Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2020 über das Förderungskonzept für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-10-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1],

verordnet:

1. Abschnitt: Förderziele

Art. 1

Die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte hat zum Ziel:

2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche

Art. 2 Grundsätze

1 Der Bund kann eigene Vorhaben durchführen, Dritte mit der Durchführung beauftragen oder Vorhaben Dritter unterstützen.

2 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Art. 3 Förderbereiche

Es werden Vorhaben in folgenden Bereichen unterstützt:

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Vorhaben für ein breites Publikum

1 Die Vorhaben für ein breites Publikum müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

2 Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, wenn sie für die entsprechenden kulturellen Ausdrucksformen oder für verschiedene Sprach- und Kulturgemeinschaften in der Schweiz von wesentlicher Bedeutung sind.

Art. 5 Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Die Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

4. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Beiträge

Art. 6 Förderkriterien

Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien beurteilt:

Art. 7 Bemessung der Beiträge

1 Die Beiträge betragen:

2 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.

3 Die Beiträge können in der Form von Defizitgarantien gewährt werden.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 8 Verfahren

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.

2 Für die Ausrichtung von Beiträgen für Vorhaben für ein breites Publikum führt das BAK jährlich eine Ausschreibung durch. Die Gesuche sind dem BAK jeweils bis zum 1. September einzureichen.

3 Für die Ausrichtung von Beiträgen für Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes kann das BAK jährlich eine Ausschreibung durchführen. Das BAK kann dabei einen thematischen Schwerpunkt festlegen. Es kommuniziert diesen Schwerpunkt und die Frist zur Einreichung der Gesuche in der Ausschreibung.

4 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

5 Das BAK kann mit den Empfängern von Beiträgen eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Beiträge und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.

Art. 9 Vorrangregel

Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 10 Auflagen

Die Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 5. Juli 2016[^3] über das Förderungskonzept für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: SR 0.440.6

[^3]: [AS 2016 2829]

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.