Beschluss Nr. 3/2020 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 16. Dezember 2020 über die in der Schweiz ab dem 1. Juli 2021 geltende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge

Typ Andere
Veröffentlichung 2020-02-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Originaltext

Der Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse[^1] (im Folgenden «das Abkommen»), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 6 und Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäss Artikel 40 des Abkommens wendet die Schweiz seit dem 1. Januar 2001 eine nichtdiskriminierende Gebührenregelung für Kraftfahrzeuge («leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe») zur Deckung der von diesen verursachten Kosten an. Die Gebühren sind nach drei Kategorien von Emissionsklassen (EURO-Normen) abgestuft;

(2) Das Abkommen legt hierzu in Artikel 40 Absätze 2 und 4 den gewichteten Durchschnitt der Gebühren, die Gebühr für die Kategorie mit dem höchsten Verschmutzungsgrad sowie den höchstzulässigen Gebührenunterschied zwischen den einzelnen Kategorien fest;

(3) Gemäss Artikel 40 Absatz 6 des Abkommens legt der Gemischte Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz (im Folgenden der «Gemischter Ausschuss») den gewichteten Durchschnitt auf der Grundlage von Untersuchungen fest, die alle zwei Jahre durchgeführt werden, um der Entwicklung des in der Schweiz verkehrenden Fahrzeugparks und der Entwicklung der EURO-Normen Rechnung zu tragen. eine zunehmende Anzahl moderner Fahrzeuge verkehrt, die den neuesten EURO-Normen entsprechen, sollte die Zuordnung der EURO-Norm-Klassen so angepasst werden, dass die umweltfreundlichste Klasse EURO VI in der günstigsten Gebührenkategorie bleibt und die Emissionsklassen EURO IV und V in die teuerste Kategorie fallen;

(4) Aus denselben Gründen sollte auch der gemäss dem Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Ausschusses vom 10. Juni 2011[^2] gewährte Gebührennachlass von 10 % für Fahrzeuge der Emissionsklassen EURO II und EURO III, die mit einem zugelassenen Partikelnachbehandlungssystem ausgerüstet sind, aufgehoben werden;

beschliesst:

Art. 1

Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für ein Fahrzeug, dessen tatsächliches Gesamtgewicht in beladenem Zustand nicht über 40 Tonnen liegt und das eine Strecke von 300 Kilometern zurücklegt, beträgt:

Art. 2

Die Gebührenkategorie 1 gilt für alle Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten der EURO-VI-Norm zugelassen wurden.

Die Gebührenkategorie 3 gilt für Fahrzeuge der Emissionsklasse EURO VI.

Art. 3

Der Beschluss Nr. 1/2011 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 10. Juni 2011[^3] wird aufgehoben.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Geschehen zu Bern, den 16. Dezember 2020.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Peter Füglistaler | Für die Europäische Union: / Elisabeth Werner | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.740.72. ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 91.

[^2]: ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 52.

[^3]: [AS 2011 4563]

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