Verordnung des BLV vom 15. April 2021 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation am Genfersee

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-04-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^1] (TSV),

verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindern.

2 Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten.

Art. 2 Kontroll- und Beobachtungsgebiete

1 Als Kontrollgebiete gelten Uferstreifen von 1 km Breite um die im Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gewässer.

2 Als Beobachtungsgebiete gelten:

Art. 3 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten

Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 16. April 2021 in Kraft und gilt bis zum 15. Mai 2021.

Fussnoten

[^1]: SR 916.401

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