Abkommen vom 8. Juli 2013 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftlinienverkehr

Typ Andere
Veröffentlichung 2013-07-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat («Schweiz») und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien («Brasilien»), nachstehend bezeichnet als die «Vertragsparteien»:

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt;

in dem Wunsch, zur Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt beizutragen;

in dem Wunsch, ein Abkommen für den Zweck der Aufnahme und des Betriebs von Luftverkehrslinien zwischen ihren jeweiligen Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen;

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:

Art. 2 Erteilung von Rechten

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien die folgenden Rechte:

3. Die anderen Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei, welche nicht nach Artikel 4 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens bezeichnet sind, sind ebenfalls berechtigt, die in Absatz 2 a) und b) dieses Artikels aufgeführten Rechte auszuüben.

4. Aus diesem Abkommen kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ist.

5. Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu ermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.

Art. 3 Ausübung von Rechten

1. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen geniessen beim Bereitstellen der von diesem Abkommen erfassten vereinbarten Linien eine nicht-diskriminierende Behandlung.

2. Jede Vertragspartei lässt zu, dass die bezeichneten Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität der von ihnen angebotenen internationalen Luftverkehrslinien aufgrund kommerzieller, marktbezogener Überlegungen festlegen.

3. Keine Vertragspartei beschränkt einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenzen, die Zahl der Bestimmungsorte oder die Regelmässigkeit der Linie oder den Luftfahrzeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, der oder die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus die Umwelt betreffenden Gründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens anzuwenden sind.

Art. 4 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen und eine solche Bezeichnung zurückzuziehen oder zu ändern. Die Bezeichnung erfolgt auf dem diplomatischen Weg.

2. Die Luftfahrtbehörden gewähren nach Erhalt einer solchen Bezeichnung und eines Antrages eines bezeichneten Luftfahrtunternehmens, in der vorgeschriebenen Form und Weise für Betriebsbewilligungen, die entsprechende Betriebsbewilligung mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung, vorausgesetzt, dass:

3. Nach Erhalt der in Absatz 2 vorgesehenen Betriebsbewilligung kann ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen jederzeit mit dem Betrieb der vereinbarten Linien beginnen.

Art. 5 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung

1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Artikel 4 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens erwähnte Betriebsbewilligung eines von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmens zu widerrufen oder auszusetzen, oder Bedingungen für solche Bewilligungen aufzuerlegen, vorübergehend oder andauernd, für den Fall, dass:

2. Sofern der sofortige Widerruf, die Aussetzung oder die Auferlegung von Bedingungen gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen oder die Bestimmungen dieses Abkommens zu vermeiden, werden diese Rechte erst nach Konsultation mit der anderen Vertragspartei ausgeübt. Solche Konsultationen müssen vor Ablauf von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs durch eine Vertragspartei stattfinden, sofern beide Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

Art. 6 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1. Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend den Einflug in ihr oder den Ausflug aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes gelten für die Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei verwendet werden.

2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei für den Einflug in das, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen und Fracht (einschliesslich Postsendungen), wie namentlich diejenigen über die Einreise, die Einwanderung und die Auswanderung, über den Zoll, die Gesundheit und die Quarantäne sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während sie sich in dem genannten Gebiet befinden.

3. Keine Vertragspartei darf ihren eigenen oder anderen Luftfahrtunternehmen gegenüber den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, die auf ähnlichen internationalen Luftverkehrslinien tätig sind, bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

4. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die sich auf direktem Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und welche die für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen, vorausgesetzt, dass nicht Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalttätigkeiten, Grenzverletzungen, Luftpiraterie und Schmuggel von Betäubungsmitteln und Massnahmen zur Einwanderungskontrolle etwas anderes verlangen. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.

Art. 7 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse und Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen oder darüber liegen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt worden sind.

2. Erlauben die Privilegien oder Bedingungen der unter Absatz 1 vorstehend erwähnten Ausweise oder Zeugnisse, welche von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei einer Person oder einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen oder für ein Luftfahrzeug, welches für den Betrieb der vereinbarten Linien eingesetzt wird, erteilt wurden, eine Abweichung von den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen und wurde diese Abweichung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) mitgeteilt, kann die andere Vertragspartei Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden verlangen, mit dem Ziel, die zur Frage stehende Praxis zu erläutern.

3. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem andern Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

Art. 8 Technische Sicherheit

1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Flugbesatzung, Luftfahrzeugen und den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden.

2. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Sicherheitsstandards, welche den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Standards entsprechen, nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Standards der ICAO bekannt gegeben. Die andere Vertragspartei hat dann innerhalb der vereinbarten Frist geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

3. Zusätzlich wird, gestützt auf Artikel 16 des Übereinkommens, vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in dessen Namen für Dienste von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei überprüft werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, vorausgesetzt, dass die Überprüfung den Betrieb des Luftfahrzeuges nicht unangemessen verzögert. Ungeachtet der Verpflichtungen von Artikel 33 des Übereinkommens muss der Zweck der Überprüfung darin liegen, die Gültigkeit der erforderlichen Unterlagen und der Ausweise ihrer Besatzungen festzustellen sowie sicherzustellen, dass die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und dessen Zustand den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Standards entsprechen.

4. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines Luftfahrtunternehmens oder von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern, wenn dringende Massnahmen erforderlich sind, um die Betriebssicherheit eines Luftfahrtunternehmens zu gewährleisten.

5. Jede in Übereinstimmung mit Absatz 4 vorstehend von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.

Art. 9 Sicherheit der Luftfahrt

1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten gemäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963[^2] in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970[^3] in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971[^4] in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988[^5] in Montreal, des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, abgeschlossen am 1. März 1991[^6] in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsbestimmungen, die von der ICAO festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Halter von Luftfahrzeugen und Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Halter von Luftfahrzeugen zur Einhaltung der in Absatz 3 vorstehend aufgeführten Luftsicherheitsbestimmungen aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in das, die Ausreise aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden. Jede Vertragspartei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.