Verordnung des BLV vom 22. Januar 2021 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^1] (TSV),
verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindern.
2 Sie regelt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV und die Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten.
Art. 2 Kontroll- und Beobachtungsgebiete
1 Als Kontrollgebiete gelten:
- a. Uferstreifen von 1 km Breite um die im Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gewässer und Gewässergruppen;
- b. die weiteren im Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gebiete.
2 Als Beobachtungsgebiete gelten Uferstreifen von 3 km Breite um die im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Gewässer und Gewässergruppen.
Art. 3 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll-
und den Beobachtungsgebieten
Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 15. März 2021.
Fussnoten
[^1]: SR 916.401
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