Verordnung vom 12. Mai 2021 über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 35e Absatz 2, 35f Absätze 2 und 4 sowie 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^1] (USG)
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Holz und Holzerzeugnisse nach Anhang 1.
2 Sie gilt nicht für Produkte, die aus Altholz hergestellt wurden.
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. erstmaliges Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
- b. Erstinverkehrbringer: jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt;
- c. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, bezieht oder weitergibt;
- d. Ursprungsland: Land des Holzeinschlags;
- e. illegal geschlagenes Holz: Holz, das im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands geschlagen wurde;
einschlägige Rechtsvorschriften des Ursprungslands: die im Ursprungsland geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:
-
- Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekanntgegebenen Gebieten,
-
- Zahlungen für Einschlagsrechte und für Holz, einschliesslich Gebühren und Steuern, die damit in Zusammenhang stehen,
-
- Umwelt und Wald, insbesondere Vorschriften zur Waldbewirtschaftung und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,
-
- Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die vom Holzeinschlag berührt sind, und
-
- Handel und Zoll, soweit der Wald- und Holzsektor davon betroffen ist;
- f.
- g. Konzession für den Holzeinschlag: jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen.
2. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit
Art. 4 System der Sorgfaltspflicht
1 Die Erstinverkehrbringer müssen ein System der Sorgfaltspflicht anwenden.
2 Das System der Sorgfaltspflicht beinhaltet die:
- a. Beschaffung von Informationen und von Dokumentationen (Art. 5);
- b. Durchführung einer Risikobewertung (Art. 6);
- c. Durchführung einer Risikominderung (Art. 7).
3 Die Erstinverkehrbringer müssen ihr System der Sorgfaltspflicht auf dem neuesten Stand halten und jährlich bewerten. Sie können ihr System und dessen Anwendung nach Artikel 10 von einer anerkannten Inspektionsstelle bewerten lassen.
Art. 5 Beschaffung von Informationen und Dokumentation
1 Die Erstinverkehrbringer müssen folgende Informationen beschaffen:
- a. Beschreibung des Holzes oder des Holzerzeugnisses, einschliesslich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und des vollständigen wissenschaftlichen Namens;
- b. das Ursprungsland;
- c. die Region, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages nicht für jede Region eines Ursprungslandes als gleich hoch eingestuft wird;
- d. Angaben zur Konzession für den Holzeinschlag, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages nicht für jede Konzession eines Ursprungslandes oder einer Region als gleich hoch eingestuft wird;
- e. die Menge des Holzes und der Holzerzeugnisse in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten;
- f. Name und Adresse des Zulieferers;
- g. Nachweise, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands eingehalten wurden; dabei gelten Holz und Holzerzeugnisse, für deren Ein-, Durch- und Ausfuhr eine Bewilligung nach Artikel 8 Absätze 1, 2 oder 4 und Artikel 12 der Verordnung vom 4. September 2013[^2] über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten erteilt wurde, als legal geschlagen.
2 Sie müssen dokumentieren, an wen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse weitergegeben haben.
Art. 6 Risikobewertung
Die Erstinverkehrbringer müssen das Risiko, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen, bewerten. Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage der Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 und nach den folgenden Kriterien:
- a. allfälliges Vorliegen einer Zusicherung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften des Ursprungslands, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, welche die Einhaltung der Rechtsvorschriften umfassen;
- b. Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags bei den betroffenen Baumarten;
- c. Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags im Ursprungsland oder in der einzelnen Region des Ursprungslandes; dabei ist auch die Häufigkeit von bewaffneten Konflikten im Ursprungsland zu berücksichtigen;
- d. allfällige Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Holz und Holzerzeugnissen;
- e. Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse;
- f. Korruptionsrisiko in den betroffenen Ländern sowie andere anerkannte Indikatoren der guten Regierungsführung.
Art. 7 Risikominderung
1 Erweist sich das Risiko, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen, nicht als vernachlässigbar, so müssen die Erstinverkehrbringer mittels weiterer Abklärungen und Massnahmen eine Risikominderung durchführen.
2 Erweist sich das Risiko nach Durchführen der Risikominderung weiterhin als nicht vernachlässigbar, so dürfen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse nicht in Verkehr bringen.
Art. 8 Dokumentierung und Aufbewahrung
Informationen nach den Artikeln 4–7 sind angemessen zu dokumentieren und während fünf Jahren aufzubewahren.
Art. 9 Aufbewahrung der Dokumente zur Rückverfolgbarkeit
Händler müssen die Dokumente zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit nach Artikel 35g Absatz 1 USG während fünf Jahren aufbewahren.
3. Kapitel: Inspektionsstellen
Art. 10 Aufgaben
Eine Inspektionsstelle hat folgende Aufgaben:
- a. Sie bewertet im Rahmen einer regelmässigen Inspektion gestützt auf das Pflichtenheft des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) das System der Sorgfaltspflicht und dessen Anwendung durch den Erstinverkehrbringer; gegebenenfalls empfiehlt sie geeignete Massnahmen.
- b. Sie unterrichtet die Behörden bei erheblichen oder wiederholten Verstössen der Erstinverkehrbringer.
- c. Sie dokumentiert Informationen und Handlungen nach den Buchstaben a und b angemessen und bewahrt sie während fünf Jahren auf.
Art. 11 Anerkennung
1 Eine Inspektionsstelle kann anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:
- a. Sie muss über eine Rechtspersönlichkeit verfügen und Sitz in der Schweiz haben.
