Verordnung vom 25. November 2020 über die Koordination der digitalen Transformation und die IKT-Lenkung in der Bundesverwaltung (Verordnung über die digitale Transformation und die Informatik, VDTI)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-11-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997[^1] (RVOG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Ziele

Diese Verordnung bestimmt die Organe, die Strategien und die Verfahren, die nötig sind:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[^2] (RVOV).

2 Die nachstehenden Stellen können sich, unter dem Vorbehalt widersprechender organisationsrechtlicher Bestimmungen des Bundesrechts, durch eine Vereinbarung mit dem Bereich Digitale Transformation und IKT-Lenkung der Bundeskanzlei (Bereich DTI der BK) verpflichten, diese Verordnung, die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020[^3] und die GEVER-Verordnung vom 3. April 2019[^4] einschliesslich der gestützt auf diese Verordnungen erlassenen Weisungen einzuhalten:

3 Eine Vereinbarung kann sich auf einen Teil der Bestimmungen, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, beschränken, wenn objektive Gründe dies rechtfertigen und ein angemessenes Sicherheitsniveau sichergestellt ist

4 Der Bereich DTI der BK stellt Mustervereinbarungen zur Verfügung.

5 Er konsultiert zu Mustervereinbarungen und Vereinbarungen mit Auswirkungen auf die Cybersicherheit das Nationale Zentrum für Cybersicherheit (NCSC).

Art. 3 Verantwortlichkeiten der Departemente und der Bundeskanzlei

Soweit diese Verordnung nicht anderes bestimmt, sind die Departemente und die Bundeskanzlei verantwortlich für die digitale Transformation in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, und sie regeln für diesen die IKT-Lenkung.

2. Kapitel: Organe

1. Abschnitt: Bereich DTI der BK

Art. 4

1 Der Bereich DTI der BK wird von der oder dem Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung (DTI-Delegierte oder DTI-Delegierter) geführt. Diese oder dieser ist direkt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler unterstellt.

2 Der Bereich DTI der BK sorgt departementsübergreifend dafür, dass die Geschäftsprozesse, die Datenmodelle, die Anwendungen und die Technologien von der Bundesverwaltung in kohärenter und wirksamer Weise festgelegt und angewendet werden.

3 Er bestimmt und unterhält Hilfsmittel für die Koordination der digitalen Transformation und für die IKT-Lenkung.

4 Er führt Standarddienste und leitet Projekte und Programme in seinem Zuständigkeitsbereich.

5 Er bereitet die Geschäfte des Bundesrates zur DTI in der Bundesverwaltung vor und erfüllt die sich daraus ergebenen Aufträge.

6 Er kann den Bund in einschlägigen Organisationen auf nationaler oder internationaler Ebene vertreten.

2. Abschnitt: Digitalisierungsrat

Art. 5 Funktion

Der Rat für digitale Transformation und IKT-Lenkung des Bundes (Digitalisierungsrat) ist ein departementsübergreifendes Organ, das die DTI-Delegierte oder den DTI-Delegierten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben berät.

Art. 6 Zusammensetzung

1 Der Digitalisierungsrat setzt sich zusammen aus:

2 Die oder der DTI-Delegierte führt den Vorsitz.

Art. 7 Sitzungen

1 Jedes Mitglied des Digitalisierungsrates kann Anträge stellen und Diskussionsgegenstände einbringen.

2 Stimmrecht haben die oder der DTI-Delegierte sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Departemente.

3 Die oder der DTI-Delegierte kann weitere Personen zur Beratung beiziehen.

3. Abschnitt: Leistungserbringung

Art. 8 Entscheid über den Leistungsbezug

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, entscheiden die Departemente und die Bundeskanzlei, gestützt auf Marktanalysen und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Opportunität, Interoperabilität, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit:

Art. 9 Interne IKT-Leistungserbringer

1 Jedes Departement und die Bundeskanzlei verfügen höchstens über einen eigenen internen IKT-Leistungserbringer.

2 Der Bundesrat kann Abweichungen von diesem Grundsatz gestatten.

Art. 10 Informatikbetreiberkonferenz

1 Die Informatikbetreiberkonferenz ist das Koordinationsorgan der internen IKT-Leistungserbringer.

2 Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

3 Sie setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes internen IKT-Leistungserbringers sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bereichs DTI der BK.

Art. 11 Zugänglichmachen von Daten für externe Leistungserbringer

1 Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, dürfen externen Leistungserbringern zugänglich gemacht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2 Macht die für die Daten verantwortliche Behörde die Daten selber zugänglich, so ist für die Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe b ihre vorgesetzte Stelle zuständig.

4. Abschnitt: Steuerungsausschuss Supportprozesse

Art. 12

1 Der Steuerungsausschuss Supportprozesse (SASP) koordiniert die Entscheide über die Informatikunterstützung der bundesweiten Supportprozesse Finanzen, Personal, Beschaffung, Immobilien und Logistik.

2 Er setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der folgenden Verwaltungseinheiten:

3 Die Vertreterin oder der Vertreter des Bereichs DTI der BK führt den Vorsitz.

4 Mit beratender Stimme nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation sowie der Führungsunterstützungsbasis an den Sitzungen teil.

3. Kapitel: Strategien

1. Abschnitt: Strategie digitale Transformation und Informatik

Art. 13 Verantwortlichkeit und Inhalt

1 Der Bundesrat bestimmt die Strategie der Bundesverwaltung im Bereich der digitalen Transformation und der Informatik (DTI-Strategie).

2 Die Strategie bestimmt die Ziele der digitalen Transformation in der Bundesverwaltung sowie die Handlungsfelder zur Erreichung dieser Ziele.

