Vereinbarung vom 19. März 2021 zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Robert Koch-Institut, Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland betreffend Corona-Apps (Austausch von Schlüsseln über einen auf schweizerischer Seite betriebenen Gateway Server zur grenzüberschreitenden Interoperabilität)

Typ Andere
Veröffentlichung 2021-03-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Robert Koch-Institut, Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland, als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts für die «Corona-Warn-App», nachfolgend «RKI» genannt und das Eidgenössische Departement des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Gesundheit, als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts für die «SwissCovid-App», nachfolgend «BAG» und zusammen «Partner» genannt, schliessen die vorliegende Vereinbarung zum Austausch von Schlüsseln ihrer jeweiligen Corona-Apps über einen auf schweizerischer Seite betriebenen Gateway Server zur grenzüberschreitenden Interoperabilität ab.

§ 1 Geltungsbereich und Zweck dieser Vereinbarung

1. Diese Vereinbarung beschränkt sich auf die unter § 3 beschriebene Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Gateway mit dem Ziel, länderübergreifende Warnungen zwischen Corona-positiv getesteten Nutzern der Corona-Warn-App des RKI und Corona-positiv getesteten Nutzern der SwissCovid-App des BAG zu ermöglichen. Soweit die Partner in Bezug auf diese Verarbeitung datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder äquivalenten nationalen Bestimmungen sind, gelten die folgenden Vereinbarungen.

2. Die Verarbeitung durch das Gateway dient ausschliesslich dem Zweck, das RKI als Betreiberin der Corona-Warn-App und das BAG als Betreiberin der SwissCovid-App technisch in die Lage zu versetzen, ihre Nutzer effizient zu warnen, wenn diese durch den Aufenthalt in der Nähe eines Nutzers der jeweils anderen nationalen Corona-App, der eine Warnung ausgelöst hat, potenziell SARS-CoV-2 ausgesetzt waren. Der genannte Zweck umfasst auch die nachgelagerte statistische Auswertung der Protokolldaten, um die Funktionsfähigkeit des Gateways sicherzustellen und dessen Auslastung und allgemeine Nutzung statistisch erfassen zu können.

3. Der Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Zwecke und Mittel der gemeinsamen Verarbeitung festzulegen und die diesbezüglichen Rechte und Pflichten der Partner als gemeinsame Verantwortliche zu regeln. Für Verarbeitungstätigkeiten ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung, bei denen keine gemeinsame Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung erfolgt, ist jeder Partner ein eigenständiger Verantwortlicher.

§ 2 Definitionen

1. «Nutzer» ist eine Person, die eine Corona-App auf einem Mobiltelefon verwendet.

2. «Corona-Apps» sind die von den Partnern unter den Bezeichnungen «Corona-Warn-App» und «SwissCovid-App» jeweils herausgegebenen Softwareanwendungen für Mobiltelefone (Apps), die Annäherungen zwischen Nutzern aufzeichnen und diese benachrichtigen, wenn sie potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren.

3. «Back-End-Server» ist ein national betriebenes Serversystem, das der jeweiligen nationalen App (Corona-App oder entsprechende App) seinen Inhalt im Abrufverfahren zur Verfügung stellt. Dieser Inhalt besteht namentlich aus den Schlüsseln sowie Metadaten, welche von den «Corona-Apps» übermittelt oder aus dem Gateway heruntergeladen werden.

4. «Gateway» ist ein vom BAG betriebenes Serversystem, an das ein Back-End-Server über eine Schnittstelle angeschlossen werden kann, um die Schlüssel seiner nationalen App hochladen und die bereitgestellten Schlüssel entsprechender ausländischer Apps herunterzuladen.

5. «Schlüssel» sind eindeutige tagesgültige Kennungen, die vom Betriebssystem des Mobiltelefons erzeugt werden, sowie die darauf bezogenen Metadaten, für einen Nutzer, der über die von ihm verwendete Corona-App meldet, positiv auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet worden zu sein. Sie gelten als Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO.

6. «Metadaten» sind mit einem Schlüssel verknüpfte oder darin enthaltene Informationen, die Angaben zum Gültigkeitstag, zur Infektionsverifizierung, zum Ursprungsland des Schlüssels und weitere aus epidemiologischer Sicht relevante Angaben enthalten können und die von einer Corona-App für die Bewertung der Infektiosität eines Nutzers, der über die von ihm verwendete Corona-App meldet, positiv auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 getestet worden zu sein, verwendet werden.

7. «Infektionsverifizierung» ist die zur Bestätigung einer Infektion mit SARS-CoV-2 verwendete Methode, d. h. die Bestätigung durch eine nationale Gesundheitsbehörde oder einen Labortest.

8. «Protokolldaten» sind eine automatische Aufzeichnung eines Zugriffs im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten über das Gateway, aus der insbesondere die Art der Verarbeitung, das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung hervorgehen.

