall;
- d. das System zur Verbreitung von Behördenmeldungen über öffentlich-rechtliche Radiosender;
- e. das Schnittstellensystem zur Verbreitung von Behördenmeldungen über privatrechtliche Radiosender und weitere Medien;
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