Verordnung des EDI vom 24. März 2021 über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schall
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 27. Februar 2019[^1] zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG),
verordnet:
Art. 1 Sachkundenachweise
Die Sachkundenachweise, die zur Durchführung der Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1 V-NISSG berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.
Art. 2 Unterlagen
Wer einen Sachkundenachweis in den Anhang aufnehmen lassen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 31. August oder 28. Februar ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:
- a. Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;
- b. Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.
Art. 3 Meldungen
1 Die im Anhang aufgeführten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:
- a. eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen gibt;
- b. die Daten der geplanten Ausbildungen und Prüfungen für das Folgejahr.
2 Die Prüfungsstellen melden dem BAG nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen, denen sie einen Sachkundenachweis ausgestellt haben; sie machen dabei die Angaben gemäss Anhang Ziffer 2.
3 Die Prüfungsstellen melden dem BAG umgehend Änderungen der Unterlagen nach Artikel 2.
Art. 4 Änderungen
1 Die Prüfungsstellen passen ihre Unterlagen den aktuellen Ausbildungsplänen, den aktuellen Prüfungsinhalten und dem aktuellen Prüfungsreglement nach Artikel 7 Absatz 2 V-NISSG an.
2 Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Unterlagen weiterhin den Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 3 V-NISSG und dem Stand von Wissen und Technik entsprechen.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.711
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