Verordnung vom 4. November 2020 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung-FINMA, FINIV-FINMA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-11-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),

gestützt auf Artikel 46 Absatz 5 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018[^1] (FINIG), die Artikel 11, 31 Absatz 3, 34 Absatz 4, 41 Absatz 9, 44 Absatz 3, 57 Absatz 8 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019[^2] (FINIV) und auf Artikel 5 Absatz 5 der Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 2014[^3] (FINMA-PV),

verordnet:

1. Kapitel: Vermögensverwalter und Trustees

Art. 1 Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung

1 Vermögensverwalter und Trustees können die Berufshaftpflichtversicherung an die Eigenmittel gemäss Artikel 31 Absatz 2 FINIV anrechnen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

2 Die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Berufshaftungsrisiken sind abgedeckt, wenn die Berufshaftpflichtversicherung ausdrücklich die Berufshaftungsrisiken in sämtlichen in den massgebenden Organisationsdokumenten sachlich und geografisch festgelegten Geschäftsbereichen umfasst.

3 Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind dauernd einzuhalten.

Art. 2 Zu deckende Berufshaftungsrisiken

1 Die Berufshaftpflichtversicherung hat Vermögensschäden abzudecken, die durch die Ausübung von sämtlichen berufstypischen Handlungen, für die der Vermögensverwalter und der Trustee rechtlich verantwortlich ist, fahrlässig, einschliesslich grobfahrlässig, verursacht werden.

2 Als Berufshaftungsrisiken gelten insbesondere:

Art. 3 Höhe des Versicherungsschutzes

Ein allfälliger Selbstbehalt ist bei der Anrechnung der Berufshaftpflichtversicherung an die Eigenmittel nach Artikel 31 Absatz 2 FINIV in Abzug zu bringen.

Art. 4 Meldepflicht bei Kündigungen und Änderungen

Vermögensverwalter und Trustees müssen die Kündigung oder Änderung der Berufshaftpflichtversicherung der FINMA umgehend melden.

2. Kapitel: Verwalter von Kollektivvermögen

1. Abschnitt: Begriff und Berechnung der Schwellenwerte

Art. 5 Zu berücksichtigende Vermögenswerte

1 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Vermögenswerte sind auch diejenigen Vermögenswerte zu berücksichtigen, deren Verwaltung der betreffende Verwalter von Kollektivvermögen an Dritte delegiert hat.

2 Verwaltet ein Vermögensverwalter eine kollektive Kapitalanlage, die Anteile an anderen von ihm verwalteten kollektiven Kapitalanlagen hält, so muss er die betreffenden Vermögenswerte zur Berechnung der Schwellenwerte nur einmal berücksichtigen.

Art. 6 Bewertung der verwalteten Vermögen kollektiver Kapitalanlagen

1 Für jede verwaltete kollektive Kapitalanlage ist anhand der in den Rechtsvorschriften des Domizilstaates der kollektiven Kapitalanlage sowie gegebenenfalls der in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage festgelegten Bewertungsregeln der Wert der verwalteten Vermögenswerte zu bestimmen.

2 Der Anrechnungsbetrag für das Gesamtengagement aus Hebelfinanzierungen wird nach dem Commitment-Ansatz II gemäss den Artikeln 35–37 der Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 2014[^5] berechnet.

3 Die Kapitalzusagen gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d FINIV ergeben sich aus der Summe aller Beträge, die die kollektive Kapitalanlage beziehungsweise deren Fondsleitung bei Anlegerinnen und Anlegern aufgrund verbindlicher Zusagen abrufen kann.

4 Als Nominalwert einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d FINIV gilt die Summe der Kapitalzusagen abzüglich der bereits geleisteten Rückzahlungen an Anlegerinnen und Anleger.

Art. 7 Bewertung der verwalteten Vorsorgevermögen

1 Für die Berechnung des Schwellenwertes von 100 Millionen Schweizerfranken gemäss Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG sind die verwalteten Vermögenswerte sämtlicher schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a FINIV und der entsprechenden ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zu berücksichtigen.

2 Für die Bewertung von Vermögenswerten schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen sind die Bewertungsgrundsätze nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982[^6] über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge massgebend.

3 Für die Bewertung von Vermögenswerten ausländischer Vorsorgeeinrichtungen sind die nach der Rechtsordnung des Domizilstaats der ausländischen Vorsorgeeinrichtung einschlägigen Bewertungsgrundsätze massgebend.

