Verordnung des SBFI vom 19. November 2020 über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
88611
Informatikerin EFZ / Informatiker EFZ
Informaticienne CFC / Informaticien CFC
Informatica AFC / Informatico AFC
88612
Plattformentwicklung
88613
Applikationsentwicklung
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Informatikerinnen und Informatiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind Spezialistinnen und Spezialisten für die Entwicklung, Einführung, Bewirtschaftung und Überwachung von Lösungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT).
- b. Informatikerinnen und Informatiker der Fachrichtung Plattformentwicklung sind zuständig für den Aufbau, den Betrieb und die Überwachung von Netzen, Diensten und Serversystemen; sie stellen die Funktions- und Leistungsfähigkeit der ICT-Infrastruktur von Unternehmen oder Privatkunden sicher.
- c. Informatikerinnen und Informatiker der Fachrichtung Applikationsentwicklung realisieren Softwarelösungen für Produkte, Prozesse oder Dienstleitungen in unterschiedlichsten Branchen; sie sind dafür verantwortlich, dass die Kundenanforderungen in funktionierende technische Lösungen umgesetzt werden.
- d. Informatikerinnen und Informatiker auf Stufe EFZ führen ihre Aufträge als Teil eines Teams aus und leiten einfache Projekte oder Teilprojekte selbstständig; ihre Produkte und Lösungen erarbeiten sie in enger Zusammenarbeit mit verschiedensten Anspruchsgruppen (Stakeholder).
- e. Sie eignen sich ständig neues Wissen an, halten sich auf dem aktuellen Stand der Technik und entwickeln gemeinsam mit ihren Kundinnen und Kunden innovative Lösungen.
- f. Sie setzen in allen Arbeitsprozessen ihre Analysefähigkeit sowie eine systematische Vorgehensweise ein.
- g. Sie berücksichtigen Sicherheitsaspekte in allen Projektphasen und Prozessen und sorgen dafür, dass die von ihnen entwickelten ICT-Lösungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- h. Sie gehen mit sensiblen Daten sorgfältig um und behandeln sie vertraulich.
2 Innerhalb des Berufs der Informatikerin und des Informatikers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Plattformentwicklung;
- b. Applikationsentwicklung.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen. Sie werden im Bildungsplan (Art. 9) je nach Lernort folgendermassen ausgeführt:
- a. für die Bildung in beruflicher Praxis: als Leistungsziele;
für die schulische Bildung:
-
- im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen»: als Leistungsziele,
-
- im Unterrichtsbereich «Informatikkompetenzen»: als Module;
- b.
- c. für die überbetrieblichen Kurse: als Module.
3 Der Inhalt der Module wird im Modulbaukasten von «ICT-Berufsbildung Schweiz»[^3] ausgeführt. Im Bildungsplan wird festgelegt, welche Module zu welchem Zeitpunkt in der schulischen Bildung und den überbetrieblichen Kursen vermittelt werden.
4 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Begleiten von ICT-Projekten:
-
- Bedürfnisse von Stakeholdern im Rahmen eines ICT-Projekts abklären und dokumentieren,
-
- Vorgehensmodell für ein ICT-Projekt bestimmen,
-
- Informationen zu ICT-Lösungen und zu Innovationen recherchieren,
-
- ICT-Projekte und daraus entstehende Aufgaben gemäss Vorgehensmodell planen,
-
- Varianten für ICT-Lösungen visualisieren und präsentieren,
-
- Fortschritt von ICT-Projekten und daraus entstehenden Aufgaben gemäss Vorgehensmodell überprüfen und rapportieren,
-
- ICT-Lösungen der Kundin oder dem Kunden übergeben und Projekt abschliessen;
- a.
Unterstützen und Beraten im ICT-Umfeld:
-
- den eigenen ICT-Arbeitsplatz einrichten,
-
- komplexe ICT-Supportanfragen entgegennehmen und bearbeiten,
-
- Kundinnen und Kunden in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit beraten,
-
- Geschäftsprozesse von Kundinnen und Kunden analysieren, visualisieren und dokumentieren;
- b.
