Verordnung des BLV vom 22. Januar 2021 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^1] (TSV),

verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindern.

2 Sie regelt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV und die Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten.

Art. 2 Kontroll- und Beobachtungsgebiete

1 Als Kontrollgebiete gelten:

2 Als Beobachtungsgebiete gelten Uferstreifen von 3 km Breite um die im Anhang Ziffer 2 aufgeführten Gewässer und Gewässergruppen.

Art. 3 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll-

und den Beobachtungsgebieten

Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.

Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 15. März 2021.

Fussnoten

[^1]: SR 916.401

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.