4 Für die Berechnung des Schwellenwertes von 20 Prozent der Vermögenswerte im obligatorischen Bereich gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c FINIV sind nur die verwalteten Vermögenswerte schweizerischer Vorsorgeeinrichtungen zu berücksichtigen.

2. Abschnitt: Risikomanagement und internes Kontrollsystem

Art. 8 Grundsätze des Risikomanagements und der internen Kontrolle

1 Verwalter von Kollektivvermögen müssen über ein internes Kontrollsystem verfügen, das auf einer systematischen Risikoanalyse beruht. Die Kontrollaktivitäten sind in die Arbeitsprozesse zu integrieren.

2 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des Verwalters von Kollektivvermögen stellt mit diesem System und durch dessen Überwachung sicher, dass alle wesentlichen Risiken des Verwalters von Kollektivvermögen angemessen und wirksam festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden.

3 Bei der Festlegung der Risikotoleranz berücksichtigt das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle die Risikotragfähigkeit des Verwalters von Kollektivvermögen.

4 Bei Verwaltern von Kollektivvermögen, die über kein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verfügen, obliegen die Pflichten der Absätze 2 und 3 dem Organ für die Geschäftsführung.

Art. 9 Umsetzung des Risikomanagements

Das Organ für die Geschäftsführung des Verwalters von Kollektivvermögen entwickelt geeignete Verfahren zur Konkretisierung der Kontrollaktivitäten, die in die Arbeitsprozesse integriert werden, und adäquate Prozesse zur Risikokontrolle.

Art. 10 Beurteilung der Risiken einer kollektiven Kapitalanlage

1 Der Verwalter offener kollektiver Kapitalanlagen beurteilt deren Liquidität und deren weitere wesentliche Risiken in regelmässigen Abständen unter verschiedenen Szenarien und dokumentiert sie.

2 Auf einen Einbezug von Szenarien kann verzichtet werden, sofern das Nettofondsvermögen nicht mehr als 25 Millionen Schweizerfranken beträgt.

Art. 11 Interne Richtlinien zu Risikomanagement und -kontrolle

1 Verwalter von Kollektivvermögen legen angemessene Risikomanagement- und Risikokontroll-Grundsätze sowie die Organisation des Risikomanagements und der Risikokontrolle in internen Richtlinien fest.

2 Sie beziehen dabei die Risiken mit ein, denen:

3 Die internen Richtlinien legen insbesondere fest:

4 Bei der Ausgestaltung der internen Richtlinien und der Organisation des Risikomanagements ist der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte, der Kollektivvermögen sowie der im Rahmen von Mandaten verwalteten Vermögen Rechnung zu tragen.

5 Für jede kollektive Kapitalanlage sind, insbesondere abhängig von den Anlagen, der Anlagepolitik, der Risikoverteilung, dem Anlegerkreis und der Rücknahmefrequenz angemessene interne Liquiditäts-Schwellenwerte zu definieren.

Art. 12 Interne Richtlinien zu Anlagetechniken und Derivaten

1 Der Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten ist in internen Richtlinien festzuhalten und periodisch zu überprüfen.

2 Für den Einsatz von Derivaten regeln die internen Richtlinien nach Massgabe der Struktur und der Risiken des Verwalters von Kollektivvermögen folgende Bereiche:

Risikopolitik:

Risikokontrolle:

Abwicklung und Bewertung:

3 Bei Anwendung des Modell-Ansatzes sind in den internen Richtlinien im Bereich der Risikokontrolle zudem zu regeln:

4 Der Einsatz von Anlagetechniken und Derivaten sowie die Sicherheitenverwaltung und die daraus resultierenden Risiken sind angemessen in das Risikomanagement der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen und Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen einzubeziehen.

Art. 13 Weitere Pflichten betreffend das Risikomanagement

1 Verwalter von Kollektivvermögen überprüfen regelmässig die Angemessenheit und die Wirksamkeit der Risikomanagement-Grundsätze und der Verfahren und Systeme und entwickeln diese entsprechend weiter.

2 Sie erstatten dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle und dem Organ für die Geschäftsführung Bericht über:

Art. 14 Risikokontrolle

1 Verwalter von Kollektivvermögen verfügen zur Wahrnehmung der Risi-kokontrolle über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal.

