Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2020-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung (BV)[^1], nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 18. September 2020[^2] und vom 18. November 2020[^3],

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz regelt:

2. Abschnitt: Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen von Mitteln sowie Amortisation und Zinssätze

Art. 2 Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen

von Mitteln

1 Die Solidarbürgschaft nach der Covid-19-SBüV[^6] dient der Sicherstellung eines Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers infolge der Covid-19-Epidemie.

2 Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:

3 Die Mittel aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten dürfen nicht zur Umschuldung vorbestehender Kredite verwendet werden. Zulässig ist jedoch:

4 Es bestehen keine Einschränkungen in Bezug auf die Zins- und Amortisationspflichten bezüglich Bankkrediten, die gleichzeitig oder nach einem nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredit aufgenommen wurden.

5 Die Kreditgeberin schliesst mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer die Mittelverwendung nach den Absätzen 2-4 vertraglich aus.

6 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer darf die Rechte und Pflichten aus dem Kreditverhältnis nicht übertragen. Findet trotzdem eine Übertragung statt, so entfaltet sie mit Bezug auf den gestützt auf die Covid-19-SBüV verbürgten Kredit keine Wirkung. Zulässig ist hingegen eine Übertragung im Rahmen einer Umstrukturierung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003[^7]. Die Kreditgeberin stimmt einer solchen Übertragung zu, sofern sie mit der Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven oder zumindest des wesentlichen Teils des Unternehmens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers oder mit einer Umwandlung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers verbunden ist. Die Kreditgeberin muss dabei keine Sicherstellung verlangen. Auf eine Übertragung, die nach diesem Absatz zulässig ist, findet Artikel 493 Absatz 5 zweiter Satz des Obligationenrechts (OR)[^8] keine Anwendung. Die Bürgschaftsorganisation wird schriftlich oder elektronisch durch die Kreditgeberin über die Umstrukturierung informiert.

Art. 3 Dauer der Solidarbürgschaft und Amortisation der Kredite

1 Eine Solidarbürgschaft dauert höchstens acht Jahre:

2 Die Kredite nach der Covid-19-SBüV sind innerhalb von acht Jahren vollständig zu amortisieren.

3 Bedeutet die fristgerechte Amortisation des Kredits eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer, so kann die Kreditgeberin die Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation gestützt auf einen Amortisationsplan angemessen, jedoch höchstens auf zehn Jahre verlängern, wenn dadurch voraussichtlich die finanziellen Risiken für den Bund reduziert werden können. Die Solidarbürgschaft gilt während der verlängerten Dauer weiter.

Art. 4 Zinssätze

1 Der Zinssatz beträgt:

2 Der Bundesrat passt auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) jährlich per 31. März, erstmals per 31. März 2021, die Zinssätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b an die Marktentwicklungen an. Der Zinssatz nach Absatz 1 Buchstabe a beträgt mindestens 0,0 Prozent und derjenige nach Absatz 1 Buchstabe b mindestens 0,5 Prozent. Das EFD hört die kreditgebenden Banken im Voraus an.

3. Abschnitt: Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen und Vertrag mit dem Bund

Art. 5 Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen

1 Die Bürgschaftsorganisationen haben bezüglich der nach der Covid-19-SBüV[^11] gewährten Solidarbürgschaften folgende Aufgaben:

2 Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

3 Sie üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus und wahren dabei auch die Interessen des Bundes.

Art. 6 Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) schliesst mit jeder Bürgschaftsorganisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bürgschaftsgewährung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie ab.

2 Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:

4. Abschnitt: Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaft sowie Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch

Art. 7 Rangrücktritt und vorzeitige Honorierung der Solidarbürgschaft

1 Die Erklärung eines teilweisen oder vollständigen Rangrücktritts der Kreditgeberin für einen nach der Covid-19-SBüV[^12] verbürgten Kredit ist nur gültig, wenn die Bürgschaftsorganisation dem Rangrücktritt vorgängig zugestimmt hat.

2 Die Zustimmung zu einem Rangrücktritt kann die Bürgschaftsorganisation im Rahmen von Nachlassverfahren, von aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens und von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erteilen, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund nicht erhöht werden.

3 Die Bürgschaftsorganisation kann mit der Kreditgeberin unter der Voraussetzung nach Absatz 2 auch eine vorzeitige Honorierung der Bürgschaft vereinbaren.

4 Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisationen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zum Rangrücktritt und zur vorzeitigen Honorierung der Bürgschaften erlassen.

Art. 8 Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisation übergegangenen Forderungen

1 Die Bürgschaftsorganisation trifft nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft bei der Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderung alle notwendigen Vorkehrungen, um den an die Kreditgeberin geleisteten Betrag wiedereinzubringen; insbesondere:

2 Die Bürgschaftsorganisation hat unter der Voraussetzung nach Artikel 7 Absatz 2 auch nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder nach der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft die Möglichkeit zu einem teilweisen oder vollständigen Rangrücktritt.

