Verordnung des EDI vom 29. Oktober 2020 über das Förderungskonzept zur Stärkung der kulturellen Teilhabe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-10-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009[^1] (KFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Förderziele

Art. 1

Die Unterstützung von Vorhaben zur Stärkung der kulturellen Teilhabe hat zum Ziel:

2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche

Art. 2 Grundsätze

1 Der Bund kann eigene Vorhaben durchführen, Dritte mit der Durchführung beauftragen oder Vorhaben Dritter unterstützen.

2 Die Förderung nach dieser Verordnung ist subsidiär zu anderen Subventionsbestimmungen des Bundes im Kulturbereich.

3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Art. 3 Förderbereiche

1 Es werden Vorhaben in den folgenden Bereichen unterstützt:

2 Vorhaben in den Bereichen nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden vom Bundesamt für Kultur (BAK) bei Dritten in Auftrag gegeben.

3 Es werden keine Werkbeiträge oder Strukturbeiträge ausgerichtet. Im Rahmen des ordentlichen Programms von Kulturinstitutionen werden nur Vorhaben mit Modellcharakter nach Artikel 6 unterstützt.

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Fördervoraussetzungen im Einzelnen

Die Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 5 Gesamtschweizerisches Interesse

Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, wenn sie:

Art. 6 Modellcharakter

1 Modellcharakter haben Vorhaben, wenn sie:

2 Trägerschaften von Vorhaben mit Modellcharakter ermöglichen den Wissenstransfer durch Vernetzung, Dokumentation und Evaluation.

4. Abschnitt: Förderkriterien und Gewichtung

Art. 7

1 Die Vorhaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden nach folgenden Kriterien beurteilt:

2 Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die Förderkriterien gewichtet; dabei hat Absatz 1 Buchstabe b besonderes Gewicht. Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 8 Verfahren

1 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.

2 Es führt jährlich zwei Ausschreibungen durch. Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK jeweils bis zum 1. März und bis zum 1. September einzureichen.

3 Das BAK kann einen thematischen Schwerpunkt festlegen. Es kommuniziert diesen Schwerpunkt in der Ausschreibung.

4 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

5 Das BAK kann mit den Empfängern von Finanzhilfen eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die zu erbringenden Leistungen festgelegt.

Art. 9 Finanzierung

1 Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der Kosten und höchstens 100 000 Franken pro Vorhaben.

2 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens zehn Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.

3 Vorhaben mit Modellcharakter können höchstens drei Mal unterstützt werden.

Art. 10 Auflagen

1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

2 Sie sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Übergangsbestimmung

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 2015[^2] über das Förderungskonzept 2016–2020 zur Stärkung der kulturellen Teilhabe.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 442.1

[^2]: [AS 2015 5627]

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