Verordnung des BLW vom 11. November 2020 über die biologische Landwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-11-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf die Artikel 23 Absatz 1, 23a Absatz 2 und 24 Absatz 6 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997[^1],

verordnet:

Art. 1 Länderliste

Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.

Art. 2 Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste

Die nach Artikel 23a Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.18

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.