Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-11-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019[^1] (BZG) sowie auf die Artikel 17 Absatz 2, 19 Absatz 3 und 20 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991[^2] (StSG),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit und die Koordination im Bevölkerungsschutz, insbesondere betreffend:

2 Sie regelt zudem die Systeme des Bundes zur Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall.

2. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz

1. Abschnitt: Zusammenarbeit und Koordination

Art. 2 Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität

1 Die Einsatzorganisation bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität (Art. 19 StSG) umfasst den Bundesstab Bevölkerungsschutz und die NAZ.

2 Der Bundesstab Bevölkerungsschutz beantragt dem Bundesrat bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität über das zuständige Departement die erforderlichen Massnahmen.

3 Bis der Bundesstab Bevölkerungsschutz einsatzbereit ist, trifft die NAZ die erforderlichen Sofortmassnahmen (Art. 7 Abs. 2).

4 Die Einsatzorganisation kann die folgenden Stellen beiziehen:

Art. 3 Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren

1 Der Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren koordiniert:

die Tätigkeiten der zuständigen Fachstellen insbesondere für:

2 Er setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen des Bundesamts für Umwelt (BAFU), des Bundesamts für Landestopografie, der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, des Schweizerischen Erdbebendiensts (SED), der MeteoSchweiz und des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS). Bei Bedarf können Vertreter und Vertreterinnen weiterer Stellen beigezogen werden.

3 Der Lenkungsausschuss besteht aus einer Direktorenkonferenz, einem geschäftsführenden Ausschuss und weiteren Fachgremien.

4 Das BAFU führt die Geschäftsstelle des Lenkungsausschusses und betreibt die GIN.

5 Die MeteoSchweiz betreibt das Naturgefahrenportal.

Art. 4 Spezialisierte Einsatzorganisationen des Bundes

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt spezialisierte Einsatzorganisationen im Bereich des Bevölkerungsschutzes und sorgt für deren ständige Einsatzbereitschaft.

2 Die Einsatzorganisationen werden insbesondere in folgenden Bereichen eingesetzt:

3 Das VBS kann zum Betrieb der spezialisierten Einsatzorganisation mit weiteren Stellen des Bundes, den Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz und Dritten zusammenarbeiten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 5 Material für ABC-Einsatzorganisationen

Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund für Einsatzorganisationen für den Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Einsatzorganisationen) beschafften Einsatzmaterials.

2. Abschnitt: Nationale Alarmzentrale

Art. 6 Aufgaben

1 Die NAZ nimmt im Zusammenhang mit bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen folgende Aufgaben wahr:

2 In anderen sicherheitspolitischen Bereichen kann sie weitere Bundesstellen unterstützen.

Art. 7 Aufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität

1 Bei zu erwartender oder bestehender erhöhter Radioaktivität nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:

2 Bis die zuständigen Stellen des Bundes einsatzbereit sind, trifft die NAZ gestützt auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2 die folgenden Sofortmassnahmen:

3 Sie informiert die zuständigen Stellen des Bundes und des Fürstentums Liechtenstein über Sofortmassnahmen, die sie zur Bewältigung der Lage getroffen hat, damit diese die ordentlichen Zuständigkeiten wiederherstellen können.

Art. 8 Aufgaben bei Gefährdung durch chemische Stoffe

1 Bei einer Gefährdung durch chemische Stoffe nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:

2 Bei Ereignissen im Ausland mit Auswirkung auf die Schweiz trifft die NAZ die folgenden Sofortmassnahmen:

Art. 9 Aufgaben bei Gefährdung aus dem Weltraum

1 Bei einer Gefährdung infolge eines abstürzenden Satelliten oder eines anderen Weltraumobjekts, von Meteoriteneinschlägen oder aufgrund der Weltraumwetterlage nimmt die NAZ folgende Aufgaben wahr:

2 Bei Ereignissen mit Auswirkung auf die Schweiz kann die NAZ die folgenden Sofortmassnahmen treffen:

Art. 10 Aufgaben bei weiteren Gefährdungen

Bei den folgenden Ereignissen nimmt die NAZ die in den nachstehenden Erlassen aufgeführten Aufgaben wahr:

Art. 11 Zuständigkeiten innerhalb der NAZ

1 Die NAZ verfügt über:

2 Bei unmittelbarer drohender Gefahr und solange der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin nicht handeln kann, trifft das Pikett die erforderlichen Sofortmassnahmen.

3 Die MeteoSchweiz betreibt die ASNAZ für die NAZ.

Art. 12 Personelle Unterstützung

1 Die NAZ kann im Ereignisfall oder zur Durchführung von Vorbereitungshandlungen Mitarbeitende des BABS, des Stabs Bundesrat NAZ oder des Zivilschutzes beiziehen.

2 Sie kann mit dem Einverständnis der vorgesetzten Stellen Fachleute von Verwaltungsstellen, Wissenschaft und Wirtschaft sowie von eidgenössischen Kommissionen beiziehen.

