Verordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich über vom 10. November 2020 das Disziplinarwesen (Disziplinarverordnung ETH Zürich)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-11-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schulleitung der ETH Zürich,

gestützt auf Artikel 37b Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich und anderes anwendbares Recht

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für:

2 Für Doktorandinnen und Doktoranden gilt bei Fehlverhalten im Zusammenhang mit ihrer Forschungstätigkeit die Verfahrensordnung vom 30. März 2004[^2] bei Verdacht auf Fehlverhalten in der Forschung an der ETH Zürich.

2. Abschnitt: Disziplinarverstösse und Disziplinarmassnahmen

Art. 2 Disziplinarverstösse bei Leistungskontrollen

1 Einen Disziplinarverstoss begeht, wer bei einer Leistungskontrolle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012[^3] unredlich handelt. Als Unredlichkeit gilt insbesondere:

2 Als unerlaubte Hilfsmittel und Geräte gelten alle nicht explizit als zulässig erklärten Unterlagen, Gegenstände und Geräte.

Art. 3 Weitere Disziplinarverstösse

Einen Disziplinarverstoss begeht, wer:

Art. 4 Disziplinarmassnahmen bei Verstössen im Rahmen von Leistungskontrollen

1 Die ETH Zürich kann bei Verstössen nach Artikel 2 Leistungskontrollen wie folgt für nicht bestanden erklären:

2 Die Note 1 wird für die Errechnung der Durchschnittsnote des Prüfungsblocks oder der Schlussnote der Lerneinheit verwendet.

3 Unredlichkeiten bei Leistungskontrollen, insbesondere bei Prüfungen, werden unabhängig von den Beweggründen und auch bei fahrlässigem Verhalten mit einer Massnahme gemäss Absatz 1 geahndet. Zusätzlich kann eine weitere Disziplinarmassnahme nach Artikel 5 angeordnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2.

Art. 5 Weitere Disziplinarmassnahmen

Die ETH Zürich kann die folgenden weiteren Disziplinarmassnahmen verhängen:

Art. 6 Gemeinsame Bestimmungen für die Disziplinarmassnahmen

1 Art und Ausmass der Massnahme richten sich nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der betreffenden Person sowie nach Umfang und Wichtigkeit der gefährdeten oder verletzten Interessen der ETH Zürich.

2 In Fällen von besonders leichten Disziplinarverstössen kann auf eine Disziplinarmassnahme verzichtet werden.

Art. 7 Vorsorgliche Massnahmen

Die Rektorin oder der Rektor kann bei schwerwiegenden Disziplinarverstössen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung die betroffene Person nach vorgängiger Anhörung bis zum Abschluss eines Disziplinarverfahrens vom Studium an der ETH Zürich suspendieren und ihr den Zugang zu Einrichtungen der ETH Zürich verbieten.

Art. 8 Verjährung

1 Disziplinarverstösse verjähren drei Monate nach deren Entdeckung. Die Frist wird mit der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen oder ruht mit der Eröffnung eines Strafverfahrens in der gleichen Sache.

2 Disziplinarverstösse verjähren in jedem Fall fünf Jahre nach deren Begehung. Ausgenommen sind Disziplinarverstösse bei Leistungskontrollen nach Artikel 2 Absatz 1; diese verjähren in jedem Fall sechs Monate nach deren Begehung.

3 Führt ein Disziplinarverstoss zum unrechtmässigen Erwerb eines akademischen Titels der ETH Zürich, so tritt keine Verjährung ein.

3. Abschnitt: Disziplinarbehörden

Art. 9 Überblick über die Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind:

Art. 10 Untersuchungsperson

1 Die Untersuchungsperson sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen an der ETH Zürich angestellt sein und über eine juristische Ausbildung verfügen.

2 Sie werden von der Rektorin oder dem Rektor ernannt.

3 Die Ernennung erfolgt unbefristet. Sie kann durch die Rektorin oder den Rektor widerrufen werden.

Art. 11 Disziplinarausschuss: Zusammensetzung und Wahl

1 Der Disziplinarausschuss besteht aus:

2 Die Mitglieder des Disziplinarausschusses nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden alle vier Jahre gewählt, das Mitglied nach Absatz 1 Buchstabe d sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter alle zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

3 Als Wahlorgan amtet:

Art. 12 Disziplinarausschuss: Entscheide

1 Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind.

