Verordnung vom 26. Mai 2021 für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssysteme (ALV-Informationssystemeverordnung, ALV-IsV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-05-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 96c Absatz 3 und 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982[^1] (AVIG), auf die Artikel 35 Absatz 5 und 41 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989[^2] (AVG) und auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992[^3],

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bis AVIG.

Art. 2 Verantwortung

1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Organisation, die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bis AVIG.

2 Sie überwacht die Einhaltung der Vorgaben nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^4] über den Datenschutz und kann dazu regelmässige Kontrollen durchführen oder durchführen lassen.

3 Die Verantwortlichen der Stellen und Organe nach Artikel 96c AVIG und Artikel 35 AVG stellen sicher, dass den Anwenderinnen und Anwendern der Informationssysteme nur die Berechtigungen gewährt werden, die sie benötigen.

Art. 3 Datensicherheit

1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und die Stellen und Organe nach Artikel 96c AVIG und Artikel 35 AVG gewährleisten bei der Bearbeitung von Personendaten die Datensicherheit. Sie sorgen für angemessene technische und organisatorische Massnahmen.

2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um die Daten und Programme der Informationssysteme nach Entwendung, Verlust oder unbeabsichtigter Vernichtung wiederherzustellen.

3 Sie legt in einem Bearbeitungsreglement namentlich ihr internes Verfahren zur Gewährleistung der Datensicherheit, das Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren sowie die einzelnen Sicherheitsmassnahmen fest.

Art. 4 Aufbewahrung und Archivierung der Personendaten

1 Die Aufbewahrung der Daten richtet sich nach Artikel 125 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983[^5].

2 Die Ablieferung von digitalen Unterlagen an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998[^6].

Art. 5 Datenexport in die Informationssysteme der Durchführungsstellen

1 Der Export von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1bis AVIG in die Informationssysteme der Durchführungsstellen bedarf vor dem ersten Export in das jeweilige Informationssystem einer Genehmigung durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

2 Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a. Der Export und die Nutzung der Daten sind für den Vollzug des AVIG oder des AVG notwendig.
  • b. Die Durchführungsstellen gewährleisten für die exportierten Daten die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
  • c. Im Falle kantonaler Durchführungsstellen verfügen diese für ihr eigenes Informationssystem und für die Bearbeitung von Daten aus Drittsystemen über eine Grundlage in einem kantonalen Gesetz im formellen Sinn.

Art. 6 Daten für die Bestimmung der Leistungskennzahlen und die Wirkungsmessung

1 Für die Bestimmung der Leistungskennzahlen und die Wirkungsmessung enthalten die Informationssysteme nach dem 2.–4. Abschnitt folgende Daten:

  • a. den Zusammenhang zwischen den stellensuchenden natürlichen Personen nach dem AVG, den versicherten natürlichen Personen nach dem AVIG und den gemeldeten offenen Stellen;
  • b. die Wirkungen und Leistungen der Stellen nach Artikel 96c Absatz 1ter AVIG;
  • c. Namen und Vornamen sowie Stellen, bei denen die betreffenden Personen angestellt sind;
  • d. Anzahl und Art der erbrachten Leistungen sowie die erzielten Wirkungen.

2 Die in Absatz 1 Buchstaben c und d erwähnten Daten, die die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter betreffen, dürfen jederzeit durch sie eingesehen werden.

3 Die Vorgesetzten der Stellen nach Artikel 96c Absatz 1ter AVIG dürfen die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Daten ihrer Mitarbeitenden einsehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 7 Finanzierung

1 Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme werden vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

2 Der Bund beteiligt sich mit einem pauschalen Beitrag an den Kosten der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstaben b–e AVIG.

3 Die Höhe der Pauschale bemisst sich nach den Kosten, die für die Erfüllung von Bundesaufgaben anfallen.

4 Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung geregelt.

2. Abschnitt: Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Art. 8 Zweck

Das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe a AVIG dient der Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitslosenkassen.

Art. 9 Daten und Zugriffsrechte

Die im Informationssystem enthaltenen Daten sowie die entsprechenden Zugriffsrechte sind in Anhang 1 aufgeführt.

3. Abschnitt: Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung

Art. 10 Zweck

Das Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe b AVIG dient:

  • a. der Durchführung sowie der Beaufsichtigung und Kontrolle der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung;
  • b. der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den privaten Arbeitsvermittlern und den Arbeitgebern;
  • c. der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit der Konsularischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten für die Erfüllung der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 AVG vorgesehenen Aufgaben;
  • d. der Koordination und der interinstitutionellen Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den Organen der Sozialversicherungen und Sozialhilfe;
  • e. der Zusammenarbeit der Organe der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit den nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe k AVG eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht;
  • f. der Arbeitsmarktbeobachtung und der Arbeitsmarktstatistik.

Art. 11 Daten und Zugriffsrechte

Die im Informationssystem enthaltenen Daten sowie die entsprechenden Zugriffsrechte sind in Anhang 2 aufgeführt.

