Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-12-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes

1 vom 1. Juli 1966

2 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Schutzund Überwachungszonen ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Schutzzonen ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtli-

3 nie 2002/99/EG unterzogen wurde, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.

Art. 3 Einfuhr von Konsumeiern

1 Die Einfuhr von Konsumeiern aus den im Anhang festgelegten Schutzund Überwachungszonen ist verboten.

2 Erlaubt ist die Einfuhr von Konsumeiern:

4 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG erfüllt sind;

Art. 4 Einfuhr von Verarbeitungseiern

1 Die Einfuhr von Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Schutzund Überwachungszonen ist verboten.

2 Erlaubt ist die Einfuhr von Verarbeitungseiern:

5 erfüllt sind; Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG

Art. 5 Einfuhr von Bruteiern

1 Die Einfuhr von Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Schutzund Überwachungszonen ist verboten.

2 Erlaubt ist die Einfuhr von Bruteiern, wenn:

6 beschlusses (EU) 2020/1809 genehmigt hat; und

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses

7 Die Verordnung des BLV vom 16. Januar 2020 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2020 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 916.443.11

[^3]: Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tier- seuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.

[^4]: Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschafts- massnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG, ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16; zuletzt geändert durch Durch- führungsbeschluss (EU) 2018/662, ABl. L 110 vom 30.4.2018, S. 134.

[^5]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2 Bst. a.

[^6]: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission vom 30. November 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 144; ge- ändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2010, ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 79.

[^7]: [AS 2020 153 4929]

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