Verordnung des SBFI vom 19. Mai 2021 über die berufliche Grundbildung Polygrafin/Polygraf mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
34711
Polygrafin EFZ / Polygraf EFZ
Polygraphe CFC
Poligrafa AFC / Poligrafo AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Polygrafinnen und Polygrafen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie sind Fachpersonen für die Ausführung von Print-, Screen- und Crossmedien-Projekten.
- b. Sie führen Gespräche mit der Kundschaft und setzen Marketing- und Kommunikationsmassnahmen um.
- c. Sie gestalten Medienprodukte selber aus oder übernehmen Fremddaten und nehmen eine Dateneingangs- und eine optische Kontrolle vor.
- d. Sie bereiten die Daten am Computer für Print- oder Screenmedien auf.
- e. Sie bearbeiten Layout, Bilder und Grafiken zweckmässig und mediengerecht nach technischen Kriterien sowie typografischen und gestalterischen Regeln.
- f. Sie korrigieren Texte nach grammatikalischen, orthografischen und typografischen Regeln.
- g. Während der Ausführung des Auftrags stehen sie den vor- und nachgelagerten Abteilungen und Partnerorganisationen für Auskünfte, Absprachen, Wünsche und Abstimmungen zur Verfügung und nehmen so eine wichtige Schnittstellenfunktion ein.
- h. Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die Vorschriften in Bezug auf Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Hygiene.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
Entwickeln und Umsetzen von Marketing- und Kommunikationsmassnahmen:
-
- Gespräch mit der Kundschaft zum Medienprojekt führen und Pflichtenheft erstellen,
-
- Konzept für Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Medienprojekte erstellen,
-
- Strategien zur Umsetzung der Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Medienprojekte entwickeln und deren Umsetzung begleiten;
- a.
Ausgestalten von Medienprodukten:
-
- Gestaltungsvorschläge für Medienprodukte entwickeln, testen und präsentieren,
-
- Medienprodukte ausgestalten und für die Produktion vorbereiten;
- b.
Entwickeln von typografischen Konzepten:
-
- Lesbarkeit von Schrift in verschiedenen Ausgabekanälen sicherstellen,
-
- Layout nach makrotypografischen Regeln bearbeiten,
-
- Schrift und Text nach mikrotypografischen Regeln bearbeiten;
- c.
Erstellen, Übernehmen und mediengerechtes Aufbereiten von Bildmaterial und Grafiken:
-
- Rohdaten für die Medienproduktion erstellen oder übernehmen,
-
- Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und mediengerecht aufbereiten,
-
- Grafiken für die Medienproduktion erstellen;
- d.
Bearbeiten von Inhalten in der regionalen Landessprache:
-
- Texte für die Medienproduktion auf Grammatik, Orthografie und typografische Korrektheit prüfen,
-
- Texte für die Medienproduktion auf ihre Verständlichkeit prüfen,
-
- bestehende Inhalte mediengerecht aufbereiten;
- e.
Produzieren von Print- und Screenmedien:
-
- Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen,
-
- Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren,
-
- Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionsprozess sicherstellen,
-
- Automatisierungen und Personalisierung von Text- und Bilddaten in Medienprojekten planen und aufbauen,
-
- Medienproduktion mit vor- und nachgelagerten Abteilungen sowie externen Partnerorganisationen sicherstellen,
-
- Recherchen zur technischen Problemlösung durchführen sowie Informations- und Kommunikationstechnologien in der Medienproduktion einrichten und warten,
-
- Enddaten mediengerecht ausgeben und archivieren.
