Reglement vom 26. Februar 2021 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft

Typ Reglement
Veröffentlichung 2021-02-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin,

gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010[^1] (StBOG),

erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Organisatorische Gliederung der Bundesanwaltschaft

1 Die Bundesanwaltschaft hat eine Geschäftsleitung und gliedert sich in:

2 Es bestehen die folgenden verfahrensführenden Abteilungen:

Art. 2 Zweigstellen

Die Bundesanwaltschaft betreibt Zweigstellen an den Standorten Lausanne, Lugano und Zürich.

Art. 3 Bundesanwalt oder Bundesanwältin

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin leitet die Bundesanwaltschaft fachlich, personell und organisatorisch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Er oder sie vertritt die Bundesanwaltschaft nach aussen.

2 Er oder sie setzt folgende ständige Ausschüsse ein:

3 Er oder sie kann einzelne Geschäfte den Stellvertretenden Bundesanwälten oder Bundesanwältinnen, den Abteilungsleitern oder -leiterinnen, den Staatsanwälten oder Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung oder den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art. 4 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen

1 Die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen nehmen nach Zuweisung durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin namentlich folgende Aufgaben wahr:

2 Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen über die Weisungsbefugnisse nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe a und 2 StBOG.

3 Sie können sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der Strafprozessordnung[^2] (StPO) wahrnehmen.

4 Im Vertretungsfall (Art. 10 Abs. 2 StBOG) gilt für die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen die Rangfolge nach Amtsalter (Anciennitätsprinzip); dabei ist eine einvernehmliche Entscheidfindung anzustreben.

Art. 5 Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

1 Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen der Bundesanwaltschaft gehören einer der folgenden Funktionen an:

2 Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach Absatz 1 Buchstaben a–c können sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO[^3] wahrnehmen. Die Assistenz-Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwältinnen unterstützen die Verfahrensleitung; sie können Beweiserhebungen durchführen, jedoch keine Zwangsmassnahmen anordnen.

3 Die Assistenz-Staatsanwälte oder Assistenz-Staatsanwältinnen können vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin für einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze als Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen ad interim eingesetzt werden. Im Rahmen eines solchen Einsatzes können sie sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO wahrnehmen.

4 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann für die Dauer der Behandlung einzelner Verfahren eine externe Person als ausserordentlichen Staatsanwalt oder ausserordentliche Staatsanwältin beauftragen. Im Rahmen eines solchen Mandates nimmt dieser oder diese sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO wahr.

Art. 6 Leitende Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Die Leitenden Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen haben als Abteilungsleiter oder -leiterinnen namentlich folgende Führungsaufgaben:

Art. 7 Staatsanwälte und Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann für einzelne Deliktsfelder verantwortliche Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen bestimmen, die abteilungsübergreifend die Verfolgungsstrategie koordinieren.

2 Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung können insbesondere für folgende Bereiche eingesetzt werden:

Art. 8 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung der Bundesanwaltschaft setzt sich zusammen aus dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin, den beiden Stellvertretenden Bundesanwälten oder Bundesanwältinnen, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin und dem Informationschef oder der Informationschefin.

2 Die Geschäftsleitung ist das Konsultativorgan des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin. Sie trifft sich regelmässig zur Besprechung fachlicher, personeller und organisatorischer Fragen, zur Beratung bedeutender Geschäfte und zur Vorbereitung strategischer Entscheide.

3 Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können weitere Mitarbeitende als ständige Teilnehmer oder Teilnehmerinnen oder ad hoc beigezogen werden.

Art. 9 Erweiterte Geschäftsleitung

1 Die erweiterte Geschäftsleitung setzt sich aus der Geschäftsleitung sowie den Abteilungsleitern und -leiterinnen sowie dem Leiter oder der Leiterin der Human Ressources zusammen.

2 Sie ist ebenfalls ein Konsultativorgan des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin. Sie trifft sich regelmässig zur Besprechung fachlicher, personeller und organisatorischer Fragen und gibt im Hinblick auf anstehende Entscheide ihre Empfehlung zuhanden des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin ab.

Art. 10 Verfahrensführende Abteilungen

1 Die verfahrensführenden Abteilungen werden jeweils von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin geführt. Sie regeln ihre interne Organisation selbstständig und unterbreiten die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.

2 Sie führen Straf- und Rechtshilfeverfahren. Zur Führung von Verfahren können abteilungsübergreifende Teams gebildet werden.

3 Der Abteilung Staatsschutz und kriminelle Organisationen obliegt die Strafverfolgung namentlich in folgenden Bereichen:

4 Der Abteilung Wirtschaftskriminalität obliegt die Strafverfolgung namentlich in folgenden Bereichen:

5 Die Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:

6 Die Zweigstellen sind organisatorisch Teil der Abteilung Wirtschaftskriminalität. Auch die Abteilung Staatsschutz und kriminelle Organisationen und die Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität können an den Standorten der Zweigstellen Verfahren aus ihren Bereichen führen.

7 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann eine Abteilung mit der Führung von Verfahren aus dem Bereich einer anderen Abteilung beauftragen.

Art. 11 Abteilung Forensische Finanzanalyse

1 Die Abteilung Forensische Finanzanalyse wird von einem Abteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin geführt. Sie regelt ihre interne Organisation selbstständig und unterbreitet die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.

2 Die Abteilung erbringt Analyse- und Unterstützungsleistungen insbesondere in den Kompetenzbereichen:

3 Sie unterstützt mit ihren Leistungen die verfahrensführenden Abteilungen bei der Führung der Straf- und Rechtshilfeverfahren.

