Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6a Absätze 1, 4 und 5 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020[^1],
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
Form, Inhalt, Ausstellung und Widerruf folgender Covid-19-Zertifikate zum Nachweis:
-
- einer gegen Covid-19 durchgeführten Impfung (Covid-19-Impfzertifikat),
-
- einer Genesung nach einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 (Covid-19-Genesungszertifikat),
-
- eines negativen Ergebnisses eines Tests auf Sars-CoV-2 (Covid-19-Testzertifikat);
- a.
- b. die Vorgaben zur Überprüfung dieser Zertifikate;
- c. die Anerkennung entsprechender ausländischer Zertifikate;
- d. die vom Bund betriebenen Informationssysteme im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten;
- e. die vom Bund angebotenen Apps für die Zertifikatsinhaberinnen und -inhaber und für die Prüfenden;
- f. die Aufgaben der Kantone im Zusammenhang mit der Ausstellung und dem Widerruf der Zertifikate.
2. Abschnitt: Ausstellung, Form und Widerruf von Covid-19-Zertifikaten
Art. 2 Antrag
Wer ein Covid-19-Zertifikat erhalten will, muss bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 oder 7 einen Antrag stellen.
Art. 3 Information und Identifikation der antragstellenden Person
1 Die Ausstellerin oder der Aussteller informiert die antragstellende Person über:
- a. die Art und den Umfang der für die Erstellung und das Signieren des Covid-19-Zertifikats erforderlichen Datenbearbeitungen;
- b. die Voraussetzungen, unter denen das ausgestellte Zertifikat widerrufen wird.
2 Sie oder er überprüft die Identität der antragstellenden Person und lässt sich zu diesem Zweck, soweit erforderlich, ein Ausweisdokument vorlegen.
Art. 4 Abruf des Covid-19-Zertifikats aus dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten
1 Die Ausstellerin oder der Aussteller übermittelt dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) nach Artikel 26 die in das Zertifikat aufzunehmenden Angaben.
2 Das System generiert das Zertifikat. Es übermittelt es der Ausstellerin oder dem Aussteller, sofern diese oder dieser für die Übermittlung oder Aushändigung an die antragstellende Person sorgt.
Art. 5 Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person
1 Die Ausstellerin oder der Aussteller sorgt für eine rasche und sichere Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person.
2 Sie oder er ist verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Übermittlung oder Aushändigung. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Dritte keine Kenntnis der darin enthaltenen Informationen erhalten können.
3 Der Bund kann den Kantonen anbieten, den Druck der Zertifikate in Papierform sowie die Übermittlung von Zertifikaten an die antragstellende Person zu übernehmen.
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen über die Ausstellerinnen und Aussteller der Covid-19-Zertifikate
1 Die Kantone und der Oberfeldarzt bezeichnen die jeweiligen Ausstellerinnen und Aussteller für die verschiedenen Arten von Covid-19-Zertifikaten.
2 Als Ausstellerinnen oder Aussteller werden natürliche Personen bezeichnet, die:
- a. über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Zertifikate verfügen;
- b. Informatiksysteme und -produkte verwenden, die es erlauben, Ausstellerinnen und Aussteller eindeutig zu identifizieren und sicher zu authentifizieren;
- c. Gewähr bieten für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung.
3 Die Kantone und der Oberfeldarzt melden die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller dem BIT. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
- a. Vorname, Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Ausstellerin oder des Austellers;
- b. Angaben zum verwendeten Identifizierungsanbieter und zur Kennung, unter der dieser die betreffende Person identifiziert;
- c. Angabe, welche Zertifikate die Ausstellerin oder der Aussteller ausstellen darf;
- d. Datum des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Bezeichnung.
4 Die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller können weitere Personen, gegenüber denen sie das Weisungsrecht haben, für die Ausstellung von Zertifikaten beiziehen. Sie sind für die Handlungen und Unterlassungen dieser Personen verantwortlich.
5 Die Kantone und der Oberfeldarzt beaufsichtigen die Ausstellung und den Widerruf der Zertifikate durch die Ausstellerinnen und Aussteller nach den anwendbaren Vorschriften des Bundes und der Kantone.