Art. 13 Einsatzstandort und Kommunikationsmittel

Der NAZ stehen zur Verfügung:

Art. 14 Zusammenarbeit mit der MeteoSchweiz

1 Die MeteoSchweiz stellt der NAZ die für die Beurteilung der Gefährdung notwendigen Wetter- und Prognosedaten zur Verfügung, liefert spezifische Vorhersagen und Ausbreitungsrechnungen für die kurz- und mittelfristige Entwicklung der Wetterlage und leistet fachliche Beratung.

2 Sie übermittelt die Daten der Sonden des Netzes für die automatische Dosisleistungsalarmierung und -messung an die NAZ.

Art. 15 Kontakte mit anderen Stellen

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die NAZ mit anderen Stellen direkt in Verbindung treten, insbesondere mit:

2 Die Kantone geben der NAZ ihre Kontaktstelle bekannt.

Art. 16 Ausbildung

1 Die NAZ führt zu Ausbildungszwecken regelmässig Übungen durch.

2 Sie arbeitet dazu mit den Fachstellen des Bundes sowie der Kantone und Dritten zusammen.

3. Kapitel: Warnung, Alarmierung und Information im Ereignisfall

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 17 Warnung der Behörden

1 Die zuständigen Stellen warnen diejenigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen wahrnehmen.

2 Sie warnen bei Bedarf zusätzlich die Bevölkerung und sorgen für die Verbreitung von Verhaltensempfehlungen.

Art. 18 Alarmierung der Bevölkerung

1 Die zuständigen Stellen ordnen die Alarmierung der Bevölkerung und die Verbreitung der Verhaltensanweisungen an. Erfolgt die Anordnung der Alarmierung durch eine Bundesstelle, so erteilt die NAZ den Kantonen den Auftrag, die Alarmierung auszulösen.

2 Die Kantone sind zuständig für die Auslösung der Sirenen.

3 Die Verbreitung der Verhaltensanweisungen erfolgt über die SRG und die anderen nationalen, regionalen und lokalen Radioveranstalter sowie weitere Kanäle.

4 Die Kantone informieren die NAZ über die Auslösung der Alarmierung und über den Inhalt der verbreiteten Verhaltensanweisungen.

5 Können die Kantone die stationären Sirenen nicht rechtzeitig auslösen, so nimmt die NAZ diese Aufgabe wahr.

6 Löst die NAZ die Alarmierung direkt aus, so alarmieren die Kantone die nicht über stationäre Sirenen erreichbaren Gebiete nach Bedarf und Möglichkeit über mobile Sirenen und weitere Kanäle.

Art. 19 Dauer

1 Alarmierungen und Warnungen erfolgen befristet oder unbefristet.

2 Die unbefristete Alarmierung oder Warnung ist durch die zuständige Stelle aufzuheben, sobald die Gefahr vorbei ist.

Art. 20 Alarmierung bei schnellem Störfall einer Kernanlage

1 Ist die NAZ bei einem schnellen Störfall einer Kernanlage noch nicht im Einsatz, so ordnet die Betreiberin der Kernanlage die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen an und informiert unverzüglich die zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone.

2 Ein schneller Störfall liegt vor, wenn bei einer Kernanlage innerhalb von weniger als einer Stunde radioaktive Stoffe austreten, sodass vorsorgliche Schutzmassnahmen für die Bevölkerung der Notfallschutzzone 1 nach Artikel 3 der Notfallschutzverordnung vom 14. November 2018[^7] zu treffen sind.

Art. 21 Kennzeichnung

Behördliche Warnungen, Alarmierungen und Informationen im Ereignisfall sind als solche zu kennzeichnen.

Art. 22 Regelungen des BABS

Das BABS kann Regelungen zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen erlassen.

2. Abschnitt: Warnungen bei Naturgefahren

Art. 23 Naturgefahrenfachstellen des Bundes

1 Die folgenden Naturgefahrenfachstellen des Bundes sind bei den nachstehenden Ereignissen für die Warnung zuständig:

2 Die Naturgefahrenfachstellen des Bundes legen in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone Folgendes fest:

Art. 24 Warnungen bei Naturgefahren

1 Für die Einstufung von Naturgefahren gilt folgende Gefahrenskala:

2 Die Fachstellen des Bundes definieren die Gefahrenstufen in Absprache mit den zuständigen Stellen der Kantone.

3 Der SED stuft die Erdbebenstärken für die Erdbebenmeldungen nach der Skala nach Absatz 1 ein.

4 Bei drohender grosser oder sehr grosser Gefahr kann die Bevölkerung mit entsprechenden verbreitungspflichtigen Bekanntmachungen gewarnt werden.

5 Die NAZ leitet die Warnungen an die zur Verbreitung verpflichteten Radio- und Fernsehveranstalter sowie an weitere nationale Kanäle weiter. Sie informiert die zuständigen kantonalen Behörden soweit möglich vor der Verbreitung der Bekanntmachung darüber.

3. Abschnitt: Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall

Art. 25 Systeme des BABS

1 Das BABS ist zuständig für folgende Systeme zur Alarmierung und Information im Ereignisfall:

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