Verordnung des SBFI vom 18. Mai 2021 über die berufliche Grundbildung Detailhandelsfachfrau/Detailhandelsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-05-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

71900

Detailhandelsfachfrau EFZ / Detailhandelsfachmann EFZ

Gestionnaire du commerce de détail CFC

Impiegata del commercio al dettaglio AFC / Impiegato del commercio al dettaglio AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1], auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte, Ausbildungs- und Prüfungsbranchen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte

1 Detailhandelsfachfrauen und -männer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

2 Innerhalb des Berufs der Detailhandelsfachfrau und des Detailhandelsfachmanns auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:

3 Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb sowie die überbetrieblichen Kurse finden in einer im Anhang festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsbranche statt.

2 Die Ausbildungs- und Prüfungsbranche wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 3 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Detailhandelsassistentin oder Detailhandelsassistent EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 4 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 5 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Gestalten von Kundenbeziehungen:

Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen:

Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen:

Interagieren im Betrieb und in der Branche:

Gestalten von Einkaufserlebnissen:

Betreuen von Online-Shops:

2 In den Handlungskompetenzbereichen a–d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen e und f ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Schwerpunkt wie folgt verbindlich:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 6

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten

und Unterrichtssprache

Art. 7 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.

Art. 8 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1480 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
Gestalten von Kundenbeziehungen 160 160 80 400
Bewirtschaften und Präsentieren von Produkten und Dienstleistungen 80 120 80 280
Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen 80 80 0 160
Interagieren im Betrieb und in / der Branche 120 160 40 320
Total Berufskenntnisse 440 520 200 1160
Allgemeinbildung 40 40 80 160
Sport 40 80 40 160
Total Lektionen 520 640 320 1480

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt unter dem Vorbehalt der Absätze 4 und 5 die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^5] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Teile der Inhalte der Allgemeinbildung werden in der Berufsfachschule zusammen mit den Berufskenntnissen in den Handlungskompetenzbereichen a–d vermittelt; dabei werden das spezifische Berufsbild der Detailhandelsfachfrau und des Detailhandelsfachmanns auf Stufe EFZ und ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Die Inhalte stützen sich auf den Rahmenlehrplan vom 27. April 2006[^6] für den allgemeinbildenden Unterricht ab und sind im Bildungsplan sowie im Nationalen Lehrplan Allgemeinbildung vom 3. Dezember 2020[^7] für Detailhandelsfachfrauen und Detailhandelsfachmänner EFZ konkretisiert. Der Nationale Lehrplan Allgemeinbildung konkretisiert ebenfalls die Inhalte der Allgemeinbildung, die nicht durch den Unterricht in den Berufskenntnissen abgedeckt und Gegenstand eines separaten allgemeinbildenden Unterrichtes sind.

5 Der Nationale Lehrplan Allgemeinbildung wird von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt «Bildung Detailhandel Schweiz» (BDS) verantwortet. Er wird nach Stellungnahme der Schweizerischen Kommission für Berufsentwicklung und Qualität im Detailhandel von BDS erlassen. Er ersetzt die Schullehrpläne gemäss Artikel 5 der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

7 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 9 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 14 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf drei Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer
1 1 Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen 6 Tage
2 2 Erwerben, Einbringen und Weiterentwickeln von Produkte- und Dienstleistungskenntnissen 4 Tage
3 3 Gestalten von Einkaufserlebnissen / oder / Betreuen von Online-Shops 4 Tage
Total 14 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 10

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^8] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 11 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 12 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 13 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 14 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende des 2., des 4. und des 5. Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

Art. 16 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 17 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 18 Zulassung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.