Verordnung des SBFI vom 26. November 2020 über die berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
88607
Gebäudeinformatikerin EFZ / Gebäudeinformatiker EFZ
Informaticienne du bâtiment CFC / Informaticien du bâtiment CFC
Informatica degli edifici AFC / Informatico degli edifici AFC
88608
Planung
88609
Gebäudeautomation
88610
Kommunikation und Multimedia
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Gebäudeinformatikerinnen und Gebäudeinformatiker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie planen und führen einfache Projekte in den Bereichen Gebäudeautomation, Kommunikation und Multimedia (GKM-Systeme) und unterstützen die Projektleitung bei komplexen Projekten.
- b. Sie installieren GKM-Systeme, einschliesslich der entsprechenden Geräte, Komponenten und Netze der Informations- und Kommunikationstechnologie (ICT).
- c. Sie verbinden GKM-Systeme mit übergeordneten Managementsystemen.
- d. Sie integrieren gebäudetechnische Systeme wie Heizungen und Lüftungen sowie elektrische Energieverbraucher in ein funktionierendes Netz und erstellen dafür intelligente Steuerungen.
- e. Sie installieren Endgeräte und Anwendungen und integrieren sie in ein funktionierendes Netz.
- f. Sie halten die sicherheitsrelevanten Anforderungen ein und gewährleisten den Datenschutz.
2 Innerhalb des Berufs der Gebäudeinformatikerin und des Gebäudeinformatikers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a. Planung;
- b. Gebäudeautomation;
- c. Kommunikation und Multimedia.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen. Sie werden im Bildungsplan (Art. 9) je nach Lernort folgendermassen ausgeführt:
- a. für die Bildung in beruflicher Praxis: als Leistungsziele;
für die schulische Bildung:
-
- im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen»: als Leistungsziele,
-
- im Unterrichtsbereich «Gebäudeinformatik»: als Module;
- b.
- c. für die überbetrieblichen Kurse: als Module.
3 Der Inhalt der Module wird im Modulbaukasten von «ICT-Berufsbildung Schweiz»[^4] ausgeführt. Im Bildungsplan wird festgelegt, welche Module zu welchem Zeitpunkt in der schulischen Bildung und in den überbetrieblichen Kursen vermittelt werden.
4 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Planen und Führen von Projekten:
-
- Kundenbedürfnisse für ein GKM-Projekt in Absprache mit der Projektleitung aufnehmen und laufend überprüfen,
-
- technische Anforderungen, IT-Sicherheit und Datenschutz eines einfachen GKM-Projektes überprüfen und in einem Pflichtenheft festhalten,
-
- Aufgaben für ein GKM-Projekt planen,
-
- Terminplan für ein einfaches GKM-Projekt erstellen,
-
- Leistungsverzeichnis und Komponenten für ein einfaches GKM-Projekt bestimmen und benötigtes Material bestellen,
-
- Kosten- und Terminvorgaben eines einfachen GKM-Projekts laufend überprüfen,
-
- ausgeführte Arbeiten für ein GKM-Projekt rapportieren;
- a.
Koordinieren und Projektieren von GKM-Systemen:
-
- Datennetze und Netzsicherheit für ein einfaches GKM-Projekt planen und koordinieren,
-
- Arbeiten an einzelnen GKM-Systemen im Rahmen von einfachen Projekten technisch koordinieren,
-
- Schnittstellen von GKM-Systemen analysieren und Varianten ausarbeiten,
-
- Vernetzung von GKM-Systemen visualisieren und präsentieren,
-
- Kostenrahmen für die Vernetzung von GKM-Systemen in Zusammenarbeit mit der Projektleitung erstellen,
-
- Ausschreibungsunterlagen für ein GKM-Projekt in Zusammenarbeit mit der Projektleitung erstellen und Angebote auswerten;
- b.