Aufbauen und Pflegen von digitalen Daten:
-
- Daten identifizieren, analysieren und Datenmodelle entwickeln,
-
- Datenmodelle in einem digitalen Datenspeicher umsetzen,
-
- Datensicherheit und Datenschutz für ICT-Lösungen planen, implementieren und dokumentieren,
-
- Daten aus digitalen Datenspeichern aufbereiten;
- c.
Ausliefern und Betreiben von ICT-Lösungen:
-
- ICT-Prozesse aufnehmen, standardisieren und automatisieren,
-
- Auslieferungsprozess von ICT-Lösungen definieren,
-
- Ausführungsplattform für ICT-Lösungen vorbereiten,
-
- ICT-Lösungen in Betrieb nehmen;
- d.
Betreiben von Netzen:
-
- Netze planen und dokumentieren,
-
- Netzkomponenten auswählen und in Betrieb nehmen,
-
- Netze warten und weiterentwickeln,
-
- Sicherheit von Netzen implementieren, dokumentieren und überprüfen,
-
- Leistungsfähigkeit eines Netzes analysieren, optimieren und dokumentieren,
-
- Netze überwachen;
- e.
Betreiben von Serversystemen und Serverdiensten:
-
- Serversysteme und -dienste planen und dokumentieren,
-
- Serversysteme in Betrieb nehmen,
-
- Serverdienste in Betrieb nehmen,
-
- Serversysteme und -dienste warten und verwalten,
-
- Serversysteme und -dienste überwachen,
-
- Sicherheit von Serversystemen und -diensten implementieren, dokumentieren und überprüfen,
-
- Verfügbarkeit von Serversystemen und -diensten planen und umsetzen,
-
- Backup- und Archivierungskonzepte für Daten erstellen und umsetzen;
- f.
Entwickeln von Applikationen:
-
- Anforderungen an Applikationen und Schnittstellen analysieren und dokumentieren,
-
- Gestaltungsentwürfe für Benutzerschnittstellen auf technische Machbarkeit überprüfen und weiterentwickeln,
-
- Sicherheit von Applikationen und Schnittstellen beurteilen und dokumentieren,
-
- Umsetzungsvarianten für Applikationen entwerfen und Lösung konzeptionell ausarbeiten,
-
- Applikationen und Schnittstellen gemäss Entwurf implementieren und dabei die Sicherheitsanforderungen erfüllen,
-
- Qualität und Sicherheit von Applikationen und Schnittstellen überprüfen;
- g.
Ausliefern und Betreiben von Applikationen:
-
- geeignete Plattform für die Auslieferung von Applikationen bestimmen,
-
- Auslieferungsprozess von Applikationen definieren,
-
- Auslieferungsprozess von Applikationen durchführen,
-
- Applikationen und Schnittstellen überwachen und Probleme im laufenden Betrieb beheben.
- h.
2 In den Handlungskompetenzbereichen a–c ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen d–h ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
- a. Handlungskompetenzbereich d–f: für die Fachrichtung Plattformentwicklung;
- b. Handlungskompetenzbereich g–h: für die Fachrichtung Applikationsentwicklung.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.
2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft 220 Tage.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2000 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Erweiterte Grundkompetenzen | 120 | 120 | 40 | 40 | 320 |
| Informatikkompetenzen | 320 | 320 | 160 | 160 | 960 |
| Total Berufskenntnisse | 440 | 440 | 200 | 200 | 1280 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 80 | 40 | 40 | 240 |
| Total Lektionen | 640 | 640 | 360 | 360 | 2000 |
2 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen» umfasst folgende Themen mit nachstehender Lektionenzahl:
- a. Mathematik: 120 Lektionen;
- b. Englisch: 200 Lektionen.
3 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «Informatikkompetenzen» ist in 24 Module zu je 40 Lektionen unterteilt.
4 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
5 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
6 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
7 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 35 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage sind auf 7 Kurse zu je 5 Tagen unterteilt. Jeder Kurs entspricht einem Modul.
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Informatikerin oder Informatiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Informatikerin und des Informatikers EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
1 Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den beiden Unterrichtsbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
2 Sie bewertet die Leistungen der lernenden Person in den Modulen der Informatikkompetenzen mit halben und ganzen Noten. Diese Noten fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote «Informatikkompetenzen».
3 Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen in den Modulen der Informatikkompetenzen wird durch die Kommission nach Artikel 22 sichergestellt.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Der Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
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