Verordnung vom 31. März 2021 über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-03-31
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 8a des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951[^1] (BetmG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von wissenschaftlichen Pilotversuchen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis nach Artikel 8a BetmG (Pilotversuche).

Art. 2 Ziel der Pilotversuche

1 Es dürfen nur Pilotversuche durchgeführt werden, die der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen von Massnahmen, Instrumenten oder Vorgehensweisen, namentlich Vertriebssystemen, betreffend den Umgang mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken dienen.

2 Sie müssen insbesondere Erkenntnisse liefern zu den Auswirkungen auf:

Art. 3 Geltung des Betäubungsmittelgesetzes

1 Auf Pilotversuche finden keine Anwendung:

2 Für den Verkauf von Cannabisprodukten an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Pilotversuchen können auch andere als die in den Artikeln 11 und 13 BetmG bezeichneten Stellen vorgesehen werden.

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Anforderungen an Pilotversuche

Art. 5 Örtliche und zeitliche Begrenzung

1 Pilotversuche sind örtlich auf eine oder mehrere Gemeinden zu begrenzen.

2 Die Dauer der Pilotversuche muss wissenschaftlich begründet sein und darf höchstens fünf Jahre betragen. Sie kann auf Gesuch hin einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Art. 6 Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Die Anzahl der Personen, die an einem Pilotversuch teilnehmen, ist auf das für die wissenschaftliche Aussagekraft erforderliche Mass zu begrenzen. Sie darf 5000 Personen nicht überschreiten.

Art. 7 Vorgaben zur Herkunft von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis

1 Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen zugänglich gemacht werden, müssen in der Schweiz produziert werden.

2 Ausnahmsweise können Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis eingeführt werden, wenn gegenüber dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) glaubhaft gemacht wird, dass eine ausreichende Produktion in der Schweiz zeitnah nicht sichergestellt werden kann. Die Bestimmungen nach Artikel 8 Absatz 1 gelten auch für eingeführte Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis.

Art. 8 Vorgaben zum Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis

1 Für den Anbau von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis gelten folgende Vorgaben:

2 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a können Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis auch aus konventionellem Anbau stammen, wenn:

3 Das BAG führt zur Beurteilung, ob eine ausreichende Produktion nach Absatz 1 sichergestellt werden kann, eine Liste mit interessierten Anbauern, die sich potenziell für einen Anbau gemäss den Vorgaben nach Absatz 1 eignen.

Art. 9 Anforderungen an die Produktqualität

1 Cannabisprodukte müssen folgenden Qualitätsanforderungen genügen:

2 Die gemessenen Wirkstoffgehalte nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen in unverarbeiteten Cannabisprodukten höchstens um 25 Prozent und in verarbeiteten Cannabisprodukten höchstens um 15 Prozent von den auf den Cannabisprodukten deklarierten Angaben abweichen.

3 Die Höchstgehalte für Kontaminanten nach Absatz 1 Buchstabe c sind im Anhang geregelt. Das Eidgenössische Departement des Innern passt diesen regelmässig an den Stand der Wissenschaft und Technik an.

Art. 10 Kontrolle der Produktqualität

1 Die Hersteller bestimmen den Gesamt-THC- und den Gesamt-CBD-Gehalt der Cannabisprodukte.

2 Sie entnehmen die Proben von Produktchargen für analytische Untersuchungen nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 nach den Vorgaben der Pharmacopoea Europaea gemäss Artikel 1 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über den Erlass der Pharmakopöe und die Anerkennung von Arzneibüchern vom 9. November 2001[^6].

3 Sie behalten von jeder Produktcharge 250 Gramm als Rückstellmuster für Stichprobenkontrollen durch die zuständigen kantonalen Behörden (Art. 31) für drei Jahre unter gleichen Lagerbedingungen wie die Produktcharge zurück. Die Produktchargen sind dem Produktionsvolumen entsprechend zu bestimmen.

4 Die Hersteller bestimmen die Wirkstoffgehalte nach Absatz 1 sowie die Höchstgehalte für Kontaminanten nach Artikel 9 Absatz 3 nach anerkannten Analyseverfahren von zertifizierten Analyselaboren.

Art. 11 Verpackung und Produktinformation

1 Cannabisprodukte dürfen nur in einer versiegelten Verpackung abgegeben werden. Cannabisprodukte zur oralen Einnahme müssen kindersicher verpackt werden.

2 Die Verpackung von Cannabisprodukten ist zu versehen mit:

3 Bei vermischten Cannabisprodukten, die Lebensmittel enthalten, gelten die entsprechenden Kennzeichnungsanforderungen nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016[^7] betreffend die Information über Lebensmittel.

Art. 12 Werbung

Die Werbung für Cannabisprodukte ist verboten.

