Verordnung vom 12. März 2021 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2021)
Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009[^1] (BMV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung im Jahre 2021 angesichts der Covid-19-Epidemie.
2 Die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung 2021 findet gemäss den Bestimmungen der Verordnung des SBFI vom 16. November 2016[^2] über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (VEBMP) statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.
3 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2021 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so können die Prüfungen teilweise in Abweichung von der VEBMP gemäss den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden.
4 Die vorliegende Verordnung bezweckt, dass die Absolvierenden der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung 2021 die Möglichkeit erhalten, trotz der Covid-19-Epidemie eine eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung abzulegen, die es ihnen erlaubt, das weiterführende Studium aufzunehmen.
Art. 2 Schriftliche Prüfungen
Können die schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so fällt die entsprechende Prüfungssession gesamthaft aus.
Art. 3 Mündliche Prüfungen, Präsentation IDPA und Notenberechnung
1 Können in Abweichung von Artikel 17 Absätze 1, 2 und 4 VEBMP[^3] keine mündlichen Prüfungen im Grundlagen- und Schwerpunktbereich und keine Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) durchgeführt werden, so müssen diese nicht nachgeholt werden.
2 Im Grundlagen- und Schwerpunktbereich ergibt die Note der bewerteten Leistungen die Fachnote. Die Note des Produkts der Projektarbeit ergibt die Note der IDPA. Artikel 19 Absätze 1–4 VEBMP wird sinngemäss angewendet.
3 Können die mündlichen Prüfungen im Ergänzungsbereich nicht durchgeführt werden, so entfallen in Abweichung von Artikel 13 Absatz 6 VEBMP die jeweiligen Prüfungsfächer gemäss Artikel 13 Absatz 6 Buchstaben a Ziffer 2, b Ziffer 2, c Ziffer 2, d Ziffer 2 und e Ziffer 2 VEBMP.
4 Die in Absatz 3 genannten Prüfungsfächer werden im Notenblatt mit dem Vermerk «dispensiert» aufgeführt und für die Notenberechnung nicht berücksichtigt.
5 Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt sinngemäss nach Artikel 19 Absatz 5 VEBMP.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Fussnoten
[^1]: SR 412.103.1
[^2]: SR 412.103.11
[^3]: SR 412.103.11
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