- f.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten
und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2320 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
| Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr | Total |
|---|---|---|---|---|---|
| Berufskenntnisse | |||||
| Entwickeln und Umsetzen von Marketing- und Kommunikationsmassnahmen | 40 | 40 | 40 | 120 | |
| Ausgestalten von Medienprodukten | 100 | 80 | 40 | 40 | 260 |
| Entwickeln von typografischen Konzepten | 120 | 80 | 50 | 40 | 290 |
| Erstellen, Übernehmen und mediengerechtes Aufbereiten von Bildmaterial und Grafiken | 160 | 160 | 80 | 50 | 450 |
| Bearbeiten von Inhalten in der regionalen Landessprache | 40 | 40 | 40 | 50 | 170 |
| Produzieren von Print- und Screenmedien | 80 | 140 | 50 | 40 | 310 |
| Total Berufskenntnisse | 540 | 540 | 260 | 260 | 1600 |
| Allgemeinbildung | 120 | 120 | 120 | 120 | 480 |
| Sport | 80 | 80 | 40 | 40 | 240 |
| Total Lektionen | 740 | 740 | 420 | 420 | 2320 |
2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^3] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 28 Tage zu 8 Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:
| Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | 1 | c1 Lesbarkeit von Schrift in verschiedenen Ausgabekanälen sicherstellen / c2 Layout nach makrotypografischen Regeln bearbeiten / c3 Schrift und Text nach mikrotypografischen Regeln bearbeiten / f1 Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen / f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren / f6 Recherchen zur technischen Problemlösung durchführen sowie Informations- und Kommunikationstechnologien in der Medienproduktion einrichten und warten / Anzahl Tage | 4 |
| 1 | 2 | d1 Rohdaten für die Medienproduktion erstellen oder übernehmen / d2 Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und mediengerecht aufbereiten / f1 Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen / f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren / f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionsprozess sicherstellen / Anzahl Tage | 4 |
| 2 | 3 | a1 Gespräch mit der Kundschaft zum Medienprojekt führen und Pflichtenheft erstellen / a2 Konzept für Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Medienprojekte erstellen / d2 Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und mediengerecht aufbereiten / d3 Grafiken für die Medienproduktion erstellen / f1 Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen / f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren / f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionsprozess sicherstellen / Anzahl Tage | 4 |
| 2 | 4 | d1 Rohdaten für die Medienproduktion erstellen oder übernehmen / d2 Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und mediengerecht aufbereiten / f1 Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen / f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren / f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionsprozess sicherstellen / f4 Automatisierungen und Personalisierung von Text- und Bilddaten in Medienprojekten planen und aufbauen / Anzahl Tage | 4 |
| 3 | 5 | a2 Konzept für Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Medienprojekte erstellen / b2 Medienprodukte ausgestalten und für die Produktion vorbereiten / c1 Lesbarkeit von Schrift in verschiedenen Ausgabekanälen sicherstellen / c2 Layout nach makrotypografischen Regeln bearbeiten / c3 Schrift und Text nach mikrotypografischen Regeln bearbeiten / f1 Layout-Dokumente zur Umsetzung von Medienprodukten aufbauen / f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren / f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionsprozess sicherstellen / f4 Automatisierungen und Personalisierung von Text- und Bilddaten in Medienprojekten planen und aufbauen / f7 Enddaten mediengerecht ausgeben und archivieren / Anzahl Tage | 4 |
| 3 | 6 | a1 Gespräch mit der Kundschaft zum Medienprojekt führen und Pflichtenheft erstellen / a2 Konzept für Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Medienprojekte erstellen / b2 Medienprodukte ausgestalten und für die Produktion vorbereiten / d1 Rohdaten für die Medienproduktion erstellen oder übernehmen / d2 Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und mediengerecht aufbereiten / f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren / f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionsprozess sicherstellen / f4 Automatisierungen und Personalisierung von Text- und Bilddaten in Medienprojekten planen und aufbauen / Anzahl Tage | 4 |
| 4 | 7 | a1 Gespräch mit der Kundschaft zum Medienprojekt führen und Pflichtenheft erstellen / a2 Konzept für Marketing- und Kommunikationsmassnahmen für Medienprojekte erstellen / b1 Gestaltungsvorschläge für Medienprodukte entwickeln, | |
| testen und präsentieren / b2 Medienprodukte ausgestalten und für die Produktion vorbereiten / c1 Lesbarkeit von Schrift in verschiedenen Ausgabekanälen sicherstellen / c2 Layout nach makrotypografischen Regeln bearbeiten / d2 Rohdaten für die Medienproduktion bearbeiten und mediengerecht aufbereiten / f2 Fremddaten für die Medienproduktion übernehmen, prüfen und korrigieren / f3 Farbmanagement über den gesamten Medienproduktionsprozess sicherstellen / f7 Enddaten mediengerecht ausgeben und archivieren / Anzahl Tage | 4 | ||
| Total | Total | Total | 28 |
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan[^4] der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- a.
- b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Polygrafin oder Polygraf EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Polygrafin und des Polygrafen EFZ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.