Verordnung des BLV vom 9. April 2021 über Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelpopulation vor der Aviären Influenza und zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2015[^2] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza und legt die Gebiete fest, in denen diese Massnahmen gelten (geregelte Gebiete).
2 Sie regelt die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Geflügelfleisch, Verarbeitungs- und Konsumeiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel aus der Schweiz.
Art. 2 Geregelte Gebiete
Die geregelten Gebiete sind im Anhang festgelegt.
Art. 3 Massnahmen
1 In den geregelten Gebieten gelten folgende Massnahmen:
- a. Das Einstallen von neuem Hausgeflügel und das Ausstallen von Hausgeflügel sind verboten.
- b. Es dürfen keine Märkte und Veranstaltungen mit Hausgeflügel durchgeführt werden.
- c. Gülle und Mist von Hausgeflügel dürfen nicht aus den geregelten Gebieten verbracht werden.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestatten:
- a. das Einstallen von neuen Herden und das Ausstallen von Herden;
- b. das Verbringen von Hausgeflügel zur direkten Schlachtung inner- oder ausserhalb des geregelten Gebietes; wird die Schlachtung in einem anderen Kanton durchgeführt, so ist zudem die Zustimmung der zuständigen Kantonstierärztin oder des zuständigen Kantonstierarztes erforderlich.
Art. 4 Meldungen
1 In den geregelten Gebieten müssen Geflügelhalterinnen und ‑halter mit 100 Tieren und mehr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt umgehend Folgendes melden:
- a. einen Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme oder der Legeleistung von mehr als 20 Prozent während drei Tagen;
- b. einen Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.
2 In den geregelten Gebieten müssen Geflügelhalterinnen und ‑halter mit weniger als 100 Tieren der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt den Tod von zwei oder mehr Tieren innerhalb eines Tages melden.
Art. 5 Überwachung der Geflügelhaltungen
Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den geregelten Gebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.
Art. 6 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern
1 Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus der Schweiz ist verboten.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel zur direkten Schlachtung bewilligen, sofern die Zustimmung der Behörde am Bestimmungsort vorliegt.
Art. 7 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten
1 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus der Schweiz ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG[^3] unterzogen wird, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.
2 Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus der Schweiz ist verboten.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 10. April 2021 in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 30. April 2021.
2 Die Artikel 6 und 7 gelten bis zum 18. April 2021.
Fussnoten
[^1]: SR 916.40
[^2]: SR 916.443.11
[^3]: Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
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