Verordnung des BLW vom 11. November 2020 über die biologische Landwirtschaft
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf die Artikel 23 Absatz 1, 23a Absatz 2 und 24 Absatz 6 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997[^1],
verordnet:
Art. 1 Länderliste
Biologische Erzeugnisse aus Ländern, die mit den entsprechenden Spezifikationen in Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen als biologisch gekennzeichnet vermarktet werden.
Art. 2 Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste
Die nach Artikel 23a Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.18
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