6 Sie widerrufen eine Bezeichnung, wenn eindeutige Hinweise dafür vorliegen, dass die Ausstellerin oder der Aussteller die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Sie melden den Widerruf einer Bezeichnung dem BIT.
Art. 7 Ausstellerinnen und Aussteller mit weitergehenden Rechten
1 Die Kantone sorgen dafür, dass Anträge auf Ausstellung von Covid-19-Impfzertifikaten oder -Genesungszertifikaten behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt.
2 Sie bezeichnen für die Behandlung solcher Anträge mindestens eine Ausstellerin oder einen Aussteller.
Art. 8 Automatisiertes Verfahren für die Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten
1 Die Kantone können zur Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten in einem automatisierten Verfahren Angaben über die Genesung der antragstellenden Person aus dem Informationssystem nach Artikel 60 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[^2] abrufen und mit den Angaben im Antrag abgleichen lassen.
2 Dazu können sie der antragstellenden Person ein vom Bund zur Verfügung gestelltes elektronisches Antragsformular zugänglich machen.
3 Ergibt der Abgleich mit den aus dem Informationssystem abgerufenen Daten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikats erfüllt sind, so generiert das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) das Zertifikat.
4 Ergibt der Abgleich kein eindeutiges oder ein negatives Ergebnis, so nimmt die zuständige kantonale Stelle Rücksprache mit der antragstellenden Person und prüft manuell, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikats erfüllt sind.
5 Die Kantone sorgen dafür, dass die antragstellende Person den Antrag auch in Papierform und auf andere geeignete Weise stellen kann.
Art. 9 Form der Covid-19-Zertifikate
1 Die Covid-19-Zertifikate werden nach Wahl der antragstellenden Person in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt.
2 Sie sind mittels eines geregelten elektronischen Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) auf Authentizität und Integrität der Informationen überprüfbar.
3 Beide Formen der Zertifikate stellen den Inhalt sowohl als menschenlesbaren Text als auch in einem zweidimensionalen maschinenlesbaren Code (Strichcode) dar. Als Zertifikat gelten jedoch auch der Strichcode und die in ihm gespeicherten Daten in elektronischer, gesiegelter Form.
4 Die Zertifikate werden in einer Amtssprache des Bundes nach Wahl der antragstellenden Person sowie in Englisch ausgestellt.
5 Sie enthalten eine eindeutige Zertifikatskennung.
Art. 10 Widerruf von Covid-19-Zertifikaten
1 Die Ausstellerinnen und Aussteller nach den Artikeln 6 und 7 sowie die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen ein Covid-19-Zertifikat auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers, wenn diese oder dieser glaubhaft darlegt, dass:
- a. das Zertifikat falsche Angaben enthält; oder
- b. bei der Überprüfung der Authentizität, Gültigkeit oder Integrität des Zertifikats wiederholt Fehler aufgetreten sind.
2 Ein Antrag auf Widerruf muss folgende Angaben enthalten:
- a. die eindeutige Zertifikatskennung;
- b. Angaben über die Identität der Inhaberin oder des Inhabers, soweit für die Beurteilung der Widerrufsgründe nach Absatz 1 erforderlich, sowie die weiteren für die Beurteilung der Widerrufsgründe erforderlichen Angaben.
3 Die Ausstellerinnen und Aussteller sind verpflichtet, die von ihnen ausgestellten Zertifikate, die nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen oder Tatsachen bezeugen, die sich als unzutreffend herausstellen, auch ohne Antrag unverzüglich zu widerrufen.
4 Das BIT und die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen Zertifikate anstelle der Ausstellerin oder des Ausstellers, wenn diese oder dieser es nicht innert nützlicher Frist nach Absatz 1 oder 3 tut.
5 Die Ausstellerinnen und Aussteller und das BIT sowie die zuständigen kantonalen Behörden nehmen den Widerruf im System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) vor. Dieses übermittelt die Kennungen der widerrufenen Zertifikate dem System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten (Art. 27).
