Verordnung vom 26. Mai 2021 über den Ausschluss der Haftung für Zollschuldner im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-05-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 10 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020[^1],

verordnet:

Art. 1 Ausschluss der Haftung für Zollschuldnerinnen und Zollschuldner

Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sowie Transportunternehmen und ihre Angestellten haften zusätzlich zu den Fällen nach Artikel 70 Absätze 4 und 4bis des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^2] auch dann nicht für die Zollschuld, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Fussnoten

[^1]: SR 818.102

[^2]: SR 631.0

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.