Verordnung vom 12. Mai 2021 über die Stimmrechtsbescheinigung bei eidgenössischen Volksreferenden und Volksinitiativen in Zeiten der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020[^1] und auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976[^2] über die politischen Rechte (BPR),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt für die Zeit der Covid-19-Epidemie die Bescheinigung des Stimmrechts von Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern:
- a. eidgenössischer Referendumsbegehren nach Ablauf der Referendumsfrist;
- b. eidgenössischer Volksinitiativen nach deren Einreichung bei der Bundeskanzlei.
2 Sie gilt für:
- a. Referendumsbegehren gegen Erlasse, die zwischen dem 30. März 2021 und dem 31. Juli 2021 im Bundesblatt veröffentlicht werden;
- b. Volksinitiativen, die zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 30. November 2021 bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.
Art. 2 Einreichung bei der Bundeskanzlei
1 Die Unterschriftenlisten für das Referendumsbegehren oder die Volksinitiative müssen innerhalb der Frist für das Sammeln der Unterschriften mit der nötigen Anzahl Unterschriften nach Kantonen getrennt und, im Falle einer Volksinitiative, gesamthaft bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.
2 In Abweichung von Artikel 59a BPR können Unterschriftenlisten mit oder ohne Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.
Art. 3 Einholen der Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Bundeskanzlei stellt den Stellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig sind, die nicht bescheinigten Unterschriftenlisten zu und fordert die Stimmrechtsbescheinigung an.
2 Sie kann so viele Unterschriftenlisten zustellen, wie nötig sind, um das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative feststellen zu können.
3 Sie verzichtet auf die Zustellung der Listen, wenn:
- a. bei einem Referendum mindestens 50 000 und bei einer Volksinitiative mindestens 100 000 gültige Unterschriften eingereicht werden und damit das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative festgestellt werden kann; oder
- b. die Anzahl eingereichter Unterschriften nicht die für das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative erforderliche Zahl erreicht.
Art. 4 Stimmrechtsbescheinigung
1 Die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen bescheinigen und retournieren nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach Einreichung der Initiative ausschliesslich Unterschriftenlisten, die sie von der Bundeskanzlei erhalten haben.
2 Sie retournieren der Bundeskanzlei die bescheinigten Unterschriftenlisten unverzüglich, spätestens aber innert 14 Tagen seit deren Erhalt.
3 Sie versehen Unterschriftenlisten, die ihnen nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach Einreichung der Initiative von anderen Absendern eingehen, mit einem Eingangsstempel und verwahren sie, bis die Verfügung über das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative rechtskräftig geworden ist.
Art. 5 Ergänzende Bestimmungen
Die Bestimmungen des BPR und der Verordnung vom 24. Mai 1978[^3] über die politischen Rechte sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung keine abweichende Regelung enthält.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung vom 7. Oktober 2020[^4] wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2021 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Fussnoten
[^1]: SR 818.102
[^2]: SR 161.1
[^3]: SR 161.11
[^4]: [AS 2020 3975]
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