Art. 11 Unentgeltlichkeit
1 Die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten sind für die antragstellende Person kostenlos.
2 Die Kantone können vorsehen, dass die Ausstellerinnen und Aussteller bei wiederholter Neuausstellung infolge Verlusts eines Zertifikats eine angemessene Kostenbeteiligung erheben können.
3. Abschnitt: Allgemeiner Inhalt aller Covid-19-Zertifikate
Art. 12
Alle Covid-19-Zertifikate enthalten die folgenden Angaben nach Anhang 1:
- a. Angaben zur Identität der Inhaberin oder des Inhabers;
- b. Angaben zum Herausgeber;
- c. wenn es sich um ein Zertifikat in menschenlesbarer Form handelt: einen allgemeinen Hinweis zur Bedeutung des Zertifikats.
4. Abschnitt: Covid-19-Impfzertifikate
Art. 13 Voraussetzungen
1 Ein Covid-19-Impfzertifikat wird nur für in der Schweiz zugelassene Impfstoffe ausgestellt.
2 Ein Covid-19-Impfzertifikat wird für jede Dosis ausgestellt:
- a. bei der Impfung;
- b. zu einem späteren Zeitpunkt nach der Impfung, wenn die Vornahme der Impfung einschliesslich der Angaben nach Artikel 14 aus der Krankengeschichte oder Primärdokumentation hervorgeht, die der Ausstellerin oder dem Aussteller über die antragstellende Person vorliegt;
zu einem späteren Zeitpunkt nach der Impfung, wenn keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation vorliegt und die Vornahme der Impfung einschliesslich der Angaben nach Artikel 14 aus einem der folgenden Belege verlässlich hervorgeht:
-
- internationale Impfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 2005[^3] mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift und dem Stempel der verantwortlichen Stelle,
-
- Bestätigung der vorgenommenen Impfung, die von einem kantonalen Impfzentrum ausgestellt wurde,
-
- Impfausweis mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift oder dem Stempel der verantwortlichen Stelle in der Schweiz,
-
- sonstiger in- oder ausländischer Nachweis, der einem der in den Ziffern 1–3 genannten Belege gleichwertig ist.
- c.
3 Covid-19-Impfzertifikate nach Absatz 2 Buchstabe c können nur von Ausstellerinnen und Ausstellern nach Artikel 7 ausgestellt werden.
Art. 14 Inhalt
Covid-19-Impfzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angaben nach Anhang 2 zur vorgenommenen Covid-19-Impfung, namentlich die Angabe, ob die Impfung nach den Empfehlungen des BAG vollständig erfolgt ist.
Art. 15 Gültigkeit
1 Beginn und Dauer der Gültigkeit von Covid-19-Impfzertifikaten richten sich nach Anhang 2.
2 Die Gültigkeit beginnt frühestens am Tag der Verabreichung der letzten Dosis, sofern der Impfstoff gemäss den Empfehlungen des BAG vollständig verimpft wird.
5. Abschnitt: Covid-19-Genesungszertifikate
Art. 16 Voraussetzungen
Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich angesteckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen.
Art. 17 Inhalt
Covid-19-Genesungszertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angabe, welche Krankheit durchgemacht wurde, und die Angaben zum Zeitpunkt der Genesung nach Anhang 3.
Art. 18 Gültigkeit
1 Beginn und Dauer der Gültigkeit von Covid-19-Genesungszertifikaten richten sich nach Anhang 3.
2 Die Gültigkeit beginnt frühestens am elften Tag, nachdem die Ansteckung mit einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 nachgewiesen wurde.
6. Abschnitt: Covid-19-Testzertifikate
Art. 19 Voraussetzungen
1 Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt bei einem negativen Ergebnis:
- a. einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2;
- b. eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard.
2 Anträge auf Ausstellung von Testzertifikaten können spätestens anlässlich der Probeentnahme gestellt werden.
Art. 20 Inhalt
Covid-19-Testzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angaben zum durchgeführten Test nach Anhang 4.
Art. 21 Gültigkeit
1 Die Gültigkeit von Covid-19-Testzertifikaten beginnt mit deren Ausstellung.
2 Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Anhang 4.