Art. 13 Verkaufsstellen

Cannabisprodukte dürfen nur durch Verkaufsstellen zugänglich gemacht werden, die:

Art. 14 Teilnahme

1 An Pilotversuchen können Personen teilnehmen, die:

2 Ausgeschlossen ist die Teilnahme von Personen, die:

3 Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an Pilotversuchen.

4 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ihre Einwilligung nach Absatz 1 Buchstabe c jederzeit widerrufen.

Art. 15 Informationspflicht

Wer Pilotversuche durchführt, muss die Teilnehmerinnen und Teilnehmer:

darauf hinweisen, dass es verboten ist, Cannabisprodukte:

Art. 16 Abgabe

1 Die Menge der Cannabisprodukte, die einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer abgegeben wird, orientiert sich am persönlichen Bedarf pro Monat. Sie darf 10 Gramm Gesamt-THC pro Monat nicht überschreiten.

2 Die Menge der unvermischten Cannabisprodukte, die einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer abgegeben wird, darf 10 Gramm pro Abgabe nicht überschreiten. Bei vermischten Cannabisprodukten darf sie 2 Gramm Gesamt-THC pro Abgabe nicht überschreiten.

3 Cannabisprodukte dürfen nur gegen Entgelt an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer abgegeben werden. Bei der Festlegung des Preises sind der Wirkstoffgehalt sowie der ortsübliche Schwarzmarktpreis zu berücksichtigen.

4 Die abgegebene Menge ist zu registrieren und nach Artikel 27 Absatz 3 zu dokumentieren.

Art. 17 Konsum und Folgen des unsachgemässen Umgangs

1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen die Cannabisprodukte, die sie erwerben, nur zum Eigengebrauch verwenden und nicht im öffentlich zugänglichen Raum konsumieren.

2 Wer solche Cannabisprodukte weitergibt, wird durch den Inhaber der Bewilligung für den entsprechenden Pilotversuch mit geeigneten Massnahmen sanktioniert und im Wiederholungsfall vom Pilotversuch ausgeschlossen.

Art. 18 Öffentliche Sicherheit

Wer Pilotversuche durchführt, muss:

Art. 19 Überwachung des Gesundheitszustands

1 Die Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche überwachen den Gesundheitszustand der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und stellen deren Behandlung im Falle von studienbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicher.

2 Sie haben zu diesem Zweck eine verantwortliche Ärztin oder einen verantwortlichen Arzt zu bezeichnen.

Art. 20 Entsorgung

1 Nach Abschluss des Pilotversuchs nicht verwendete Cannabisprodukte sind der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zur Entsorgung zu übergeben.

2 Dies gilt auch für Rückstellmuster nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer nach Artikel 10 Absatz 3.

3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 21 Gesuchsteller

Gesuche können von öffentlichen oder privaten Organisationen eingereicht werden.

Art. 22 Gesuche

1 Das Gesuch zur Durchführung eines Pilotversuchs ist beim BAG einzureichen.

2 Das Gesuch muss mindestens enthalten:

3 Ein Gesuch um Verlängerung nach Artikel 5 Absatz 2 ist zu begründen.

Art. 23 Bewilligung

1 Das BAG erteilt die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden, wenn:

2 Es lehnt Gesuche ab, wenn ein Pilotversuch voraussichtlich zu keinen neuen oder zusätzlichen Erkenntnissen bezüglich der Ziele nach Artikel 2 führt.

Art. 24 Ausnahmebewilligung fürAnbau, Einfuhr und Herstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis

1 Für den Anbau, die Einfuhr und die Herstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen abgegeben werden, ist eine Ausnahmebewilligung des BAG nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erforderlich.

2 Das im Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmebewilligung bestimmte Anbauverfahren nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2 gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des bewilligten Pilotversuchs.

3 Von dem in der Ausnahmebewilligung bestimmten Anbauverfahren kann während der Durchführung des Pilotversuchs abgewichen werden, namentlich wenn dieses Anbauverfahren nicht mehr gewährleistet werden kann oder vom konventionellen auf den biologischen Anbau umgestellt werden kann.

Art. 25 Koordination und Information bei Bewilligungsverfahren

1 Das BAG koordiniert die Verfahren zur Durchführung eines Pilotversuchs und damit zusammenhängende Gesuche für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG.

2 Der Gesuchsteller kann das Gesuch um Durchführung eines Pilotversuchs beim BAG und das Gesuch bei der zuständigen Ethikkommission nach Artikel 45 HFG[^9] gleichzeitig einreichen.

3 Das BAG und die zuständige Ethikkommission informieren sich gegenseitig und koordinieren ihre Beurteilungen.

Art. 26 Gebührenfreiheit

Keine Gebühren werden erhoben für Entscheide:

4. Abschnitt: Auskunfts-, Dokumentations- und Meldepflichten

Art. 27 Auskunfts-, Dokumentations- und Meldepflichten der Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche

1 Die Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche erteilen dem BAG sämtliche Auskünfte, die es zur Ausübung seiner Kontrolltätigkeit nach Artikel 29 benötigt.

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