2 Die für die Risikokontrolle zuständigen Personen stellen fest, bewerten und überwachen:

3 Die Risikokontrolle ist funktional und hierarchisch von den operativen Geschäftseinheiten, insbesondere der Funktion der Anlageentscheide (Portfoliomanagement), zu trennen. Sie muss unabhängig handeln können.

3. Abschnitt: Berufshaftpflichtversicherung

Art. 15 Anforderungen

1 Die Berufshaftpflichtversicherung von Verwaltern von Kollektivvermögen gemäss Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b FINIV hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

2 Der Versicherungsschutz umfasst:

3 Die Höhe des Versicherungsschutzes ist jährlich anhand des Gesamtvermögens per Abschluss der Jahresrechnung der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen sowie im Zeitpunkt der Übernahme zusätzlicher Verwaltungsmandate von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen zu berechnen.

4 Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind dauernd einzuhalten.

Art. 16 Zu deckende Berufshaftungsrisiken

1 Die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b FINIV hat Vermögensschäden abzudecken, die durch die Ausübung von Tätigkeiten, für die der Verwalter von Kollektivvermögen rechtlich verantwortlich ist, fahrlässig, einschliesslich grobfahrlässig verursacht werden.

2 Als Berufshaftungsrisiken gelten unter anderem:

Art. 17 Meldepflicht bei Kündigungen und Änderungen

Verwalter von Kollektivvermögen müssen die Kündigung oder die Änderung der Berufshaftpflichtversicherung der FINMA umgehend melden.

3. Kapitel: Fondsleitungen

Art. 18

1 Für Fondsleitungen gelten die Artikel 8–14 sinngemäss.

2 Beim Risikomanagement kann die Fondsleitung die entsprechenden Massnahmen des Vermögensverwalters für Kollektivvermögen im Rahmen ihrer risikobasierten Beurteilung berücksichtigen.

4. Kapitel: Aufsichtsprüfung und Rechnungsprüfung für Verwalter

von Kollektivvermögen und Fondsleitungen

Art. 19 Aufteilung in Rechnungsprüfung und Aufsichtsprüfung

Die Prüfungen sind aufzuteilen in eine Rechnungsprüfung und eine Aufsichtsprüfung.

Art. 20 Rechnungsprüfung

Die jährliche Rechnungsprüfung der Fondsleitung und der Verwalter von Kollektivvermögen richtet sich nach den Artikeln 728–731a des Obligationenrechts[^8] (OR).

Art. 21 Aufsichtsprüfung

Die Aufsichtsprüfung umfasst die Prüfung der Einhaltung der jeweils anwendbaren aufsichtsrechtlichen Vorschriften durch die Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d FINIG unter Einbezug der kollektiven Kapitalanlagen.

Art. 22 Berichte über die Aufsichts- und die Rechnungsprüfung

1 Die Prüfgesellschaft erstattet:

2 Die Prüfberichte über die Fondsleitung beinhalten auch die von ihr verwalteten Anlagefonds.

3 Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss den Bericht über die Aufsichtsprüfung zur Kenntnis nehmen und die Kenntnisnahme dokumentieren.

4 Für den Bericht zur Rechnungsprüfung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Prüfung nach OR[^9] sinngemäss.

5. Kapitel: Eigenmittelnachweis von Wertpapierhäusern, die selber keine Konten führen

Art. 23

1 Wertpapierhäuser, die selber keine Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a FINIG führen, weisen der FINMA vierteljährlich nach, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen.

2 Der Eigenmittelnachweis auf konsolidierter Basis ist halbjährlich zu erbringen.

3 Die Nachweise sind innert sechs Wochen nach Ablauf des Quartals oder des Halbjahres einzureichen.

6. Kapitel: Form der Zustellung

Art. 24

1 Finanzinstitute reichen die Dokumente nach Artikel 11 Absatz 1 FINIV in elektronischer Form ein. Sie nutzen dafür die von der FINMA zur Verfügung gestellten Vorlagen.

2 Die FINMA kann Ausnahmen von der elektronischen Zustellung gewähren.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 26 Übergangsbestimmung

Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über eine Bewilligung für diese Tätigkeiten verfügen, müssen die Anforderungen dieser Verordnung innert eines Jahres ab ihrem Inkrafttreten erfüllen.

Art. 27 Inkrafttreten

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.