Art. 14 Umsetzung

Der Bereich DTI der BK erarbeitet die DTI-Strategie und koordiniert die Umsetzung. Er hört dazu den Digitalisierungsrat an.

2. Abschnitt: Strategie digitale Schweiz

Art. 15 Verantwortlichkeit und Inhalt

1 Der Bundesrat bestimmt die Strategie digitale Schweiz.

2 Die Strategie enthält die Leitlinien für das Handeln des Staates im Bereich der digitalen Transformation. Sie beschreibt, wie und in welchen Bereichen die Behörden, die Wirtschaft, die Wissenschaft, die Zivilgesellschaft und die politischen Akteure zusammenarbeiten müssen, damit die Schweiz aus der digitalen Transformation den grösstmöglichen Nutzen ziehen kann.

Art. 16 Umsetzung

Der Bereich DTI der BK koordiniert die Erarbeitung und die Umsetzung der Strategie in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den betroffenen Organisationen, den Unternehmen und den ausländischen Partnern. Er hört dazu die Beauftragte oder den Beauftragten des Bundes und der Kantone für die digitale Verwaltung Schweiz sowie die Generalsekretärenkonferenz (GSK) an.

4. Kapitel: Weisungen

Art. 17 Weisungen des Bereichs DTI der BK

1 Der Bereich DTI der BK erlässt generell-abstrakte Weisungen mit Geltung für alle Stellen nach Artikel 2 zu den folgenden Themen:

2 Er hört vorgängig den Digitalisierungsrat an.

3 Er entscheidet über Abweichungen von den Weisungen, die er erlassen hat.

4 Er kann Entscheide über Abweichungen von untergeordneter Bedeutung delegieren:

Art. 18 Weisungen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers über Standarddienste mit Bezugszwang

1 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler erlässt auf Antrag des Bereichs DTI der BK und nach Anhörung der GSK die Weisungen über die Standarddienste mit Bezugszwang und über die DTI-Schlüsselprojekte.

2 Sie oder er entscheidet, nach Anhörung der GSK, über Abweichungen von den Weisungen, die sie oder er erlassen hat.

3 Sie oder er kann Entscheide über Abweichungen von untergeordneter Bedeutung an den Bereich DTI der BK delegieren.

Art. 19 Verfahren zur Streitbeilegung

1 Das Verfahren zur Streitbeilegung dient der Herbeiführung eines Entscheids im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Departement und dem Bereich DTI der BK über:

2 Das Departement zeigt die Meinungsverschiedenheit dem Bereich DTI der BK an.

3 Der Bereich DTI der BK setzt die Mitglieder des Digitalisierungsrates über die Meinungsverschiedenheit in Kenntnis und unterbreitet sie unverzüglich der GSK zuhanden der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

4 Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler entscheidet nach Anhörung der GSK.

5. Kapitel: DTI-Schlüsselprojekte

Art. 20 Gegenstand

DTI-Schlüsselprojekte der Bundesverwaltung sind DTI-Projekte oder -Programme, die einer verstärkten strategischen und operationellen Lenkung, Koordination und Überwachung bedürfen aufgrund:

Art. 21 Verantwortlichkeit

Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bestimmt auf Antrag des Bereichs DTI der BK und nach Anhörung der GSK die DTI-Schlüsselprojekte der Bundesverwaltung.

Art. 22 Berichterstattung und Korrekturmassnahmen

1 Der Bereich DTI der BK erstattet der GSK regelmässig Bericht über die DTI-Schlüsselprojekte der Bundesverwaltung; dazu konsolidiert er die Berichte, welche die mit diesen Projekten betrauten Verwaltungsstellen liefern.

2 Wenn nötig beantragt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler dem Bundesrat Korrekturmassnahmen, nach Anhörung der GSK.

6. Kapitel: System zur Stammdatenverwaltung für Supportprozesse

Art. 23 Zweck

1 Das System zur Stammdatenverwaltung (MDG[^5]) dient dazu, Daten von MDG-Einheiten, die für die elektronische Abwicklung der Supportprozesse Finanzen, Beschaffung, Immobilien und Logistik (unterstützte Supportprozesse) erforderlich sind, zentral zu verwalten und bereitzustellen.

2 Die zentralen Daten des MDG können auch zur Aktualisierung von Registerdaten des Bundes dienen, sofern die rechtlichen Grundlagen des entsprechenden Registers dies erlauben.

3 Neben den zentralen Daten können im MDG weitere Personendaten als Stammdaten geführt werden, sofern ein anderer bundesrechtlicher Erlass dies vorsieht und die Datenbearbeitung, insbesondere den Zweck der Bearbeitung, den Umfang der Daten, die Datenquellen, die Zugriffsrechte und die Verantwortung für den Datenschutz regelt.

Art. 24 Begriffe

Im Zusammenhang mit dem MDG bedeuten:

Art. 25 Zuständigkeiten

1 Die EFV ist verantwortlich für den Betrieb und die Sicherheit des MDG. Sie führt die Daten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a–h und ist für den Datenschutz in Bezug auf diese Daten verantwortlich.

2 Jede Stelle nach Artikel 2, die einen unterstützten Supportprozess nutzt, kann im MDG ihren eigenen Bestand von Daten nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe i führen. Sie ist für deren Schutz verantwortlich.

Art. 26 Daten

1 Folgende Daten werden im MDG als zentrale Daten geführt:

folgende weiteren Daten, die zur Abwicklung von unterstützten Supportprozessen benötigt werden:

2 Im MDG dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile geführt werden.

Art. 27 Datenquellen

1 Die zentralen Daten des MDG stammen aus folgenden Quellen:

folgende Bundesregister:

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