Art. 12 Generalsekretariat

1 Das Generalsekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin. Er oder sie regelt die interne Organisation des Generalsekretariats selbstständig und unterbreitet die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.

2 Das Generalsekretariat gliedert sich in die folgenden Funktionsbereiche mit den nachstehenden Zuständigkeiten:

3 Der Rechtsdienst erfüllt insbesondere gesetzliche Aufgaben mit juristischem Bezug, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen Organisationseinheit der Bundesanwaltschaft fallen.

4 Das Generalsekretariat erbringt Dienstleistungen für die Geschäftsleitung und sämtliche Organisationseinheiten der Bundesanwaltschaft.

Art. 13 Zentrale Eingangsbearbeitung

1 Die Zentrale Eingangsbearbeitung registriert, analysiert und triagiert namentlich Neueingänge, die nicht ein bereits eröffnetes Verfahren betreffen.

2 Stellen sich rechtliche, insbesondere strafprozessuale Fragen, so wird der Fall einem oder einer der beiden Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen zum Entscheid über das weitere Vorgehen im Rahmen des Operativen Ausschusses des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin unterbreitet. Die Zentrale Eingangsbearbeitung besorgt die Abwicklung der Abläufe und Entscheide.

Art. 14 Urteilsvollzug

1 Der Urteilsvollzug vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes nach Artikel 75 StBOG.

2 Bei Einziehungen, die unter das Bundesgesetz vom 19. März 2004[^8] über die Teilung eingezogener Vermögenswerte fallen, bildet der Urteilsvollzug die Kontaktstelle zum Bundesamt für Justiz.

3 Der Urteilsvollzug unterstützt die verfahrensführenden Abteilungen bei Fragen zur Verwaltung beschlagnahmter Vermögenswerte. Er organisiert namentlich die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte nach Artikel 266 Absatz 5 StPO[^9].

Art. 15 Büro des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin

1 Im Büro des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin angesiedelt sind der Kommunikationsdienst der Bundesanwaltschaft und der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.

2 Der Kommunikationsdienst stellt unter der Leitung des Informationschefs oder der Informationschefin die einheitliche externe und interne Kommunikation der Bundesanwaltschaft sicher. Er berät und unterstützt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Geschäftsleitung in allen Belangen der Kommunikation.

3 Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin berät und unterstützt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Geschäftsleitung in sämtlichen Rechtsbelangen, namentlich in strategischen Rechtsfragen.

Art. 16 Operativer Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin

1 Der Operative Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin steht unter der Leitung der beiden Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen. Fallspezifische Teilnehmende sind die Leitenden Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung sowie bei Bedarf weitere Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen.

2 Der Ausschuss entscheidet bei neuen Anzeigen, ob diese in die Zuständigkeit der Strafverfolgung des Bundes fallen und die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung erfüllt sind. Bei fakultativer Zuständigkeit prüft er, ob die betreffenden Verfahren der Strategie der Bundesanwaltschaft entsprechen und die dafür notwendigen Ressourcen vorhanden sind. Er prüft zudem die unaufgeforderte Übermittlung nach Artikel 67a IRSG[^10].

3 In einfachen Fällen entscheidet der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin gemäss Artikel 4 Absatz 4 direkt.

4 Der Ausschuss wird durch die Zentrale Eingangsbearbeitung unterstützt.

5 Die Leitung des Ausschusses ist Ansprechpartnerin für die Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft, andere Bundesstellen und die Kantone in Fragen der Zuständigkeit im Zusammenhang mit Straf- und Rechtshilfeverfahren.

6 Der Ausschuss kann vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin mit der Prüfung besonderer Zuständigkeits- und Verfahrensfragen sowie mit der Begleitung laufender Verfahren betraut werden.

Art. 17 Steuerungsausschuss Ressourcen

1 Der Steuerungsausschuss Ressourcen setzt sich zusammen aus je mindestens zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei. Die Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft werden vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin ernannt.

2 Der Ausschuss wird von einem Stellvertretenden Bundesanwalt oder einer Stellvertretenden Bundesanwältin geleitet.

3 Er steuert auf Führungsebene zentral die für die Bearbeitung der Verfahren erforderlichen Ressourcen der Bundeskriminalpolizei.

4 Er ist zudem die gemeinsame Plattform von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei zur Behandlung von Fragen, welche die Anwendung des Straf- und Strafprozessrechts sowie deren strukturelle Umsetzung in der gemeinsamen Praxis betreffen.

Art. 18 Sicherheitsausschuss

1 Der Sicherheitsausschuss bildet die zentrale Leit- und Koordinationsstelle für die integrale Sicherheit. Er wird vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin geführt.

2 Die einzelnen Sicherheitsbereiche werden vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin in einer Weisung «Leitlinie integrale Sicherheit» definiert. Jeder Sicherheitsbereich verfügt über einen Beauftragten oder eine Beauftragte als Ansprechstelle und Mitglied des Ausschusses.

3 Zuständig für die Gesamtsicherheit ist im Auftrag des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin der oder die Delegierte für Sicherheit. Er oder sie koordiniert namentlich die Tätigkeiten der Sicherheitsbeauftragten und unterstützt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin in der Führung des Ausschusses.

Art. 19 Kommissionen

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen bilden. Ihre Aufträge, Zuständigkeiten und Kompetenzen werden gesondert geregelt.

Art. 20 Grundsätze der Geschäftszuteilung

1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin teilt neue Geschäfte den Organisationseinheiten zur Bearbeitung zu.

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