- b. Sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen und in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen.
- c. Sie gewährleistet, dass bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Interessenkonflikte bestehen.
- d. Sie verfügt über eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als Konformitätsbewertungsstelle, die Inspektionen durchführt (Norm SN EN ISO/IEC 17020: 2012, Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Typ C[^3]).
2 Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin; dem Gesuch sind die Unterlagen nach Anhang 2 beizulegen. Zuständig für die Anerkennung ist das BAFU. Es erlässt ein Pflichtheft, welches festhält, über welche Fachkompetenzen die Inspektionsstellen verfügen müssen und welche Elemente im Rahmen einer Inspektion überprüft und in einem Bericht festgehalten werden müssen.
3 Erfüllt eine Inspektionsstelle die Anforderungen nicht mehr, so setzt ihr das BAFU eine Frist zur Behebung des Mangels. Ist der Mangel nach Fristablauf nicht behoben, so entzieht das BAFU der Organisation die Anerkennung und informiert die SAS.
4 Die SAS sendet dem BAFU die Berichte, die sie im Rahmen der Akkreditierung und der Aufrechterhaltung der Akkreditierung der Inspektionsstellen erstellt.
5 Das BAFU führt ein öffentliches Verzeichnis der anerkannten Inspektionsstellen.
4. Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 12 Erfassung von Daten im Informationssystem und Zugriff
1 Das BAFU betreibt ein Informationssystem. Es erfasst darin folgende Daten:
- a. Daten über die Tätigkeit von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspektionsstellen;
- b. Ergebnisse von Kontrollen;
- c. Daten über die Abklärung, die Eröffnung, den Stand sowie das Ergebnis von Strafverfahren;
- d. Daten über die Anordnung, den Stand sowie das Ergebnis von administrativen Massnahmen.
2 Die Kantone haben Zugriff auf das Informationssystem; sie erfassen darin Daten, soweit es für den Vollzug nach Artikel 15 Absatz 3 erforderlich ist.
Art. 13 Informationssystem BGCITES
Das BAFU kann im Rahmen seiner Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 2 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in Fällen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g letzter Satzteil Auskunft aus dem Informationssystem nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 16. März 2012[^4] über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten verlangen.
Art. 14 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden und internationale Institutionen
1 Das BAFU ist die zuständige Behörde für die Datenbekanntgabe an ausländische Behörden und internationale Institutionen.
2 Es kann Personendaten von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspektionsstellen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, die für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen erforderlich sind, an die zuständigen Verwaltungsbehörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums bekanntgeben.
5. Kapitel: Vollzug
Art. 15 Vollzug durch das BAFU und die Kantone
1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung.
2 Es kontrolliert, ob die Erstinverkehrbringer und Händler sowie die anerkannten Inspektionsstellen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung einhalten; bei Erstinverkehrbringern und Händlern erfolgt die Kontrolle risikobasiert.
3 Für Kontrollen von Erstinverkehrbringern von Holz, das im Inland geschlagen wird, sind die Kantone zuständig.
Art. 16 Mitwirkung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit
1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert auf Verlangen des BAFU, ob bei der Einfuhr von Holz- und Holzerzeugnissen die Pflichten nach den Artikeln 5–7 eingehalten werden.
2 Besteht Verdacht auf eine Widerhandlung, so ist das BAZG berechtigt, die Ware zurückzuhalten. In diesem Fall zieht es das BAFU bei. Dieses nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.
3 Das BAFU kann vom BAZG die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zollanmeldungen verlangen.
Art. 17 Auskunfts- und Duldungspflichten
1 Die Erstinverkehrbringer, Händler und Inspektionsstellen müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte erteilen und Zutritt zu ihren Anlagen und Einrichtungen gewähren.
2 Die Erstinverkehrbringer, Händler und Inspektionsstellen müssen die erforderlichen Unterlagen auf Aufforderung des BAFU im Informationssystem nach Artikel 12 Absatz 1 erfassen.
Art. 18 Beschlagnahme und Einziehung
1 Das BAFU und die Kantone können Holz oder Holzerzeugnisse von Erstinverkehrbringern beschlagnahmen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen.
2 Sie setzen dem Erstinverkehrbringer eine Frist, um den Verdacht zu entkräften.
3 Wird der Verdacht innert der gesetzten Frist nicht entkräftet, so ziehen sie das beschlagnahmte Holz oder die beschlagnahmten Holzerzeugnisse ein.
Art. 19 Beschlagnahmte und eingezogene Produkte
1 Beschlagnahmte Produkte werden vorübergehend an einem geeigneten Ort und auf Kosten des Erstinverkehrbringers gelagert.
2 Eingezogene Produkte werden:
- a. in eine vom BAFU bestimmte Institution oder an einen anderen Ort gebracht, der geeignet ist;
- b. veräussert; oder
- c. vernichtet, beispielsweise mittels einer energetischen Verwertung.
Art. 20 Gebühren
Für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen des BAFU werden Gebühren nach der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005[^5] erhoben.
Art. 21 Anpassung der Anhänge
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation führt die Anhänge 1 und 2 im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union nach.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 22 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 23 Übergangsbestimmung
Die Artikel 4–9 sind nur anwendbar, soweit es um Holz und Holzerzeugnisse geht, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht wurden.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 814.01
[^2]: SR 453.0
[^3]: Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^4]: SR 453
[^5]: SR 814.014
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