Verordnung des BLV vom 9. April 2021 über Massnahmen zum Schutz der Hausgeflügelpopulation vor der Aviären Influenza und zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-04-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absätze 1 und 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2015[^2] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza und legt die Gebiete fest, in denen diese Massnahmen gelten (geregelte Gebiete).

2 Sie regelt die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, Bruteiern, Geflügelfleisch, Verarbeitungs- und Konsumeiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel aus der Schweiz.

Art. 2 Geregelte Gebiete

Die geregelten Gebiete sind im Anhang festgelegt.

Art. 3 Massnahmen

1 In den geregelten Gebieten gelten folgende Massnahmen:

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestatten:

Art. 4 Meldungen

1 In den geregelten Gebieten müssen Geflügelhalterinnen und ‑halter mit 100 Tieren und mehr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt umgehend Folgendes melden:

2 In den geregelten Gebieten müssen Geflügelhalterinnen und ‑halter mit weniger als 100 Tieren der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt den Tod von zwei oder mehr Tieren innerhalb eines Tages melden.

Art. 5 Überwachung der Geflügelhaltungen

Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den geregelten Gebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.

Art. 6 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern

1 Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus der Schweiz ist verboten.

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel zur direkten Schlachtung bewilligen, sofern die Zustimmung der Behörde am Bestimmungsort vorliegt.

Art. 7 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten

1 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus der Schweiz ist verboten, ausser wenn es einer der Hitzebehandlungen nach Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG[^3] unterzogen wird, welche den Erreger der Aviären Influenza abtöten.

2 Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus der Schweiz ist verboten.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 10. April 2021 in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 30. April 2021.

2 Die Artikel 6 und 7 gelten bis zum 18. April 2021.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 916.443.11

[^3]: Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.

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