Abkommen vom 18. Februar 2018 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-02-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien,

vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,

in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, ohne Gelegenheiten zu Nichtbesteuerung oder verminderter Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung (einschliesslich durch Gestaltungen, die auf das Erlangen von in diesem Abkommen vorgesehenen Entlastungen zum mittelbaren Vorteil von in Drittstaaten ansässigen Personen zielen) zu schaffen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern:

im Königreich Saudi-Arabien:

4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:

bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»:

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihres Eintragungsortes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine politischen oder administrativen Unterabteilungen und seine lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

3. Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:

3. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ferner:

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 dieses Artikels – für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 dieses Artikels gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 dieses Artikels in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden alle im Zusammenhang mit der Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen zum Abzug zugelassen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, gleichgültig, ob sie im Vertragsstaat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebsstätte an ihren Hauptsitz oder an eine andere Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung, oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Einkünften aus Forderungen aus Geldern, die der Betriebsstätte geliehen worden sind, gezahlt werden, sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen), die von der Betriebsstätte dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von Lizenzgebühren, Entgelten oder ähnlichen Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder anderen Rechten, oder in Form von Provisionen für die Erbringung bestimmter Leistungen oder für die Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen, in Form von Einkünften aus Forderungen aus Geldern, die dem Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle geliehen worden sind, in Rechnung gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne dieser Betriebsstätte nicht zu berücksichtigen.

4. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates aus dem Export von Waren in den anderen Vertragsstaat können im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden sofern sie nicht einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden können. Schliessen Exportverträge andere Tätigkeiten ein, die durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, so können Gewinne aus diesen anderen durch die Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

5. Dieser Artikel schliesst die Anwendung von Gesetzen eines Vertragsstaates über die Besteuerung von Gewinnen von nicht ansässigen Personen aus der Versicherung von in diesem Vertragsstaat gelegenen Risiken nicht aus; sollten die betreffenden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft stehenden Gesetze der Vertragsstaaten geändert werden (ausser bei geringfügigen Änderungen und solchen ohne Einfluss auf deren grundsätzlichen Charakter), so beraten sich die Vertragsstaaten über die Anpassung dieses Absatzes.

6. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln oder eine solche andere Methode vom Recht eines Vertragsstaates vorgesehen ist, schliesst Absatz 2 dieses Artikels nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

7. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

8. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

9. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Schifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als im Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, im Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1. Wenn:

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