9. «Personenbezogene Daten» sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person («betroffene Person») innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vereinbarung beziehen.

§ 3 Grenzüberschreitender Datenaustausch zwischen

der Corona-Warn-App und der SwissCovid-App durch das Gateway

1. Die gemeinsame Verarbeitungstätigkeit der Partner auf dem Gateway beschränkt sich auf folgende Prozessschritte:

2. Nationale Back-End-Server dürfen an das Gateway ausschliesslich Schlüssel ihrer nationalen App, deren Gültigkeitstag im Zeitpunkt der Übertragung zum Gateway nicht länger als 14 Tage zurückliegt, übermitteln.

3. Die Übermittlung von Schlüsseln an das Gateway darf nur erfolgen, soweit der Nutzer in die grenzüberschreitende Verarbeitung seiner Daten zu den diesbezüglichen Zwecken dieser Vereinbarung ausdrücklich eingewilligt hat.

4. Die Verarbeitung erfolgt grundsätzlich orientiert an den allgemein öffentlich zugänglichen technischen Interoperabilitätsvorgaben im europäischen eHealth Netzwerk, soweit diese Vereinbarung keine anderen Vorgaben macht und soweit dies für die Partner im Rahmen des nationalen Rechts möglich ist. Diese ergeben sich insbesondere aus den Interoperabilitätsspezifikationen für den Abgleich grenzüberschreitender Übertragungsketten zwischen zugelassenen Apps vom 16. Juni 2020.[^1]

5. Die Verarbeitung erfolgt unter der beidseitigen Annahme der Partner und nur unter der Bedingung, dass im Land des anderen Partners ein mit dem im eigenen Land äquivalentes Schutzniveau bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet ist und sofern ein gültiger Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gemäss Artikel 45 DSGVO oder geeignete Garantien gemäss Artikel 46 DSGVO vorgesehen sind und sofern den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.

§ 4 Zuständigkeiten und Pflichten des BAG

1. Die Zuständigkeit für die Einrichtung und den Betrieb des Gateways liegt beim BAG. In dieser Funktion gewährleistet das BAG die Sicherheit und den Schutz der Verarbeitung der ausgetauschten Daten im Gateway, einschliesslich ihrer Übermittlung und Bereithaltung und nimmt die in Absatz 3 festgelegten Aufgaben wahr. Das BAG trägt sämtliche hieraus entstehenden Kosten selbst. Die Kosten für die Anpassung an den eigenen Corona-Apps werden hingegen durch jeden Partner selbst getragen.

2. Die Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung im Gateway wird vom BAG unter Beteiligung des Nationalen Zentrums für Cybersicherheit NCSC und des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) regelmässig mindestens jedes halbe Jahr und anlassbezogen geprüft, beurteilt und bewertet. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) wird vom BAG über die Beurteilung und Bewertung informiert.

3. Das BAG:

trifft alle organisatorischen, physischen und logischen Sicherheitsmassnahmen auf Grundlage der Vorgaben der Bundesverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für IKT (IKT-Grundschutz in der Bundesverwaltung)[^2], um den Betrieb des Gateways aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck wird das BAG:

trifft alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen, damit das reibungslose Funktionieren der Back-End-Server der Partner nicht beeinträchtigt wird. Zu diesem Zweck richtet das BAG besondere Verfahren für den Anschluss der Back-End-Server an das Gateway ein. Dazu gehören:

ein Audit- und Überprüfungsverfahren:

4. Das BAG teilt dem RKI unverzüglich alle wichtigen Vorkommnisse und Änderungen in Bezug auf das Gateway mit, die Auswirkungen auf die Verarbeitung der ausgetauschten Daten im Gateway haben, insbesondere:

5. Das BAG informiert darüber hinaus in Fällen von Sicherheitsvorfällen unverzüglich direkt auch den behördlichen Datenschutzbeauftragen des RKI, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Sofern den Partnern infolge eines Sicherheitsvorfalls Melde- und Benachrichtigungspflichten gemäss Artikel 33, 34 DSGVO treffen, stellt das BAG dem RKI und gesondert dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des RKI unverzüglich alle zur Prüfung des eventuellen Vorliegens einer Melde- oder Benachrichtigungspflicht notwendigen Informationen zur Verfügung.

6. Sofern den Partnern Benachrichtigungspflichten gemäss Artikel 34 DSGVO obliegen, ist für die Benachrichtigung der von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen auf schweizerischer Seite, einschliesslich der Nutzer der SwissCovid-App, das BAG zuständig.

7. Für die Bearbeitung einschliesslich Beantwortung von Anfragen/Anträgen eines Nutzers der SwissCovid-App im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechte betroffener Personen im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung oder gemäss äquivalenten nationalen Bestimmungen und dieser Vereinbarung ist das BAG zuständig.

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