Einrichten und Erweitern von Gebäudeautomationssystemen:
-
- Datennetze für Gebäudeautomationssysteme einrichten,
-
- bestehende Gebäudeautomationskomponenten bis 230 Volt gemäss Anschlussbewilligung nach Artikel 15 der Verordnung vom 7. November 2001[^5] über elektrische Niederspannungsinstallationen anschliessen, erweitern und prüfen,
-
- Gebäudeautomationskomponenten konfigurieren,
-
- Gebäudeautomationsschnittstellen erstellen und konfigurieren,
-
- Anwendungsprogramme auf Basis eines Funktionsbeschriebs parametrieren und programmieren,
-
- Grundfunktionen von Komponenten testen und prüfen,
-
- Gebäudeautomationssysteme in Betrieb nehmen;
- c.
Einrichten und Erweitern von Kommunikations- und Multimediasystemen:
-
- Datennetze für Kommunikations- und Multimediasysteme einrichten und erweitern,
-
- Komponenten von Kommunikations- und Multimediasystemen installieren,
-
- Komponenten von Kommunikations- und Multimediasystemen konfigurieren,
-
- Komponenten von Kommunikations- und Multimediasystemen integrieren und testen,
-
- Schnittstellen zu Drittsystemen konfigurieren, integrieren und testen,
-
- Komponenten von Kommunikations- und Multimediasystemen messen, analysieren und Störungen beheben,
-
- Datennetze messen, analysieren und Störungen beheben;
- d.
Testen und Dokumentieren von GKM-Systemen:
-
- Anlagendokumentationen für GKM-Systeme erstellen und pflegen,
-
- Bedienungsanleitungen für GKM-Systeme erstellen,
-
- Testablauf für GKM-Systeme definieren,
-
- integrale Tests von GKM-Systemen für einfache Projekte durchführen, überwachen und protokollieren;
- e.
Unterstützen von Kundinnen und Kunden:
-
- Fehler in GKM-Systemen systematisch suchen und Störungen analysieren,
-
- Serviceanfragen zu GKM-Systemen entgegennehmen und an die richtige Stelle vermitteln,
-
- Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeitende im Einsatz von GKM-Systemen verschiedener Anbieter instruieren,
-
- GKM-Systeme warten und betreuen.
- f.
2 In den Handlungskompetenzbereichen a, e und f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen b–d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
- a. Handlungskompetenzbereich b: für die Fachrichtung Planung;
- b. Handlungskompetenzbereich c: für die Fachrichtung Gebäudeautomation;
- c. Handlungskompetenzbereich d: für die Fachrichtung Kommunikation und Multimedia.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.
2 Lernende der Fachrichtung Planung absolvieren die folgenden Praktika:
- a. im 2. Lehrjahr: drei Monate im Tätigkeitsgebiet der Fachrichtung Gebäudeautomation;
- b. im 3. Lehrjahr: drei Monate im Tätigkeitsgebiet der Fachrichtung Kommunikation und Multimedia.
3 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft 220 Tage.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2000 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| erweiterte Grundkompetenzen | 120 | 120 | 40 | 40 | 320 |
| Gebäudeinformatik | 320 | 320 | 160 | 160 | 960 |
| Total Berufskenntnisse | 440 | 440 | 200 | 200 | 1280 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 80 | 40 | 40 | 240 |
| Total Lektionen | 640 | 640 | 360 | 360 | 2000 |
2 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen» umfasst die folgende Themen mit den nachstehenden Lektionenzahlen:
- a. Fachenglisch: 200 Lektionen;
- b. Mathematik: 120 Lektionen.
3 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «Gebäudeinformatik» ist in 24 Module zu je 40 Lektionen unterteilt.
4 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
5 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
6 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
7 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 35 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage sind auf 7 Kurse zu je 5 Tagen unterteilt. Jeder Kurs entspricht einem Modul.
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^7] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Gebäudeinformatikerin oder Gebäudeinformatiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. Telematikerin oder Telematiker EFZ, Informatikerin oder Informatiker EFZ, Multimediaelektronikerin oder Multimediaelektroniker EFZ, Automatikerin oder Automatiker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gebäudeinformatikerin und des Gebäudeinformatikers EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule, in den überbetrieblichen Kursen und, bei der Fachrichtung Planung, in den Praktika. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in den Praktika
Der Praktikumsbetrieb dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in Form eines Kompetenznachweises für jedes Praktikum.
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.