Verordnung des UVEK vom 18. Dezember 2020 über die europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen für Flugpersonal (VEAF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel auf die Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973[^1], in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011[^2], der Verordnung (EU) 2018/395[^3] und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976[^4],

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 insbesondere für:

Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976

1 Werden die folgenden, von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlassenen Regelwerke[^5] eingehalten so wird vermutet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 eingehalten werden:

2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass sie oder er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 auf andere Weise erfüllt.

Art. 3 Prüfung der Sprachkenntnisse

1 Das BAZL nimmt die Prüfungen zur Erlangung, Verlängerung oder Erneuerung eines Sprachenvermerks gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Abschnitt A, FCL.055 ab. Die Prüfungen werden mehrmals jährlich durchgeführt und regional angeboten.

2 Das BAZL kann die Durchführung der Prüfungen an eine geeignete Organisation delegieren.

3 Prüfungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Sprachenvermerks des Niveaus 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Anlage 2 können auch durch die Inhaberin oder den Inhaber einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer abgenommen werden, sofern der Sprachenvermerk nicht mehr als drei Jahre verfallen ist.

4 Sprachprüferinnen oder Sprachprüfer nehmen die Prüfungen anlässlich eines Fluges selbstständig gemäss den Weisungen des BAZL ab.

5 Die Sprachprüferin oder der Sprachprüfer übermittelt das Prüfungsresultat dem BAZL. Ist die Prüfung bestanden, kann sie oder er einen provisorischen Sprachenvermerk im Pilotenausweis eintragen.

Art. 4 Erwerb, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer

1 Das BAZL erteilt die Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

2 Die Berechtigung gilt für drei Jahre. Sie wird um jeweils denselben Zeitraum verlängert, wenn die Sprachprüferin oder der Sprachprüfer:

3 Eine Berechtigung als Sprachprüferin oder als Sprachprüfer kann innert fünf Jahren nach deren Verfall unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 erneuert werden. Ist die Berechtigung länger verfallen, so ist sie neu zu beantragen.

4 Das BAZL führt die Ausbildungen für den Erwerb, die Verlängerung und die Erneuerung einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer selber durch; es kann sie an geeignete Organisationen delegieren.

Art. 5 Administrative Massnahmen

Verletzt eine Sprachprüferin oder ein Sprachprüfer wiederholt oder in grober Weise ihre oder seine Pflichten, so kann das BAZL administrative Massnahmen gemäss Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948[^6] treffen.

Art. 6 Sprachen der Theorieprüfungen

Die Theorieprüfungen zum Erwerb von Berufs- und Linienpilotenausweisen sowie Instrumentenflugberechtigungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 müssen in englischer Sprache abgelegt werden.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des UVEK vom 27. April 2012[^7] über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.01

[^2]: Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

[^3]: Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

[^4]: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

[^5]: Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (easa.europa.eu > Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen werden.

[^6]: SR 748.0

[^7]: [AS 2012 2397]

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