3 Sie beträgt höchstens 72 Stunden ab der Probeentnahme.
7. Abschnitt: Ausländische Zertifikate
Art. 22 Anerkennung von Zertifikaten, die von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat ausgestellt wurden
1 Die anerkannten Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, der Genesung oder von Tests, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurden, werden in Anhang 5 aufgeführt.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt Anhang 5 nach Anhörung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.
3 Es nimmt diejenigen Zertifikate in den Anhang auf, die gemäss den in der EU anwendbaren Bestimmungen ausgestellt wurden und deren Herkunftsstaaten Gegenrecht gewähren. Es kann jedoch darauf verzichten, Zertifikate für Impfstoffe aufzunehmen, die über keine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/2004[^4] verfügen.
Art. 23 Anerkennung weiterer ausländischer Zertifikate
1 Die anerkannten ausländischen Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, der Genesung oder von Tests, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat ausgestellt wurden, werden in Anhang 5 aufgeführt.
2 Sobald die Europäische Kommission die Gleichwertigkeit eines oder mehrerer interoperabler Zertifikate aus Drittstaaten anerkennt, führt das EFD Anhang 5 entsprechend nach.
3 Es kann Zertifikate weiterer Staaten aufnehmen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Das ausländische Zertifikat enthält die Angaben gemäss Artikel 12 und gemäss Artikel 14, 17 oder 20 in Verbindung mit den betreffenden Anhängen.
- b. Die Angaben nach Buchstabe a können elektronisch auf Authentizität, Integrität und Gültigkeit überprüft werden.
- c. Es gelten für die Ausstellung der jeweiligen Zertifikate Voraussetzungen, die denjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig sind.
4 Es streicht diejenigen Zertifikate von der Liste, welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
Art. 24 Bedeutung der Anerkennung
Anerkannte ausländische Zertifikate sind den nach dieser Verordnung ausgestellten Covid-19-Zertifikaten gleichgestellt. Insbesondere werden sie von der Aufbewahrungs- und der Überprüfungs-App (Art. 28 und 29) wie nach dieser Verordnung ausgestellte Zertifikate behandelt.
8. Abschnitt: Informationssysteme des Bundes und von ihm bereitgestellte Software
Art. 25 System zur Verwaltung von Signaturzertifikaten
Das BIT betreibt ein Informationssystem, das dazu dient, Signaturzertifikate zur Überprüfung von elektronischen Signaturen von Covid-19-Zertifikaten auf ihre Authentizität, Integrität und Gültigkeit:
- a. mit entsprechenden ausländischen Systemen auszutauschen, insbesondere im Rahmen des «EU Digital Covid Certificate» der EU;
- b. den Apps, die der Überprüfung und der Aufbewahrung von Zertifikaten dienen, zur Verfügung zu stellen.
Art. 26 System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten
1 Das BIT betreibt ein Informationssystem zur Generierung und Übermittlung von Covid-19-Zertifikaten und zu deren Widerruf.
2 Personenbezogene Daten der antragstellenden Personen dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Erstellung, Signierung und Übermittlung des Zertifikats oder für dessen Widerruf erforderlich ist.
3 Zur Erkennung und Verhinderung von Missbräuchen sowie zum Zweck eines allfälligen späteren Widerrufs von Zertifikaten wird im System protokolliert, welche Ausstellerin oder welcher Aussteller wann welche Zertifikate abgerufen hat.
Art. 27 System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten
1 Das BIT betreibt ein System, das zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten dient und dazu die eindeutige Zertifikatskennung enthält.
2 Die Liste der widerrufenen Zertifikatskennungen wird Apps, die der Überprüfung und der Aufbewahrung von Covid-19-Zertifikaten dienen, zur Verfügung gestellt.
Art. 28 Aufbewahrungs-App
1 Das BIT stellt eine Software zur Verfügung, welche die Inhaberinnen und Inhaber von Covid-19-Zertifikaten auf ihrem Mobiltelefon oder einem ähnlichen Gerät installieren und die sie zur gesicherten Übermittlung und elektronischen Aufbewahrung der Zertifikate nutzen können.
2 Für die Software gelten die folgenden Grundsätze:
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.