Verordnung vom 18. Dezember 2020 über die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen an Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 12b Absätze 6 Buchstaben b und c, 7 sowie 19 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen nach den Artikeln 12b und 13 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020.

2. Abschnitt: A-Fonds-perdu-Beiträge

Art. 2 Gesuch

1 A-Fonds-perdu-Beiträge werden den Klubs auf Gesuch hin gewährt.

2 Das Gesuch hat alle für die Beitragsgewährung notwendigen Informationen zu enthalten, insbesondere:

3 Ersucht ein Klub darum, dass für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens die Einkommen der Angestellten per 13. März 2020 zu berücksichtigen sind, so hat das Gesuch zusätzlich die Einkommen auf diesen Zeitpunkt hin zu enthalten.

Art. 3 Einnahmen aus Ticketverkäufen in der Saison 2018/2019

1 Die durchschnittlichen Einnahmen aus Ticketverkäufen in der Saison 2018/2019 werden auf Basis der Einnahmen aus verkauften Einzeltickets und Saisonabonnementen sowie der um den Wert der Restaurations- und anderer besonderen Dienstleistungen reduzierten Einnahmen aus verkauften Gesamteintrittspaketen berechnet.

2 Hat ein Klub in der Saison 2018/2019 in einer tieferen Liga gespielt als in der Saison 2020/2021, so wird der nach Absatz 1 berechnete Betrag um 100 Prozent erhöht.

3 Hat ein Klub in der Saison 2018/2019 in einer höheren Liga gespielt als in der Saison 2020/2021, so wird der nach Absatz 1 berechnete Betrag um 40 Prozent reduziert.

Art. 4 Einnahmen aus Ticketverkäufen ab dem 29. Oktober 2020

1 Die tatsächlichen Einnahmen aus Ticketverkäufen ab dem 29. Oktober 2020 für Spiele der nationalen Meisterschaft sind für jedes Spiel einzeln auszuweisen.

2 Sie errechnen sich aus der Summe der tatsächlichen Eintritte je Eintrittskategorie zu den jeweiligen Preisen.

Art. 5 Verfahren

1 Die Gesuche betreffend Spiele der Saison 2020/2021 sind einzureichen:

2 Das Bundesamt für Sport (BASPO) entscheidet über die Gesuche durch Verfügung.

3 Keine Beiträge werden ausgerichtet:

4 Für verschobene Spiele werden die Beiträge für den Zeitpunkt ausgerichtet, an dem das Spiel nachgeholt wird, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Beitragsgewährung erfüllt sind.

Art. 6 Einkommenssenkungen

1 Der Klub hat nachzuweisen, dass das durchschnittliche Jahreseinkommen der Personen, die beim Klub angestellt sind und deren Jahreseinkommen per Ende der Saison 2018/2019 den Betrag von 148 200 Franken überschritten hat, nach den Vorgaben von Artikel 12b Absatz 6 Buchstabe b des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 gesenkt wird.

2 Die Einkommen von Personen in einer Teilzeitanstellung werden auf eine Vollzeitanstellung hochgerechnet.

3 Klubs, deren Gesamtlohnsumme in der Saison 2018/2019 mehr als 30 Prozent unter der durchschnittlichen Gesamtlohnsumme aller Klubs der Liga lag, müssen das durchschnittliche Jahreseinkommen nach Absatz 1 auf den Betrag von 148 200 Franken oder um mindestens 10 Prozent senken.

4 Auf Gesuch eines Klubs kann das BASPO das durchschnittliche Jahreseinkommen per 13. März 2020 berücksichtigen.

Art. 7 Anstieg des Einkommens bei einem Aufstieg in eine höhere Liga

Das Durchschnittseinkommen von Personen nach Artikel 6 Absatz 1 in einem Klub, der nach der Saison 2019/2020 in eine höhere Liga aufgestiegen ist, darf um höchstens 50 Prozent steigen.

Art. 8 Weiterführung der Nachwuchs- und Frauenförderung

Zur Nachwuchs- und Frauenförderung gehören alle Massnahmen des Klubs, insbesondere Aktivitäten und Zuwendungen, im Bereich der Förderung des Sports von Kindern und Jugendlichen beziehungsweise von Frauen.

Art. 9 Berichterstattung und Veröffentlichung

1 Der Klub hat dem Bund während fünf Jahren nach dem Erhalt von Beiträgen jährlich und spätestens zwei Monate nach Saisonende Bericht zu erstatten über:

2 Das BASPO informiert die Öffentlichkeit über die Berichterstattung durch die Klubs.

Art. 10 Rückerstattung der Beiträge

Erstattet ein Klub die bezogenen Beiträge vollständig zurück, so ist er von der Pflicht zur Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 12b Absatz 6 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 befreit.

3. Abschnitt: Darlehen

Art. 11 Grundsatz

Darlehen können einem Klub subsidiär zu den A-Fonds-perdu-Beiträgen auf Gesuch hin gewährt werden, wenn der Klub:

**Art. 12 ** Anrechnung früherer Darlehen

Darlehen, die gestützt auf die Covid-19-Verordnung Mannschaftssport vom 4. November 2020[^4] ausgerichtet wurden, werden an den Höchstbetrag nach Artikel 13 Absatz 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 angerechnet.

Art. 13 Sicherstellung

Als Sicherheiten im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 dritter Satz des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 werden anerkannt:

Solidarbürgschaften von:

Art. 14 Rangrücktritt

1 Der Bund gewährt dem Klub für die Darlehenssumme Rangrücktritt, wenn dadurch die Ausgangslage für zukünftige Rückzahlungen an den Bund verbessert werden kann.

2 Rangrücktritte werden im erforderlichen Ausmass gewährt, jedoch höchstens so weit, dass durch den Rangrücktritt der Umfang der Sicherstellung nach Artikel 13 nicht geschmälert wird.

Art. 15 Darlehensverträge

1 Die Darlehen werden durch Verträge zwischen dem BASPO und den Klubs gewährt.

2 Die Verträge enthalten insbesondere die folgenden Bedingungen:

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Das BASPO vollzieht diese Verordnung.

Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Covid-19-Verordnung Mannschaftssport vom 4. November 2020[^5] wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Fussnoten

[^1]: SR 818.102

[^2]: SR 415.0

[^3]: SR 415.0

[^4]: [AS 2020 4581]

[^5]: [AS 2020 4581]

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