2 Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Ausschusses.

3 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Die Rektorin oder der Rektor hat den Stichentscheid.

4. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeiten

Art. 13 Feststellung des Disziplinarverstosses und Entscheid über die Eröffnung des Disziplinarverfahrens

1 Besteht ein Verdacht auf einen Disziplinarverstoss, so sind die folgenden Handlungen erforderlich:

2 Die Untersuchungsperson bereitet alle Unterlagen nach Absatz 1 Buchstabe a sowie weitere Dokumente zum Sachverhalt vor und beantragt die Eröffnung oder die Nichtanhandnahme des Disziplinarverfahrens bei der Rektorin oder dem Rektor.

3 Über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

Art. 14 Disziplinarverfahren

1 Bei Eröffnung eines Disziplinarverfahrens informiert die Untersuchungsperson umgehend folgende Personen:

2 Die Untersuchungsperson kann bei Bedarf weitere Personen als Fachleute beiziehen, insbesondere bei unredlichem Verhalten bei Leistungskontrollen.

3 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet, ob sie oder er für das Disziplinarverfahren den Disziplinarausschuss einberufen will.

4 Die Untersuchungsperson informiert die betroffene Person darüber, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde, und fordert sie auf, sich innert angemessener Frist schriftlich oder mündlich im Rahmen einer Anhörung zum vorgeworfenen Sachverhalt und zur Schuldfrage zu äussern.

5 Im Falle einer mündlichen Anhörung werden die Aussagen der betroffenen Person in einem Protokoll festgehalten, das ihr zur Kontrolle und Unterschrift vorgelegt wird.

6 Wird in der gleichen Sache auch eine Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet, so kann das Disziplinarverfahren sistiert werden; in diesem Fall ruht die Verjährung, bis ein rechtskräftiger Abschluss der Untersuchung oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Art. 15 Vertraulichkeit

Alle am Disziplinarverfahren beteiligten oder darüber informierten Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Art. 16 Zuständigkeiten

1 Die Rektorin oder der Rektor und der Disziplinarausschuss können Disziplinarmassnahmen nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 5 Buchstaben a und b verhängen.

2 Disziplinarmassnahmen nach Artikel 5 Buchstaben c–f können nur vom Disziplinarausschuss verhängt werden.

3 Beruft die Rektorin oder der Rektor den Disziplinarausschuss ein, so verhängt dieser die Disziplinarmassnahme.

4 Die Rektorin oder der Rektor kann die zuständige Prorektorin oder den zuständigen Prorektor beauftragen, in ihrem oder seinem Namen eine Disziplinarmassnahme zu verhängen, sofern nicht der Disziplinarausschuss für den Fall zuständig ist.

5 Entscheidet sich der Ausschuss für eine Disziplinarmassnahme, so wird diese gemäss dem Antrag des Ausschusses von der Rektorin oder dem Rektor verfügt.

Art. 17 Disziplinarentscheid

1 Die Mitteilung über einen Disziplinarentscheid erfolgt schriftlich und in der Form einer Verfügung. Eine Mitteilung auf elektronischem Weg ist ausgeschlossen.

2 Der Disziplinarentscheid muss eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Art. 18 Rechtsschutz

Verfügungen aufgrund dieser Disziplinarverordnung können innert 30 Tagen nach Empfang bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.

Art. 19 Berichterstattung

1 Die Rektorin oder der Rektor erstattet der Studienkonferenz jährlich zu Beginn des akademischen Jahres schriftlich Bericht über die Anzahl der durchgeführten Disziplinarverfahren sowie über die Art der untersuchten Disziplinarverstösse und der verhängten Disziplinarmassnahmen im vergangenen akademischen Jahr.

2 Der Bericht erfolgt in anonymisierter Form.

Art. 20 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Kommt bei einem Verstoss der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht in Betracht, so erstattet die ETH Zürich Anzeige. Bei Antragsdelikten kann sie darauf verzichten.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004[^4] wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft.[^5]

Fussnoten

[^1]: SR 414.110

[^2]: Zu finden unter: www.rechtssammlung.ethz.ch (RSETHZ 415).

[^3]: SR 414.135.1

[^4]: [AS 2004 5287]

[^5]: Berichtigung vom 22. April 2021 (AS 2021 236).

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