3 Wird dieser Rangrücktritt im Einzelfall von der Bürgschaftsorganisation für eine nachhaltige Sanierung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers als ungeeignet erachtet, so kann die Bürgschaftsorganisation unter derselben Voraussetzung teilweise auf ihre Forderung verzichten.

4 In einem Nachlassverfahren kann sich die Bürgschaftsorganisation auf Gesuch der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers an den Kosten für das Honorar der Sachwalterin oder des Sachwalters (Art. 293b und 295 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889[^13] über Schuldbetreibung und Konkurs) im Umfang von höchstens 100 000 Franken beteiligen, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund voraussichtlich nicht massgeblich erhöht werden.

5 Erscheint die Eintreibung von Forderungen als aussichtslos oder stehen Verwaltungsaufwand und Kosten der Bürgschaftsorganisation nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags, so kann die Bürgschaftsorganisation:

6 Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisationen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zur Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen erlassen.

Art. 9 Beizug Dritter durch die Bürgschaftsorganisation

1 Die Bürgschaftsorganisation kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen. Der Beizug muss vertraglich geregelt werden und zu marktüblichen Bedingungen erfolgen. Die Bürgschaftsorganisation muss beigezogene Dritte sorgfältig auswählen, instruieren und überwachen.

2 Sie darf beigezogenen Dritten alle Personendaten und Informationen nach Artikel 11 zur Verfügung stellen, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie überbindet ihnen die gleichen Geheimhaltungspflichten, denen sie selbst untersteht.

Art. 10 Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch

Zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch arbeitet das WBF mit dem EFD, der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), weiteren betroffenen Amtsstellen des Bundes und der Kantone und den Bürgschaftsorganisationen zusammen.

Art. 11 Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten

und Informationen

1 Die Bürgschaftsorganisationen, die Kreditgeberinnen, die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die EFK sowie die SNB dürfen die Personendaten und Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der Covid-19-SBüV[^14] und diesem Gesetz sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben.

2 Die Bürgschaftsorganisation darf die Personendaten und Informationen einholen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der Covid-19-SBüV und diesem Gesetz sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch notwendig sind. Die Kreditnehmerinnen und -nehmer, deren Revisionsstellen sowie deren für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogene Personen und Unternehmen wie auch die Kreditgeberinnen sind zur Auskunft verpflichtet.

3 Die Kreditgeberinnen informieren die Bürgschaftsorganisationen entsprechend deren Vorgaben und über das von den Bürgschaftsorganisationen betriebene Datenverarbeitungssystem mindestens halbjährlich über den Stand der nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredite sowie der Amortisations- und Zinsrückstände. Die Bürgschaftsorganisationen lassen das Datenverarbeitungssystem regelmässig auf die Einhaltung anerkannter Datensicherheitsanforderungen prüfen. Den Kreditgeberinnen obliegt diesbezüglich keine Prüfungspflicht oder damit verbundene Verantwortlichkeit.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die EFK können von den Bürgschaftsorganisationen jederzeit die Personendaten und Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.

5 Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe der Personendaten und Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.

Art. 12 Statistiken; Einschränkung des Zugangs zu Personendaten

und Informationen

1 Das SECO publiziert regelmässig Statistiken insbesondere zu:

2 Ausser in den Fällen nach Artikel 11 werden Personendaten und Informationen nicht zugänglich gemacht, die folgende Inhalte aufweisen:

5. Abschnitt: Übernahme von Bürgschaftsverlusten und Verwaltungskosten

durch den Bund

Art. 13 Übernahme von Bürgschaftsverlusten durch den Bund

1 Der Bund übernimmt die Bürgschaftsverluste, die den Bürgschaftsorganisationen aus den nach der Covid-19-SBüV[^16] verbürgten Krediten entstehen.

2 Massgebend für die Festsetzung der zu übernehmenden Verluste sind der nach Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 5 Covid-19-SBüV verbürgte Kredit, abzüglich der geleisteten Amortisation, und der nach diesen Bestimmungen verbürgte Jahreszins.

Art. 14 Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bund

1 Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten, die den Bürgschaftsorganisationen durch die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der nach der Covid-19-SBüV[^17] gewährten Bürgschaften sowie durch die Bewirtschaftung der auf sie übergegangenen Forderungen und der Verlust- und Pfandausfallscheine im Zusammenhang mit den nach der genannten Verordnung gewährten Krediten entstehen.

2 Die Verwaltungskosten umfassen auch die Kosten für:

3 Verteilt die Bürgschaftsorganisation einen allfälligen Reinertrag an die Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation im Folgejahr um die Höhe des verteilten Reinertrags.

Art. 15 Vorschüsse

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.