4. Abschnitt: Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten

Art. 12 Zweck

Das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe c AVIG dient:

  • a. der Führung einer aktuellen Statistik für die Arbeitsmarktbeobachtung nach Artikel 36 AVG und den Ziffern 17 und 150 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993[^7];
  • b. der Arbeitsmarktforschung nach Artikel 73 AVIG;
  • c. der Bereitstellung von Leistungs- und Führungskennzahlen für die beteiligten Stellen.

Art. 13 Inhalt

Für die Arbeitsmarktbeobachtung enthält das Informationssystem Daten über:

  • a. die stellensuchenden natürlichen Personen gemäss AVG;
  • b. die versicherten natürlichen und juristischen Personen gemäss AVIG;
  • c. die erfassten offenen Stellen;
  • d. die arbeitsmarktlichen Massnahmen;
  • e. die gemäss AVIG erfolgten Leistungen an natürliche und juristische Personen.

Art. 14 Datenbeschaffung

Die Daten werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übernommen aus:

  • a. dem Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
  • b. dem Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung;
  • c. den statistischen Erhebungen sowie den Registern des Bundesamtes für Statistik;
  • d. der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

Art. 15 Bekanntgabe von Daten zu Forschungszwecken

1 Daten aus dem Informationssystem dürfen zu Forschungszwecken bekannt gegeben werden.

2 Spezifische Personendaten dürfen Institutionen, die Forschung betreiben, bekannt gegeben werden, sofern es sich um eine einmalige Datenbekanntgabe handelt und die betroffenen Personen ihre schriftliche Einwilligung erteilt haben. Keine Einwilligung ist erforderlich, wenn es sich um rein statistische oder vollständig anonymisierte Daten handelt und die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht.

Art. 16 Datenzusammenführung

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung sorgt für eine zweckmässige Zusammenführung der Daten innerhalb des Informationssystems.

5. Abschnitt: Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen

Art. 17 Zweck

1 Die Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe d AVIG dient als Kontaktstelle zwischen den Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Durchführungsstellen.

2 Sie dient den Benutzerinnen und Benutzern zur Übermittlung der Daten, die für den Bezug von Leistungen notwendig sind.

Art. 18 Registrierung

1 Wer die Zugangsplattform nutzen will, muss sich registrieren.

2 Als registriert gilt, wer die allgemeinen Nutzungsbedingungen und die dazugehörige Datenschutzerklärung anerkannt hat.

Art. 19 Datenaustausch

1 Die auf der Zugangsplattform hinterlegten Daten werden automatisch an die entsprechenden Informationssysteme der Arbeitslosenversicherung übermittelt.

2 Die Daten, die den Bezügerinnen und Bezügern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt werden, stammen aus den in Artikel 83 Absatz 1bis Buchstaben a und b AVIG genannten Informationssystemen.

Art. 20 Funktionen undZugriffsrechte

Die Funktionen der Zugangsplattform sowie die entsprechenden Zugriffsrechte sind in Anhang 3 aufgeführt.

6. Abschnitt: Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung

Art. 21 Zweck

Die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung nach Artikel 83 Absatz 1bis Buchstabe e AVIG dient als elektronische Stellenbörse.

Art. 22 Registrierung

1 Wer die Plattform nutzen will, muss sich registrieren.

2 Als registriert gilt, wer die allgemeinen Nutzungsbedingungen und die dazugehörige Datenschutzerklärung anerkannt hat.

Art. 23 Struktur, Zugriff und Zuständigkeit

1 Die Plattform hat einen frei zugänglichen Bereich und einen Bereich mit gesichertem Zugriff.

2 Der Zugang zum Bereich mit gesichertem Zugriff ist Personen und Stellen nach Artikel 35 Absatz 3ter AVG vorbehalten.

3 Der Inhalt der Plattform wird durch die zuständige Amtsstelle bewirtschaftet.

Art. 24 Personenprofil

Alle bei den Arbeitsmarktbehörden registrierten Stellensuchenden entscheiden, ob ihr Personenprofil auf der Plattform einsehbar ist und ob es anonymisiert oder nicht anonymisiert publiziert wird. Dies wird im Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG) registriert.

Art. 25 Funktionen und Zugriffsrechte

Die Funktionen der Plattform sowie die entsprechenden Zugriffsrechte sind in Anhang 3 aufgeführt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

    1. die Verordnung vom 26. Oktober 2016[^8] über das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
    1. die Verordnung vom 1. November 2006[^9] über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik;
    1. die Verordnung vom 25. Oktober 2017[^10] über das Informationssystem für die Analyse von Arbeitsmarktdaten.

Art. 27 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 837.0

[^2]: SR 823.11

[^3]: SR 431.01

[^4]: SR 235.1

[^5]: SR 837.02

[^6]: SR 152.1

[^7]: SR 431.012.1

[^8]: [AS 2016 4073]

[^9]: [AS 2006 4547; 2011 533 Anhang Ziff. 7; 2017 177; 2020 815 Anhang]

[^10]: [AS 2017 5853]

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